Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz)
Inhalt des Bühnendienstvertrages
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).
(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.
(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages
§ 2. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigen.
(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.
(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.
Vertragsabschluß durch Minderjährige
§ 3. (1) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
Beginn der Vertragszeit
§ 4. Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnisse begonnen hat.
Bedingungen, Rücktrittsrecht
§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.
(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.
Bedingungen, Rücktrittsrecht
§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.
(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.
Herabsetzung und Einstellung des Entgeltes
§ 6. Die Vereinbarung, daß der Unternehmer das Entgelt ohne Zustimmung des Mitgliedes während der Vertragszeit unter den vereinbarten Betrag herabsetzen oder die Leistung des Entgeltes einstellen darf, ist unwirksam, soweit nicht dieses Gesetz eine solche Herabsetzung oder Einstellung gestattet (§ 11).
Feste Bezüge
§ 7. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden in diesem Gesetze der Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes (§ 9) verstanden.
Entlohnung von Vorproben
§ 8. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes.
Spielgeld
§ 9. (1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.
(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.
(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.
Benefizvorstellung
§ 10. (1) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.
(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.
(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zum Höchstbetrage von fünfzehn Steuereinheiten täglich, bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
Wird weiterhin auf Arbeitsverhinderungen angewendet, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind.
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
Wird weiterhin auf Arbeitsverhinderungen angewendet, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind.
§ 12. (1) Wegen einer durch Krankheit, Unglücksfall, Niederkunft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderung darf das Mitglied nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf den ganzen oder einen Teil der festen Bezüge besteht, übersteigt. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 11 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.
(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.
Reisekosten
§ 13. Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegskosten der Unternehmer zu bestreiten.
Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck
§ 14. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren, endlich soweit dies notwendig oder üblich ist, Ankleider und Ankleiderinnen kostenlos beizustellen.
(2) Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der Unternehmer auf seine Kosten zu besorgen.
Fälligkeit der Bezüge
§ 15. (1) Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3) Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
(4) Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
(5) Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 16. (1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der Darsteller als Chormitglied, Komparse oder als Statist auftritt.
Fürsorgepflicht
§ 17. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.
(2) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1972
Abs. 1 und 2 sind auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
Urlaub
§ 18. (1) Wenn der Vertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens solange gedauert hat, ist dem Mitgliede ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens vier Wochen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitgliede überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen.
(2) Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert.
(3) Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Dienstverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitgliede rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Während des Urlaubes behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
(4) Die Zeit, während der das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(6) Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Leistungsort
§ 19. (1) Das Mitglied ist dem Unternehmer nur an den Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet, die der Unternehmer beim Vertragsabschlusse geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, daß das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der Unternehmer erst später übernehmen wird, Dienste zu leisten hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Orte befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.
(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 25) Sorge zu tragen.
Pflicht zur Teilnahme an Proben
Arbeitszeit
§ 20. (1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.
(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.
Recht auf Beschäftigung
§ 21. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn es der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterläßt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
(3) Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem Unternehmer schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Rollenverweigerung
§ 22. Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn
die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder außerhalb des Faches gelegen ist, für das er vertraglich verpflichtet worden ist;
wenn dem Darsteller die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.
Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
§ 23. (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2 500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.
(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.
Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
§ 23. (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.
(4) Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.
Haftung für abgelegte Gegenstände
§ 24. (1) Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.
(2) Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.
(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.
§ 25. Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles.
Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Theaterbetriebsordnung
§ 26. (1) Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).
(2) Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.
Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Vertragsstrafe
§ 27. (1) Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 37) bildet.
(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.
(4) Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Ordnungsstrafen
§ 28. (1) Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
(2) Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.
(5) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3 Z 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.
Ende des Vertragsverhältnisses
§ 29. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2) Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4) Der Unternehmer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
Kündigung
§ 30. (1) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§§ 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
(3) Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
§ 31. (1) Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.
(2) Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.
§ 32. Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.
Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers
§ 33. (1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wird. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.
(2) Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.
(3) In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.
Konkurs des Unternehmers
§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Konkursordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
Konkurs des Unternehmers
§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
Insolvenzverfahren des Unternehmers
§ 34. Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
Dauernde Schließung der Bühne
§ 35. Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Unternehmers auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnendienstverträge mit Ablauf von vierzehn Tagen nach der Betriebseinstellung gelöst.
Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)
§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitgliede auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, bei Kündigung durch das Mitglied von mindestens vier Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
bei Kündigung durch das Mitglied wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
bei Kündigung durch den Unternehmer, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)
§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Vorzeitige Auflösung
§ 37. Das Dienstverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
§ 38. Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
wenn das Mitglied bei Abschluß des Vertrages den Unternehmer über das Bestehen eines anderen Bühnendienstvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;
wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstgattungen entsprechenden Dienst zu leisten;
wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 12 Abs. 1 genannten Fällen, durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist;
wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wußte oder wissen mußte, daß die Versäumnis für den Unternehmer mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;
wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;
wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze, der Sittlichkeit oder des Anstandes offenkundig derart Anstoß erregt, daß seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Unternehmers möglich ist;
wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Unternehmers durch groben Vertrauensmißbrauch ernstlich gefährdet;
wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer, dessen Stellvertreter oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen läßt.
§ 39. Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Dienstantritt noch nicht erteilt ist;
wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Unternehmer den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
wenn der Unternehmer das dem Mitgliede zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tage nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;
wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen läßt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Unternehmers zu schützen;
wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrage verpflichtet ist, seine Dienste auch an dem anderen Orte zu leisten.
§ 40. (1) Wenn das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Unternehmer der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
(2) Wenn der Unternehmer das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, behält das Mitglied, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
Rücktritt vom Vertrage
§ 41. (1) Der Unternehmer kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
(2) Das Mitglied kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Unternehmers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.
(3) Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Antritt des Dienstes verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der Unternehmer unbeschadet des ihm nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitgliede für die im § 11 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der Unternehmer vom Vertrage zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.
§ 42. (1) Ist der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Mitgliede zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitgliede zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.
(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat es durch sein schuldbares Verhalten dem Unternehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen.
§ 42. (1) Ist der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Mitgliede zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat es durch sein schuldbares Verhalten dem Unternehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen.
§ 43. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche
§ 44. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigen Austrittes im Sinne der §§ 21 und 40, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 42 müssen bei sonstigem Ausschlüsse binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden. Zwingende Vorschriften
§ 45. (1) Ein Bühnendienstvertrag wird dadurch nicht ungültig, daß einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.
(2) Die dem Mitgliede auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Vermittlung von Bühnendienstverträgen
§ 46. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnendienstverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
§ 47. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der Unternehmer und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.
(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:
soweit die Vergütung das behördlich genehmigte Maß übersteigt (§ 21e GewO);
wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des Vermittlers geschlossen worden ist;
soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluß erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll.
(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.
(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.
§ 48. Die Rückforderung einer Zahlung, die nach § 47 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der Zahlende wußte, daß er die Zahlung nicht schuldig ist.
Geltung für im Ausland geschlossene Verträge
§ 49. Aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978
Bezugszeitraum: vgl. Art. X § 2 Z 20, BGBl. Nr. 624/1994
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 50. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.
Dienstvertrag anderer Theaterangestellter
§ 51. Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (§ 1) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.
Gastspielverträge
§ 52. (1) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen oder gegen ein die festen Bezüge der meisten übrigen an demselben Unternehmen angestellten Mitglieder weit übersteigendes Entgelt für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.
(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12, 14, 18, 21, 23, 29, Abs. 4, 30, 32, 35, 36 und 41 Abs. 3 keine Anwendung.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.
(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.
(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.
(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.
(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.
(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.
(7) Die §§ 34 und 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(Anm.: zu den § 2, BGBl. Nr. 441/1922)
§ 2. Es sind anzuwenden
(Anm.: Z 1 – 19 betreffen andere Rechtsvorschriften)
der Art. V (§ 50 SchauspielerG), wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist;
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