Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilmechanik (Textilmechanik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Textilwirtschaft
§ 1. (1) In der Textilwirtschaft ist der Lehrberuf Textilmechanik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilmechaniker oder Textilmechanikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Maschinenelemente und Maschinen instandhalten, ausbauen, einbauen und zusammenbauen,
Fehlerursachen an Maschinen und textilen Produkten feststellen und Fehler beheben,
einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung durchführen,
Textilmaschinen einrichten, prüfen und in Betrieb setzen und warten,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe für die
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Metallbearbeitung, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der textilen Rohstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
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Grundlegende - - -
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Fertigkeiten
in der Werk-
stoffbearbei-
tung (wie
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Richten,
Biegen,
Sägen,
Bohren,
Scharf-
schleifen,
Gewinde-
schneiden)
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Herstellen von lösbaren - -
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und unlösbaren Verbindungen
(wie Weich- und Hartlöten,
Kleben, Schraubverbindungen)
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- Einfaches Gasschmelzschweißen
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und einfaches Elektroschweißen
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Einfaches Drehen Kenntnis des
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Längsdrehen Drehens auf
und Plandrehen rechnerge-
stützten
(CNC)Werkzeug-
maschinen
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Einfaches Fräsen Kenntnis des
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Fräsen Fräsens auf
rechnerge-
stützten
(CNC)Werkzeug-
maschinen
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- Einstellen und in Betrieb setzen von
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Textilmaschinen
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- Durchführen technischer Kontrollen an
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Maschinen
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- Anfertigen von einfachen Ersatzteilen
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Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinenelementen und
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Maschinen
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Kenntnis der Bindungstechniken - -
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-
- Einrichten der Maschinen nach
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geforderten Bindungstechniken
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-
- Kenntnis des Dekomponierens
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```
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Kenntnis der - -
```
Numerierungssysteme
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```
- Erkennen von Fehlern am textilen Produkt
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```
- Feststellen von Fehlerursachen an den
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Maschinen sowie Behebung der Fehler
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```
Einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung
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```
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```
Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik Ausbau und
```
nisse der und Elektronik Einbau von
Elektro- elektrotech-
technik nischen und
elektronischen
Bauteilen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Pneumatik und Ausbau und
```
nisse der Elektropneumatik Einbau von
Pneumatik pneumatischen
und elektro-
pneumatischen
Steuerungen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Anwendung der einschlägigen
```
nisse der Hardware und Software
elektronischen
Datenverar-
beitung
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis der
```
nisse der freiprogrammierbaren
freiprogram- Steuerungen
mierbaren
Steuerungen
```
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Lesen von einfachen Werkzeichnungen und Schaltplänen
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```
- Anfertigen einfacher Skizzen
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```
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Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen
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maschinenbautechnischen und elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen (wie
Vorschriften über Sicherheit von Maschinen (MSV) und von
Elektrogeräten (NspGV 1995) und einschlägige Normen,
Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT),
Technische Anschlußbestimmungen)
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```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
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Rhetorik und fachgerechte Ausdrucksweise
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Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer
```
Fachausdrücke
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-
- Kenntnis der einschlägigen
```
Weiterbildungsmöglichkeiten
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
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sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:
eine mechanische Arbeitsprobe, wobei folgende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind:
Messen,
Anreißen,
Bohren,
einfaches Drehen und Fräsen,
Zusammenbau eines einfachen Maschinenteiles,
eine Einstellarbeit an einer Textilmaschine.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die mechanische Arbeitsprobe sechs Stunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
Funktionsfähigkeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohstoffe (Textil),
Werkstoffe (Metall),
Maschinenelemente,
Textilmaschinen,
Arbeitsvorgänge an Textilmaschinen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
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