Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich mit dem Reichskriegsministerium vom 15. Juli 1908, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen
Mit 1.1.1995 tritt dieses Bundesgesetz als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Als Zelluloid im Sinne dieser Verordnung sind solche brennbare Stoffe anzusehen, welche aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen.
Unter Zelluloid werden daher auch solche im Handel unter der Bezeichnung „Zellhorn'', „Xylonite'', „matiere plastique'' u. dgl. vorkommende Stoffe verstanden.
§ 2.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
§ 3.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
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§ 4.
Die Genehmigung zur Errichtung von Zelluloidbetriebsstätten in unmittelbarer Nähe bereits genehmigter Zelluloidbetriebe oder in einem Gebäude, in welchem bereits ein derartiger genehmigter Betrieb untergebracht ist, kann verweigert werden, wenn die innerhalb eines Tages zu verarbeitende Zelluloidmenge aller in unmittelbarer Nähe befindlichen Betriebsstätten zusammengenommen 100 Kilogramm überschreiten würde, und wenn die örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit erheischen.
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§ 5.
Das Ansuchen um die Genehmigung der Anlage hat zu enthalten:
Einen Situationsplan der Anlage und ihrer Umgebung im Mindestmaßstabe von 1 : 2880, in welchem die gesamte Anlage, die in der Nachbarschaft gelegenen Objekte, Kirchen, Schulen, Krankenhäuser sowie andere öffentliche Anstalten und insbesondere bereits genehmigte Zelluloidbetriebe im Umkreise von 100 Meter ersichtlich zu machen sind;
einen nach den Vorschriften der Bauordnung angefertigten, vollständig kotierten Bauplan oder zumindest eine maßstabrichtige Planskizze der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Lage und des Benützungszweckes der einzelnen Räume und mit Bezeichnung der von diesen Räumen direkt oder indirekt in das Freie führenden Ausgänge sowie der Stiegen und Korridore;
eine Beschreibung der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Ausführungsart der Wände, der Fußböden und der Deckenkonstruktionen sowie besonderer Rettungseinrichtungen bei den Fenstern, ferner der Beleuchtungsart, der Beheizung und Ventilation, der Löschvorrichtungen und endlich der Lage und Benutzung der übrigen in demselben Gebäude etwa noch befindlichen Lokalitäten sowie der Beschaffenheit der nächsten Umgebung;
eine kurze Beschreibung der Betriebseinrichtungen und des Arbeitsprozesses mit Angaben über die Art des Rohmaterials, über die innerhalb eines Tages zu verarbeitenden oder gleichzeitig zu lagernden größten Gewichtsmengen und über den voraussichtlichen jährlichen Verbrauch, beziehungsweise Umsatz von Zelluloid, ferner Angaben über die Gattung und beiläufige Menge der sonstigen im Betriebe zur Verwendung gelangenden Materialien;
Angaben darüber, wie die Zelluloidabfälle, insbesondere feine Späne und Staub, und wie etwaige sonstige Abfallstoffe beseitigt oder verwendet werden sollen, und
die Zahl der im Betriebe voraussichtlich zu beschäftigenden Arbeiter.
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§ 6.
Bei Genehmigung von Anlagen, in welchen Zelluloid verarbeitet oder gelagert wird, hat die Gewerbebehörde alle in Betracht kommenden öffentlichen Interessen wahrzunehmen und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, und die im II. Abschnitte dieser Verordnung enthaltenen besonderen technischen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben.
§ 7.
(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 20, BGBl. Nr. 196/1935.)
§ 8.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
§ 9.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
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§ 10.
In der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Betriebsstätten darf Zelluloid mit den im § 2, Absatz 2 und 3, vorgesehenen Ausnahmen nur nach eingeholter Genehmigung der politischen Behörde verarbeitet und gelagert werden.
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II. Besondere technische Bestimmungen.
A. Arbeitsräume.
Bauliche Beschaffenheit und Lage.
§ 11.
Die Arbeitsräume müssen derart beschaffen sein, daß auf jede in denselben beschäftigte Person mindestens 10 m3 Luftraum und mindestens 3 m2 Bodenfläche entfallen.
In Betrieben, in welchen Zelluloid durch Erhitzung oder unter Bildung beträchtlicher Mengen von Staub und feinen Spänen (wie zum Beispiel beim Drehen, Fräsen, Bohren, Feilen, Raspeln u. dgl.) bearbeitet oder ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird, hat der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m3 zu betragen.
In jedem Arbeitsraume ist die hiernach zulässige Zahl der Arbeiter in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.
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§ 12.
Die Arbeitsräume müssen feuersichere, genügend starke Umfassungswände und eine feuersichere Decke besitzen. Befinden sich solche Räume unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.), so müssen sie feuersicher eingewölbt sein.
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§ 13.
Die Wände müssen glatt verputzt sein und sollen keine Vorsprünge besitzen; vorkommende Ecken oder einspringende Winkel sind abzurunden. In Arbeitsräumen, in welchen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, sind die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter über dem Fußboden mit einem waschbaren mineralischen Anstrich zu versehen.
Das Verkleiden der Wände mit brennbaren Stoffen sowie das Aufhängen solcher Stoffe an den Wänden ist unzulässig. Vorhänge sollen aus flammsicheren Stoffen hergestellt sein.
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§ 14.
Die Fußböden müssen glatt und fugenfrei, sowie auch leicht waschbar sein und sind während der Arbeitszeit durch öfteres Bespritzen feucht zu halten. Ist an den ständigen Arbeitsplätzen ein besonderer Fußbodenbelag erforderlich, so dürfen hierzu nur nicht brennbare Stoffe verwendet werden.
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§ 15.
Betriebsanlagen, in denen innerhalb eines Tages mehr als 20 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, dürfen nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, sofern die letzteren nicht zu demselben Betriebe gehören oder sofern es sich nicht um Gebäude handelt, welche ausschließlich für die Unterbringung von Werkstätten bestimmt sind (Werkstättenhäuser).
Zum Schutze der oberhalb von Zelluloidarbeitsräumen sich aufhaltenden Personen müssen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Betriebsanlagen, in welchen innerhalb eines Tages mehr als 100 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, müssen überdies von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein. Solche Betriebsanlagen sind womöglich nur in ebenerdigen Gebäuden unterzubringen.
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§ 16.
Fenster und ähnliche Öffnungen der Arbeitsräume, aus denen im Falle eines Brandes Stichflammen heraustreten können, sollen nicht auf solche Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl. münden, die dem Verkehr im Gebäude dienen und im Falle der Gefahr notwendige Fluchtwege darstellen. Ebenso sollen derartige Fenster und Öffnungen nicht gegen enge Gassen oder kleine Höfe gelegen sein, wenn durch heraustretende Stichflammen Personen oder gegenüberliegende Gebäude gefährdet werden könnten.
Ist die Anbringung solcher Fenster oder Öffnungen unvermeidlich, so müssen sie mit Drahtglas in eisernen Rahmen ohne Verkittung verschlossen sein.
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Ausgänge und Verkehrswege.
§ 17.
Die Ausgangstüren der Arbeitsräume müssen samt Türstock feuersicher hergestellt oder innen mit Eisenblech beschlagen sein; sie müssen selbst schließen, nach außen aufschlagen und unmittelbar ins Freie, beziehungsweise zur Stiege oder auf einen in das Freie mündenden Gang führen, ohne durch ihr Aufschlagen diesen oder die Stiege zu verlegen.
Jeder Arbeitsraum soll mindestens einen solchen Ausgang besitzen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbar benachbarter Raum, in welchem weder Manipulationen mit Zelluloid vorgenommen, noch leicht brennbare Stoffe gelagert werden, einen solchen Ausgang besitzt, und wenn der freie Durchgang durch diesen Raum selbst im Falle der Feuersgefahr genügend gesichert ist.
In Betrieben, in welchen mehr als 15 Personen mit der Verarbeitung von Zelluloid beschäftigt werden, müssen Fluchtwege ins Freie mindestens nach zwei verschiedenen Richtungen vorgesehen sein.
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§ 18.
Für je 20, beziehungsweise bei Anwendung eines besonders feuergefährlichen Arbeitsvorganges (§ 11, Absatz 2) für je 10 in einem Arbeitsraume beschäftigte Personen muß mindestens eine durch eine Klinke vollständig zu öffnende Ausgangstür von mindestens 1,3 Meter freier Breite vorhanden sein, sofern nicht besonders ungünstige Kommunikationsverhältnisse die Vorsorge mehrerer solcher Türen geboten erscheinen lassen.
Fenster, welche so beschaffen sind, daß sie in allen Fällen, insbesondere auch bei Feuersgefahr als Rettungswege leicht und sicher benützbar bleiben, und die durch eine Klinke nach außen vollständig zu öffnen sind, können als Ausgangsöffnungen für je zwei Personen angesehen werden.
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§ 19.
In jedem Arbeitraume müssen zu den Ausgangstüren Hauptgänge von mindestens 1,5 Meter nutzbarer Breite freigehalten werden. Die zu denselben von den einzelnen Arbeitsplätzen führenden Verkehrswege müssen genügend breit und auch im Falle der Feuersgefahr leicht und sicher benützbar sein. Die Länge des Weges von einem Arbeitsplatze bis zum Ausgange soll in der Regel nicht mehr als 10 Meter betragen.
In den Arbeitsräumen dürfen nur die für den Betrieb unbedingt notwendigen Werkseinrichtungen untergebracht werden und müssen dieselben so aufgestellt sein, daß der Verkehr in diesen Räumen nicht behindert ist.
Alle Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, insbesondere jene, auf welchen sich leicht Staub ablagern kann, müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zugänglich sein.
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Belichtung und Beleuchtung.
§ 20.
Alle Arbeitsplätze sollen tagsüber ausreichend belichtet sein. An solchen Stellen der Arbeitsräume, welche auch tagsüber immer künstlich erhellt werden müssen, dürfen Arbeitsplätze nicht angeordnet werden.
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§ 21.
Für künstliche Beleuchtung sind, wo elektrische Energie erhältlich ist, in der Regel elektrische Glühlampen zu verwenden, welche mit allseitig geschlossenen, auch die Fassungen umgebenden Schutzhüllen aus starkwandigem Glas versehen sein müssen.
Bogenlampen müssen von einer Laterne mit metallenem Aschenteller, der im Betriebe in seiner Lage festgehalten ist, oder von einer geschlossenen Kugel umgeben sein; wenn derartige Kugeln den Aschenteller tragen, müssen sie mit einem am Tragkörper der Kugel befestigten Drahtschutznetze versehen sein, dessen Drähte nicht über 70 Millimeter voneinander entfernt sein dürfen.
Sicherungen, Schalter und ähnliche Apparate, in denen betriebsmäßig Stromunterbrechung stattfindet, sind in sichere Schutzhüllen aus isolierendem Material einzuschließen; in Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, dürfen Sicherungen überhaupt nicht angebracht werden.
Alle Leitungen müssen entsprechend den „Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstromanlagen'' des Elektrotechnischen Vereines in Wien ausgeführt und verlegt sein. Blanke Leitungen sind unzulässig. Bewegliche Leitungen müssen außer der vorgeschriebenen Isolierung und Umflechtung auch mit einer Schutzhülle aus Gummi, Leder oder dergleichen versehen sein.
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§ 22.
Gasbeleuchtung mit offenen Flammen ist unzulässig. Die Flammen müssen mindestens in Zugzylinder aus Glimmer oder Hartglas, die mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen sind, eingeschlossen sein. Womöglich ist Gasglühlicht mit Zündflammen (Kleinstellvorrichtungen) zu verwenden, um während der Arbeitszeit das Anzünden der Flammen zu vermeiden.
Die Beleuchtungskörper müssen an fest verlegte Gasleitungsrohre angeschlossen sein; die Einschaltung von Gummischläuchen ist unzulässig.
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§ 23.
Die Erzeugung von Leucht- oder Heizgas (Azetylen, Luftgas oder dergleichen) in den Betriebsräumen selbst ist verboten.
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§ 24.
Ist elektrische oder Gasbeleuchtung nicht ausführbar, so können Petroleumlampen benützt werden, wenn dieselben mit metallenen Brennstoffbehältern, mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen und gegen das Umfallen entsprechend gesichert sind. Die Verwendung leicht entflammbaren Petroleums und anderer leicht entflammbarer Flüssigkeiten ist unbedingt verboten.
Kerzen dürfen nur in sicherstehenden oder verläßlich aufgehängten, gut verschlossenen und mit geschützten Deckelöffnungen versehenen Laternen verwendet werden.
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§ 25.
Die Lichtquellen innerhalb der Arbeitsräume sind in der Regel derart anzuordnen, daß Sie von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen mindestens 1 Meter weit entfernt bleiben. Bei jenen Lichtquellen, welche zur direkten Beleuchtung des Arbeitsstückes während dessen Bearbeitung dienen, kann diese Entfernung nach Bedarf unterschritten werden.
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Beheizung und Ventilation.
§ 26.
Zur Erwärmung der Arbeitsräume soll womöglich Dampf- oder Warmwasserheizung verwendet werden. Die diesem Zwecke dienenden Zuleitungsrohre müssen isoliert, die Heizkörper gegen zufällige Berührung mit leicht brennbaren Stoffen entsprechend geschützt und derart angelegt sein, daß sich auf denselben Staub möglichst wenig ansetzen, beziehungsweise, daß derselbe leicht entfernt werden kann.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 27.
Elektrische Heizapparate und Widerstände, mit Ausnahme jener, welche zur betriebsmäßigen Erhitzung des Zelluloids dienen, dürfen nur in staubdichten und feuersicheren Schutzkästen aufgestellt werden.
Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21, Absatz 3 und 4.
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§ 28.
Zur Erwärmung der Arbeitsräume dürfen nur solche Öfen verwendet werden, deren Bedienung von außen erfolgt und bei denen ein Erglühen der Heizflächen oder ein Austreten offener Flammen in den Arbeitsraum ausgeschlossen ist.
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§ 29.
Die Beheizung der Arbeitsräume ist der Art zu regeln, daß eine gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Überhitzung derselben wirksam verhindert wird.
Zur Abhaltung strahlender Wärme sind alle Öfen mit entsprechend hohen Schutzschirmen zu umgeben.
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§ 30.
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