Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1922-08-15
Status Aufgehoben · 2011-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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Inhalt des Bühnendienstvertrages

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).

(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.

(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages

§ 2. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigen.

(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.

(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.

Vertragsabschluß durch Minderjährige

§ 3. (1) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

Beginn der Vertragszeit

§ 4. Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnisse begonnen hat.

Bedingungen, Rücktrittsrecht

§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.

(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.

Herabsetzung und Einstellung des Entgeltes

§ 6. Die Vereinbarung, daß der Unternehmer das Entgelt ohne Zustimmung des Mitgliedes während der Vertragszeit unter den vereinbarten Betrag herabsetzen oder die Leistung des Entgeltes einstellen darf, ist unwirksam, soweit nicht dieses Gesetz eine solche Herabsetzung oder Einstellung gestattet (§ 11).

Feste Bezüge

§ 7. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden in diesem Gesetze der Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes (§ 9) verstanden.

Entlohnung von Vorproben

§ 8. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes.

Spielgeld

§ 9. (1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.

(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.

(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.

Benefizvorstellung

§ 10. (1) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.

(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.

(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.

Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zum Höchstbetrage von fünfzehn Steuereinheiten täglich, bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

Wird weiterhin auf Arbeitsverhinderungen angewendet, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind.

§ 12. (1) Wegen einer durch Krankheit, Unglücksfall, Niederkunft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderung darf das Mitglied nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf den ganzen oder einen Teil der festen Bezüge besteht, übersteigt. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 11 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.

(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

Reisekosten

§ 13. Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegskosten der Unternehmer zu bestreiten.

Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

§ 14. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren, endlich soweit dies notwendig oder üblich ist, Ankleider und Ankleiderinnen kostenlos beizustellen.

(2) Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der Unternehmer auf seine Kosten zu besorgen.

Fälligkeit der Bezüge

§ 15. (1) Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.

(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.

(3) Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.

(4) Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.

(5) Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 16. (1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der Darsteller als Chormitglied, Komparse oder als Statist auftritt.

Leistungsort

§ 19. (1) Das Mitglied ist dem Unternehmer nur an den Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet, die der Unternehmer beim Vertragsabschlusse geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, daß das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der Unternehmer erst später übernehmen wird, Dienste zu leisten hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Orte befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.

(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 25) Sorge zu tragen.

Recht auf Beschäftigung

§ 21. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn es der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterläßt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.

(3) Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem Unternehmer schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

Rollenverweigerung

§ 22. Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn

1.

die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;

2.

wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;

3.

wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

Beschränkung anderweitiger Tätigkeit

§ 23. (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.

(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2 500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.

(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.

Haftung für abgelegte Gegenstände

§ 24. (1) Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.

(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

§ 25. Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles.

Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.

Theaterbetriebsordnung

§ 26. (1) Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).

(2) Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.

Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.

Vertragsstrafe

§ 27. (1) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildet.

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.

(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.

Ordnungsstrafen

§ 28. (1) Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.

(2) Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.

(5) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3 Z 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.

Ende des Vertragsverhältnisses

§ 29. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.

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