Gesetz vom 28. Juli 1919 über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern, dann über die Arbeitszeit und die Sonntagsruhe beim Bergbau (Bergarbeitergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-09-26
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

§ 1.

(1) Beim Bergbau dürfen Kinder, das sind Knaben und Mädchen vor Beendigung des Schuljahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, nicht beschäftigt werden.

(2) Jugendliche Arbeiter, das sind Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechtes, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, die ihrer jugendlichen Entwicklung nicht nachteilig ist.

(3) Weibliche Arbeiter jedes Alters dürfen nur über Tage, sichtbar schwangere Frauen nur zu leichten Arbeiten, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft beim Bergbau verwendet werden.

§ 2.

(1) Weibliche Arbeiter ohne Unterschied des Alters und jugendliche männliche Arbeiter dürfen beim Bergbau zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen acht Uhr abends und fünf Uhr morgens, nicht beschäftigt werden.

(2) Bei Bergbauen, in denen in mindestens zwei Schichten gearbeitet wird, darf der Beginn der Nachtruhe für jene weiblichen Arbeiter, die das 18. Lebensjahr, und für jene jugendlichen männlichen Arbeiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Uhr abends verlegt werden.

(3) Die Nachtruhe der im ersten Absatz bezeichneten Arbeiter muß mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen.

§ 3.

(1) Beim Bergbau darf die wirkliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters ohne Einrechnung der in der Schichtordnung vorgesehenen über Tage verbrachten Arbeitspausen nicht mehr als acht Stunden binnen 24 Stunden betragen.

(2) Eine längere tägliche Arbeitszeit kann unter der Voraussetzung, daß die Zahl von 48 Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten wird, in Gesamtarbeitsverträgen zwischen dem Bergbauunternehmer oder einem Verbande der Bergbauunternehmer einerseits und einer Berufsvereinigung der Bergarbeiter andrerseits oder, sofern die Regelung nicht bereits in Gesamtarbeitsverträgen erfolgt ist, gemäß § 3, Punkt 1b, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten, durch Vereinbarung zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern des Bergbaues bestimmt werden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.

(3) Bei Arbeiten, die ihrer Natur nach keine Unterbrechung erleiden dürfen, kann für die zur Fortführung des ordentlichen Betriebes notwendigen Arbeiter durch Gesamtarbeitsverträge eine längere Arbeitszeit bestimmt werden; doch darf die gesamte Arbeitszeit innerhalb dreier Wochen 168 Stunden nicht übersteigen.

(4) Beim unterirdischen Grubenbetriebe wird die Arbeitszeit vom Beginne der Einfahrt des Arbeiters bis zur Vollendung seiner Ausfahrt berechnet.

§ 4.

Das Revierbergamt kann nach Anhörung des Bergbauunternehmers und des Betriebsrates oder der Vertrauensmänner für Arbeiter, die an Orten beschäftigt sind, in denen ihre Gesundheit besonderen Schädigungen ausgesetzt ist, eine Verkürzung der Arbeitszeit auch unter das im § 3 bestimmte Ausmaß anordnen.

§ 5.

(1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im § 3 bestimmte Ausmaß durch Überstunden ist zulässig:

a)

bei Arbeiten, die wegen dringender Gefahr für die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit des Bergwerkes unaufschiebbar sind;

b)

an Arbeitsstellen, in denen aus Sicherheitsrücksichten der Wechsel der Arbeiter vor Ort geboten ist;

c)

bei Arbeiten, die vor Beginn oder nach Schluß der regelmäßigen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, um höchstens zwei Stunden.

(2) In Bergbauen, deren Betrieb von der Jahreszeit oder der Witterung abhängig ist, kann das Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten nach Anhörung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um höchstens zwei Stunden bewilligen. Die Zahl dieser Überstunden darf nicht mehr als 180 im Kalenderjahre betragen.

§ 6.

(1) Die Arbeitszeit der Kutscher, Fuhrleute, Kraftwagenlenker, Pferdewärter, Werksboten, Streckenwärter der Bergwerksbahnen, der bei der Lebensmittelabgabe verwendeten und anderer beim Bergbau beschäftigter Arbeiter, deren Verrichtungen nicht regelmäßig an bestimmte Tagesstunden gebunden werden können, kann derart geregelt werden, daß sie 96 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen nicht überschreitet.

(2) Eine Verlängerung dieser Arbeitszeit durch 16 Überstunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen ist zulässig.

§ 7.

Jugendliche Arbeiter (§ 1, Absatz 2) dürfen in Überstunden nicht beschäftigt werden. In Überstunden, die vom Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten auf Grund des zweiten Absatzes des § 5 bewilligt worden sind, dürfen auch jugendliche männliche Arbeiter verwendet werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8.

(1) Die zum Verlesen sowie zur Übernahme und Abgabe von Geleuchte, Gezähe und Sprengmitteln, dann die zur Lohnauszahlung erforderliche Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(2) Die Lohnauszahlung hat über Tag und, sofern zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern nicht anders vereinbart wird, nach Arbeitsschluß zu erfolgen.

§ 9.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983.)

§ 10.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983.)

§ 11.

(1) Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen den Arbeitern in einer Schichtordnung durch Anschlag kundgemacht sein. Die Erlassung und Änderung der Schichtordnung kann, soweit sie nicht zwischen den Berufsvereinigungen der Bergarbeiter und den Bergbauunternehmern vereinbart ist, nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder der Vertrauensmänner erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.

(2) Der Bergbauunternehmer hat eine Abschrift der Schichtordnung spätestens am Tage der Kundmachung dem Revierbergamte vorzulegen.

§ 12.

(1) Aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983.)

(2) Ansprüche auf die für Überstunden und Sonntagsarbeit gebührende Entlohnung müssen bei sonstigem Ausschluß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden; diese Frist kann durch Vereinbarung nicht unter vier Wochen herabgesetzt werden.

§ 13.

Die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ist durch die Bergbehörde zu überwachen. Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 2.000 öS geahndet.

§ 14.

Der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten ist ermächtigt, wenn das Staatswohl es erheischt, nach Anhörung der Bergbauunternehmer und mit Zustimmung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu bewilligen.

§ 15.

Es haben außer Wirksamkeit zu treten:

a)

das Gesetz vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen, dann über die tägliche Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim Bergbau;

b)

das Gesetz vom 27. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 81, womit bezüglich der beim Kohlenbergbau in der Grube beschäftigten Arbeiter das Gesetz vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen, dann über die tägliche Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim Bergbau abgeändert wird;

c)

das Gesetz vom 26. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 237, womit zu dem Gesetze vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, abändernde und ergänzende Bestimmungen über die Beschäftigung von Kindern, Frauen und Mädchen beim Bergbau erlassen werden;

d)

die auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, erlassene Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren vom 8. Juni 1907, R. G. Bl. Nr. 146, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Kindern beim Bergbau;

e)

der erste Absatz des § 206b des allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1912, R. G. Bl. Nr. 107, betreffend die Abänderung des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146, hinsichtlich der Regelung der Lohnzahlung beim Bergbau;

f)

die Kaiserliche Verordnung vom 9. August 1914, R. G. Bl. Nr. 219, wegen Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonntagsruhe und die Lohnzahlung beim Bergbau während der Dauer der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse.

§ 16.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung errichteten Werksanlagen (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146).

(2) Dieses Gesetz tritt sechs Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(3) Die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes finden auf jugendliche männliche Arbeiter eines Bergbaues keine Anwendung, die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, solange sie bei demselben Bergbau in Arbeit bleiben.

(4) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.