Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels, der Eisenbahnen, des Ackerbaues, der Finanzen und der Landesvertheidigung, einverständlich mit dem Reichs-Kriegsministerium, vom 19. Mai 1899, mit welcher in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, beziehungsweise in Ergänzung der Verordnung vom 4. August 1885, R. G. Bl. Nr. 135, Anordnungen, betreffend den Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen, erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1899-05-26
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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§. 1.

Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder Reibung zur Wirkung gebracht werden, sind von sonstigen explosiven Gegenständen bis zum Zeitpunkte der Verwendung streng gesondert zu halten.

Dieselben müssen für jede Art der Beförderung derart verpackt sein, wie es durch die Eisenbahntransportbestimmungen vorgeschrieben ist.

An der Außenseite der Verpackung ist stets eine im Sinne der oberwähnten Bestimmung abgefasste Belehrung anzubringen, welche in einer für die mit den sprengkräftigen Zündungen manipulirenden Personen leicht verständlichen Weise alle Vorsichtsmaßregeln bezüglich des Öffnens der Packung, der Herausnahme der einzelnen sprengkräftigen Zündungen enthält, und insbesondere vor der Anwendung von Gewalt, Stoß oder Schlag, sowie vor der gefährlichen Nähe von Feuer und Licht warnt.

§. 2.

Zum Verschleiße der sprengkräftigen Zündungen sind, insoferne derselbe nicht durch Heeresanstalten oder Organe der Heeresverwaltung unmittelbar ausgeübt wird, nur diejenigen Personen berechtigt; welche hiezu von der competenten Gewerbebehörde die Concession erhalten haben.

Diese Concession kann nur für einen bestimmten Ort und nur dann ertheilt werden, wenn entsprechende, von der Behörde für geeignet befundene Aufbewahrungslocalitäten vorhanden sind.

Diese Localitäten müssen von Sprengmittelmagazinen vollständig getrennt und so eingerichtet sein, dass die sprengkräftigen Zündungen sicher gelagert und gefahrlos entnommen werden können.

Die Verschleißer sind verpflichtet, sprengkräftige Zündungen, welche ihnen von der Behörde zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, nach Thunlichkeit zu übernehmen.

§. 3.

Die sprengkräftigen Zündungen dürfen, den Fall des zweiten Absatzes des §. 6 ausgenommen, von den Verschleißern (Fabrikanten) solcher Zündungen nur an jene Personen oder Unternehmungen verabfolgt werden, welche die behördliche Bewilligung zum Bezuge derselben erhalten haben.

Diese Bewilligung darf außer an die Verschleißer nur ertheilt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers und nach den Verhältnissen des Betriebes kein Missbrauch zu besorgen ist, und die von der Behörde als geeignet befundenen Aufbewahrungslocalitäten, sowie die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung des Zündmittels vorhanden sind.

§. 4.

Sprengkräftige Zündungen dürfen nur auf Grund eines behördlich ausgefertigten Bezugsbuches oder Bezugsscheines ausgefolgt werden.

Diese Ausweise werden von der politischen Behörde erster Instanz in Orten, wo eigene landesfürstliche Sicherheitsbehörden bestehen, von diesen ausgefertigt.

Die Gestehungskosten sind von der Partei zu vergüten.

Bezugsbücher werden an Verschleißer, dann an solche Personen erfolgt, welche sprengkräftige Zündungen zum Betriebe ihres Gewerbes oder Geschäftes fortdauernd benöthigen, wie an Bergwerksbesitzer, Bauunternehmer, Steinbruchbesitzer und dergleichen.

Für den fallweisen Bezug seitens anderer Personen werden Bezugsscheine ausgestellt.

Kommen Missbräuche vor oder treten Umstände ein, welche Missbräuche besorgen lassen, so sind die Bezugsausweise von der Behörde einzuziehen und in Betreff der bereits bezogenen sprengkräftigen Zündungen die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Verfügungen zu treffen.

Für Bezugsbücher ist in der Regel keine Giltigkeitsdauer festzusetzen.

Wenn Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Giltigkeitsdauer von Bezugsbüchern von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.

Die Bezugsscheine sind für eine bestimmte Giltigkeitsdauer auszufertigen, welche drei Monate, vom Tage der Ausfertigung des Bezugsscheines an gerechnet, nicht überschreiten darf.

Bei Festsetzung der Giltigkeitsdauer ist an dem Grundsatze festzuhalten, dass der Bezug dem Zeitpunkte der Verwendung möglichst nahegerückt sei.

Auch ist bei Erfolgung von Bezugsscheinen von der Behörde zu bestimmen und in dem Bezugsscheine ersichtlich zu machen, binnen welcher Zeit das Quantum an sprengkräftigen Zündungen zu dem angegebenen Zwecke verwendet sein muss.

Die Giltigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf der darin festgesetzten Zeit.

Die Bezugsscheine werden auch ungiltig, sobald das in denselben zum Bezuge bewilligte Quantum an sprengkräftigen Zündungen bezogen wurde.

Auf ungiltig gewordene Bezugsausweise dürfen sprengkräftige Zündungen nicht verabfolgt werden.

Ist die zur Verwendung des bewilligten Quantums an sprengkräftigen Zündungen im Bezugsscheine bestimmte Zeit abgelaufen, ohne dass das Quantum an sprengkräftigen Zündungen aufgebraucht wurde, so ist hievon vom Bezugsberechtigten der Behörde, welche den Bezugsschein ausgefertigt hat, die Anzeige zu erstatten und, wofern von der letzteren die Verwendungsfrist nicht verlängert wird, das unverbrauchbare Quantum an sprengkräftigen Zündungen entweder an Erzeuger, Verschleißer oder mit Bewilligung der Behörde an bezugsberechtigte Personen unter Anmerkung auf den Bezugsausweisen der letzteren abzugeben.

In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn bei Erlöschen oder bei der Auflösung eines Geschäftes oder einer Unternehmung, für deren Betrieb sprengkräftige Zündungen bezogen wurden, noch unverbrauchte sprengkräftige Zündungen vorhanden sind.

Die Truppen, Anstalten und Behörden der bewaffneten Macht bedürfen keiner besonderen Bezugsbewilligung.

§. 5.

Die Bezugsbücher haben zu enthalten:

a)

Den Namen (Firma) des Bezugsberechtigten;

b)

das Gewerbe oder Geschäft, zu dessen Betriebe sprengkräftige Zündungen fortdauernd benöthigt werden;

c)

den Betriebsort;

d)

eventuell die Giltigkeitsdauer.

a)

Den Namen (Firma) des Bezugsberechtigten;

b)

den Zweck des Bezuges;

c)

die Sorten der sprengkräftigen Zündungen;

d)

die Quanten derselben;

e)

den Ort der Verwahrung und den Ort der Verwendung;

f)

die für den Bezug bestimmte Zeit.

§. 6.

Der Verschleißer (Fabrikant) hat über den Verkauf der sprengkräftigen Zündungen ein Vormerkbuch zu führen, in welchem der Abnehmer, der Zeitpunkt der Abgabe, die abgegebene Sorte und deren Menge, sowie der Ausweis der Bezugsberechtigten unter Angabe der bewilligenden Behörde, des Datums und der Zahl der Ausfertigung des Bezugsbuches, beziehungsweise des Bezugsscheines und die Nummer des Juxtaausschnittes des Bezugsbuches zu verzeichnen sind.

Bei Sendungen, welche aus dem im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete ausgeführt werden sollen, ist in dem Vormerkbuche des Verschleißers der Abnehmer, der Zeitpunkt der Abgabe, die abgegebene Sorte und deren Menge und unter Beziehung derjenigen Documente, auf Grund deren die Abgabe erfolgt, das Datum und die Zahl der Bewilligung (des Geleitscheines), sowie diejenige Behörde, welche die Bewilligung (den Geleitschein) ausgefertigt hat, ersichtlichen zu machen.

§. 7.

Der Arbeitsgeber hat dafür zu sorgen, dass die Aufbewahrungslocalitäten gehörig versperrt und beaufsichtigt, dass die Zündungen aus denselben durch verlässliche Personen und nur in der zunächst erforderlichen Menge verabfolgt und dass die unverbrauchten Zündungen von den Arbeitern mit Schluss der Arbeitszeit (Schicht) zurückgestellt und an sicheren zur Aufbewahrung geeigneten Orten, jedoch streng getrennt von Sprengpräparaten, verwahrt werden.

Die mit der Beaufsichtigung der Aufbewahrungslocalitäten betrauten Personen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die an den Verpackungen angebrachten Belehrungen über die Hantirungen beim Öffnen derselben und bei der Entnahme der einzelnen Zündungen genau befolgt, und dass diese Zündungen nicht lose herumliegen, sondern in der Originalverpackung gehalten werden.

Diese Personen sind auch dafür verantwortlich, dass sprengkräftige Zündungen und Sprengpräparate nicht gleichzeitig an ein und dieselbe Person ausgegeben und auch nicht gleichzeitig von einer und derselben Person an den Ort der Verwendung getragen werden.

Dem Aufsichtspersonale und den Arbeitern ist es untersagt, die sprengkräftigen Zündungen in ihre Wohnungen oder in andere als die im ersten Absatze bezeichneten Verwahrungsorte zu nehmen, dieselben zu irgend einem anderen Zwecke, als zu dem sie ihnen verabfolgt wurden, zu verwenden, oder an andere Personen hintanzugeben.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Vormerkbücher zu führen, in welchen die an den Arbeiter abgegebenen Sorten sprengkräftiger Zündungen und deren Mengen zu verzeichnen sind.

§. 8.

Die Übertretungen dieser Verordnung werden, insoweit dieselben nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach dem Gesetze vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, zu ahnden sind, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, mit Geldbußen bis 100 Gulden oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft.

§. 9.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

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