Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Textiltechnik (Textiltechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich der §§ 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Textilwirtschaft
§ 1. (1) In der Textilwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Textiltechnik - Maschentechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit;
Textiltechnik - Webtechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechniker - Maschentechnik oder Textiltechnikerin - Maschentechnik bzw. Textiltechniker - Webtechnik oder Textiltechnikerin - Webtechnik) zu bezeichnen.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textiltechnik - Maschentechnik
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Arbeitsplatz einrichten,
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Materialien für den Einsatz an Strickmaschinen und Wirkmaschinen beurteilen,
Musterdatenträger herstellen und Designvorlage in die Praxis umsetzen,
Maschinen nach Vorgabe einstellen und in Betrieb nehmen; Fertigungsfreigabe durchführen,
Maschinen, Anlagen und Prozesse optimieren,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Maschinen und Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe für die
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Textilindustrie, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der textilen Rohstoffe, Garne, Zwirne und deren
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Eigenschaften
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Kenntnis der Garnnumerierung, Garnbestimmung und
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Garnberechnung
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Bedienen von Maschinen zur Bedienen und Einstellen von
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Herstellung von Webwaren, Maschinen zur Herstellung
Strickwaren und Wirkwaren von Strickwaren und Wirkwaren
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Grundkennt- Kenntnis von Dekomponieren und Patronieren
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nisse über Grundbindun- von Strickwaren und Wirkwaren
Grundbindun- gen, Einsatz-
gen, Einsatz- gebiete und
gebiete und Eigenschaften
Eigenschaften von Webwaren,
von Webwaren, Strickwaren
Strickwaren und Wirkwaren
und Wirkwaren
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Grundkenntnisse der textilen - -
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Fertigungskette
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Nacharbeiten und Aufmachung von Webwaren, Strickwaren und
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Wirkwaren
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- Grundkennt- Kenntnis der Konstruktion von
```
nisse der Strickwaren und Wirkwaren
Konstruktion
von
Strickwaren
und Wirkwaren
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-
- Grundkenntnisse über den
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Einfluß des Raumklimas auf
die Produktion
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```
- Grundkennt- Kenntnis der Garnkriterien und
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nisse über Einfluß auf den
Garnkriterien Verarbeitungsprozeß
und Einfluß
auf den Verar-
beitungsprozeß
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis der
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nisse über Musterungsmöglichkeiten und
Musterungsmög- Musteraufbereitungsanlagen
lichkeiten und
Musteraufbe-
reitungsan-
lagen
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis der Anwendung der
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nisse über CAD-Muste- CAD-Muste-
CAD-Muste- rungstechno- rungstechno-
rungstechno- logie logie
logie
```
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-
- Einrichten, Ausbau, Einbau und
```
Zusammenbau von einfachen
Maschinenelementen
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```
```
-
- Kenntnis der vorbeugenden
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Wartung und Erstellung von
Wartungsplänen
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```
```
-
- Durchführen einschlägiger
```
Wartungsarbeiten
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Herstellen einer Maschenware nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone und die Bestückung der Maschine vom Prüfling auszuarbeiten und die erforderlichen Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind,
Herstellen von Maschenware einschließlich Anknüpfen von Konen, Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit, der Fadenspannung des Abzuges und Einstellen der Fadenführer.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist in der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von fünf Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
saubere Ausführung,
Handfertigkeit,
Musterkonformität,
fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohstoffe,
Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
Gewebeart und Musterzerlegung,
Maschinen, Geräte und Anlagen für die Strickerei und Wirkerei.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen:
Längenberechnung, Flächenberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Garnnumerierung in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat zu umfassen:
Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfs,
Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textiltechnik - Webtechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Textiltechnik - Maschentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
Ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen zwei Lehrlinge,
drei bis vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen drei Lehrlinge,
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen vier Lehrlinge,
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen fünf Lehrlinge,
neun bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen sechs Lehrlinge,
ab elf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
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