Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 2000-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
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Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Präambel/Promulgationsklausel

Für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen, welche die Verteilung und Verwendung von brennbaren Gasen, wie Kohlen-, Wasser-, Azetylen-, Öl-, Generator-, Luftgas u. dgl., zum Behufe der Beleuchtung, der Wärme- und Krafterzeugung bezwecken, sind die nachstehenden Vorschriften zu beobachten:

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase dürfen nur von den hiezu befugten Personen ausgeführt werden.

Die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 15, Punkt 17, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an eine Konzession gebunden.

Ausbesserungen und Änderungen derartiger Anlagen sowie alle Verrichtungen bei solchen, durch welche ihre Dichtheit beeinflußt werden kann, dürfen ebenfalls nur von den zur Installation befugten Personen vorgenommen werden.

Die Gaszuleitungen von der Absperrvorrichtung vor dem Druckregler, beziehungsweise vom Generator (Gaserzeuger) bis zum Motor können auch durch den Erzeuger des Motors selbst ausgeführt werden.

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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 2.

Bei Vornahme aller Arbeiten zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase sind die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften genau zu beobachten.

Für Azetylengasanlagen insbesondere gelten die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 17. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 24; als die gemäß § 43 derselben für Azetylengasleitungen im allgemeinen anzuwendenden Bestimmungen haben fortan die Vorschriften dieser Verordnung zu gelten.

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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 3.

Die zur Herstellung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase berechtigten Personen haben ein genaues chronologisches und paraphiertes Vormerkbuch über alle von ihnen zur Ausführung übernommenen Arbeiten zu führen, in welches die politische Behörde erster Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann.

Überdies sind diese Personen verpflichtet, den Beginn der Arbeiten unverzüglich mittels einer schriftlichen ungestempelten Eingabe der politischen Behörde erster Instanz anzuzeigen, welcher es überlassen bleibt, die Vorlage von Plänen oder Beschreibungen der Anlage zu fordern.

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§ 4.

Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase müssen in allen Teilen sachgemäß und mit entsprechender Sorgfalt ausgeführt werden.

Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Bestand und Betrieb der Anlage jede wie immer geartete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und jede Sachbeschädigung vermieden werde.

Die zur Herstellung solcher Anlagen verwendeten Materialien müssen dauerhaft sein und gegen äußere Beschädigungen ausreichende Sicherheit bieten. Materialien, welche mit den anzuwendenden Gasen explosible Verbindungen eingehen (wie zum Beispiel Kupfer und Quecksilber mit Azetylengas), sowie solche Materialien, die vom Gase rasch zerstört werden oder welche, die Hitze ausgesetzt, leicht schmelzen, dürfen für Gas enthaltende Bestandteile mit den in den §§ 31 und 36 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Verwendung genommen werden.

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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 5.

Die gesamte Anlage muß in allen Teilen sicher befestigt und völlig dicht hergestellt sein. Undichte Stellen dürfen nicht äußerlich mit Kitt oder dergleichen wenig dauerhaften Materialien verstrichen werden.

Alle Teile der Anlage müssen derart angelegt sein, daß Verstopfungen durch Wasser, Rostablagerung u. s. w. leicht beseitigt werden können. Auch sind alle Teile der Anlage gegen äußere Einwirkungen von Feuchtigkeit, schädlichen Gasen, Dämpfen u. dgl. sowie gegen abnorme Temperatureinflüsse hinreichend zu schützen.

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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

§ 6.

Die bei der Anlage verwendeten Vorrichtungen müssen eine verläßliche Konstruktion besitzen, gut angearbeitet sein und eine sichere und gefahrlose Wirkungsweise gewährleisten.

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§ 7.

Die politische Behörde erster Instanz hat über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen. Derselben steht insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen sowie überhaupt sich auf eine ihr geeignet scheinende Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Übelstände anzuordnen.

Diese Behörde hat zu den bezüglichen technischen Amtshandlungen in der Regel die behördlichen Organe maschinentechnischer Richtung heranzuziehen und sie womöglich in Gegenwart des Besitzers und auch jener Person vorzunehmen, welche die Anlage hergestellt hat.

Der Partei obliegt die Beistellung der zur Prüfung der Anlage erforderlichen Behelfe und des nötigen Hilfspersonals.

Zeigen sich bei solchen Amtshandlungen gefahrdrohende Unvollkommenheiten der Anlage, so kann der weitere Gebrauch derselben durch die politische Behörde bis zur Abstellung der Übelstände untersagt werden.

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II. Besondere technische Bestimmungen.

§ 8.

Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bestehen aus:

A. Hauptrohrleitungen,

B. Zuleitungen,

C. Gaseinleitungen (Hausinstallationen) und Gasverbrauchsgegenständen.

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§ 9.

Die Hauptrohrleitung führt das Gas von der Erzeugungs-, beziehungsweise Aufspeicherungsstelle in die Nähe des Verwendungsortes.

Zuleitungen sind die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung bis zu dem Grundstücke, auf welchem das Gas verwendet werden soll, beziehungsweise die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung zu den Straßenlaternen.

Die Gaseinleitungen (Hausinstallationen) umfassen alle an die Zuleitung anschließenden, zu den Gasverbrauchstellen führenden Verteilungsleitungen mit den dazu gehörigen Verschluß-, Regelungs- und Meßvorrichtungen. Bei Einzelanlagen mit eigenen Gaserzeugern sind als Gaseinleitungen alle vom Haupthahne des Gaserzeugers abzweigenden Verteilungsleitungen anzusehen.

Zu den Gasverbrauchsgegenständen gehören die Beleuchtungskörper, Koch- und Heizapparate u. dgl.

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A. Hauptrohrleitungen.

1.

Material.

§ 10.

Für in die Erde gebettete Rohrleitungen dürfen Rohre, Formstücke und Siphons nur mit einem lichten Durchmesser von mehr als 20 Millimetern verwendet werden. Bestehen diese Bestandteile aus Gußeisen, so muß dieser Durchmesser mindestens 40 Millimeter betragen. In Böden, welche starken Setzungen ausgesetzt sind, ist die Verwendung gußeiserner Rohre überhaupt tunlichst zu vermeiden, insbesondere an solchen Stellen in Bergbaurevieren, in welchen der Abbau der Lagerstätte in nicht schadloser Teufe erfolgt.

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2.

Dimensionen, Abzweigungen, Verbindungen und Anbohrungen.

§ 11.

Die Rohre und Absperrvorrichtungen sollen die Zuführung des Gases zu den Verbrauchsstellen unter möglichst konstantem Drucke gestatten und möglichst geringe Druckverluste verursachen.

Die Wandstärke gußeiserner Rohre darf bei Sandgußrohren 8 mm und bei Schleudergußrohren 7 mm nicht unterschreiten; bei Schleudergußrohren mit einem Nenndurchmesser von 60 mm und weniger ist auch eine Wandstärke von 6,5 mm zulässig. Hiebei ist jedoch eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestwandstärke insoweit gestattet, als sie mit Rücksicht auf den Herstellungsvorgang nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidlich ist; das sonach zulässige Ausmaß der Abweichung (Toleranz) wird jeweils durch Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Bundesgesetzblatte verlautbart.

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§ 12.

Für Abzweigungen und Anschlüsse sind in der Hauptrohrleitung entsprechende Formstücke vorzusehen. Müssen Abzweigungen und Anschlüsse ausnahmsweise durch Anbohren der Hauptrohrleitung hergestellt werden, so ist an der betreffenden Stelle um das Hauptrohr eine gegen dasselbe gut abgedichtete Rohrschelle zu legen, in deren Muffe das Abzweig- oder Anschlußrohr sachgemäß zu befestigen ist; solche Abzweigungen sind jedoch nur bei Hauptrohren von mehr als 70 Millimetern lichtem Durchmesser und nur dann zulässig, wenn der lichte Durchmesser des anzuschließenden Rohres nicht mehr als ein Drittel des lichten Hauptrohrdurchmessers beträgt.

Abzweigungen mittels Hüten (Bonnets) dürfen nur bei Rohren von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser vorgenommen werden. Der Querschnitt des Abzweigrohres darf hiebei bei Rohren bis einschließlich 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Sechstel, bei Rohren von über 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Drittel des Querschnittes des Hauptrohres betragen.

Bei Hauptrohrleitungen von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser können Abzweig- oder Anschlußrohre auch unmittelbar in das Hauptrohr eingeschraubt werden, wenn ihr lichter Durchmesser nicht mehr als ein Zehntel des lichten Hauptrohrdurchmessers, in keinem Falle aber mehr als 50 Millimeter beträgt, und wenn die Gewindelänge den Bestimmungen des § 38 genügt. Anschlußlöcher bis zu einem Durchmesser von 50 Millimetern müssen in die Wandungen des Hauptrohres gebohrt werden; ein Nachstemmen mit dem Meißel ist unstatthaft.

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3.

Dichtung der Rohrverbindungen.

§ 13.

Die Dichtung von Muffenrohren hat in der Regel mit Teerstricken und mit Bleiringen zu geschehen, deren Tiefe 35 bis 55 Millimeter zu betragen hat.

Zur Vermeidung des Umherspritzens von Blei beim Vergießen der Rohre müssen die Rohrenden trocken sein und ist bei Regenwetter etwas Talg in die Einflußöffnung zu legen. Die Bleiringe sind sorgfältig zu verstemmen.

Flanschenrohre sind mit Blei, Pappe, Miniumleinwand oder gleichwertigem Material abzudichten.

Die Dichtungen sind in allen Fällen so einzulegen, daß sie nicht herausgedrückt werden können.

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4.

Absperrvorrichtungen.

§ 14.

Bei Absperrvorrichtungen muß die Konstruktion und das verwendete Material einen dichten Abschluß dauernd gewährleisten.

Alle Abschlußhähne müssen mit einer Stellvorrichtung versehen und so eingerichtet sein, daß eine Drehung derselben um höchstens 90 Grad möglich ist und daß der Wirbel nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden kann; außerdem müssen diese Vorrichtungen auf dem Kopfe des Wirbels (Reiber, Konus oder Kücken) eine scharf eingeschnittene Markierung in der Richtung der Durchgangsöffnung zeigen, damit von außen die Stellung ersichtlich ist.

Alle neu herzustellenden Absperrvorrichtungen sind so auszuführen, daß sie bei der Drehung nach rechts schließen und bei der Drehung nach links öffnen.

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5.

Verlegen der Hauptrohrleitungen.

§ 15.

Die Hauptrohrleitungen sind den klimatischen Verhältnissen entsprechend tief, mindestens aber 0,8 Meter unter Erde und in einem angemessenen Gefälle zu legen.

Hauptrohrleitungen, welche durch mechanische oder Temperatureinflüsse Längenänderungen ausgesetzt sind, haben, wo dies erforderlich ist, entsprechende Ausgleichsvorrichtungen (Dilatationsstücke) zu erhalten.

Zur Ansammlung der sich in den Rohrleitungen ausscheidenden Flüssigkeiten sind an den tiefsten Punkten der Leitung leicht und gefahrlos entleerbare Wassertöpfe (Siphons) anzubringen.

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§ 16.

Kommen Gasrohrleitungen mit Grundmauern von Bauobjekten in Berührung, so dürfen sie mit denselben nicht in feste Verbindung gebracht werden.

Kreuzungen von Hauptrohrleitungen mit Kanalprofilen sind tunlichst zu vermeiden; können derartige Kreuzungen nicht umgangen werden, so hat das Leitungsrohr im Bereiche des Kanalprofiles ein dichtes und widerstandsfähiges Rohr (Überschubrohr) zu erhalten, dessen offene Enden über das Kanalmauerwerk hinausreichen müssen. Innerhalb des Schutzrohres darf sich keine Verbindungsstelle des Leitungsrohres befinden.

Rohrleitungen, welche in der Nähe von Kanälen liegen, sind so zu sichern, daß sie selbst im Falle eines Einbruches des Kanales nicht gefährdet werden.

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§ 17.

Gasleitungen sind tunlichst entfernt von unterirdischen elektrischen Leitungen sowie von Wasserleitungsrohren zu verlegen; insbesondere dürfen sie nicht in die Schlitze von Wasserleitungsrohren eingelegt werden.

Die Hauptrohrleitungen sollen womöglich in gewachsenem Boden unmittelbar auf ebener Sohle gelegt werden. Bei schlechter Beschaffenheit des Untergrundes ist durch Pölzung, Roste u. s. w. schädlichen Setzungen vorzubeugen.

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6.

Brückenleitungen.

§ 18.

Für Leitungen über Brücken sind in der Regel nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zu verwenden. Gußeiserne Brückenleitungen sind durch Einschaltung geeigneter Vorrichtungen gegen die nachteilige Einwirkung der Brückenschwankungen zu sichern.

Alle Brückenleitungen sind leicht zugänglich herzustellen und erforderlichenfalls gegen Kälte oder andere äußere Einflüsse zu schützen.

Die Schutzhülle (Holzkasten, Deckrohr u. dgl.) ist mit einem schwer entzündlichen Materiale auszufüllen und mit Luftlöchern zu versehen, durch welche weder Regen noch Schneewasser in das Innere der Schutzhülle eindringen kann.

An beiden Enden der Brücken sind leicht zugängliche Absperrvorrichtungen anzubringen.

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7.

Prüfung der Rohre vor der Legung.

§ 19. Jedes zur Leitung von Gasen bestimmte Rohr muß mit einem Zeichen, aus dem der Hersteller erkennbar ist (Herkunftszeichen), versehen sein; jedes Rohr muß ferner vor seiner Verlegung und vor Aufbringung von Anstrichen und anderen Schutzmitteln einer Wasserdruckprobe unterzogen worden sein. Der Probedruck hat das Zweifache des Betriebsdruckes, mindestens aber 20 atü zu betragen. Bei Rohren für besondere Verwendungszwecke kann die zuständige Behörde eine andere Höhe des Probedruckes vorschreiben oder zulassen. Der Probedruck ist annähernd eine Minute wirken zu lassen; während der Probe ist das Rohr mit eisernen Hämmern vorsichtig abzuklopfen. Rohre, die der Wasserdruckprobe standgehalten haben, sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen.

Herkunfts- und Prüfungszeichen müssen deutlich und möglichst dauerhaft angebracht sein. Bei Gasleitungsrohren inländischer Herkunft sind die Hersteller, bei solchen ausländischer Herkunft diejenigen, die die Rohre einführen, verpflichtet, die jeweilig verwendeten Herkunfts- und Prüfungszeichen dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bekanntzugeben.

Bis 31. Dezember 1937 dürfen auch Gasleitungsrohre ohne Herkunftsbezeichnung (Herkunftszeichen) verwendet werden.

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8.

Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtigkeit.

§ 20.

Jede fertiggelegte Rohrstrecke ist einer Dichtigkeitsprobe mittels der Luftpumpe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.

Bei Rohrleitungen für einen Betriebsdruck von höchstens 100 Millimetern Wassersäule kann die Dichtigkeitsprobe auch mit dem betreffenden Gase vorgenommen werden, wenn deren Vornahme mit Luft schwer durchführbar ist.

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§ 21.

Die Dichtigkeitsprobe ist bei bloßliegender Leitung vorzunehmen. Hiebei ist, nachdem alle Verschlußvorrichtungen und Öffnungen sorgfältig geschlossen worden sind und der vorgeschriebene Probedruck erreicht wurde, aus dem Druckabfalle und der Zeit der Gasverlust zu ermitteln.

Bei Kohlengasleitungen für Beleuchtungszwecke soll der Gasverlust pro Kilometer und Stunde nicht mehr als 200 Liter betragen.

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