Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz)
Inhalt des Bühnendienstvertrages
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).
(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.
(4) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages
§ 2. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigen.
(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.
(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.
Vertragsabschluß durch Minderjährige
§ 3. (1) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
Beginn der Vertragszeit
§ 4. Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnisse begonnen hat.
Bedingungen, Rücktrittsrecht
§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.
(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.
Bedingungen, Rücktrittsrecht
§ 5. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.
(2) Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.
Herabsetzung und Einstellung des Entgeltes
§ 6. Die Vereinbarung, daß der Unternehmer das Entgelt ohne Zustimmung des Mitgliedes während der Vertragszeit unter den vereinbarten Betrag herabsetzen oder die Leistung des Entgeltes einstellen darf, ist unwirksam, soweit nicht dieses Gesetz eine solche Herabsetzung oder Einstellung gestattet (§ 11).
Feste Bezüge
§ 7. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden in diesem Gesetze der Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes (§ 9) verstanden.
Entlohnung von Vorproben
§ 8. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Unternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes.
Spielgeld
§ 9. (1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitgliede für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.
(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monate gewährleistet.
(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monates auf einen Monat entfallen.
Benefizvorstellung
§ 10. (1) Gebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.
(2) Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.
(3) Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zum Höchstbetrage von fünfzehn Steuereinheiten täglich, bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
Wird weiterhin auf Arbeitsverhinderungen angewendet, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind.
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft. Während dieser Zeit dürfen sie zur Dienstleistung nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Änderung, daß die Beschränkung auf einen Höchstbetrag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft entfällt.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Unternehmer anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Unternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muß von dem Theaterärzte oder von einem Krankenkassen-, Amts- oder Gemeindeärzte ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
Wird weiterhin auf Arbeitsverhinderungen angewendet, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind.
§ 12. (1) Wegen einer durch Krankheit, Unglücksfall, Niederkunft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderung darf das Mitglied nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf den ganzen oder einen Teil der festen Bezüge besteht, übersteigt. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 11 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.
(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.
Reisekosten
§ 13. Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegskosten der Unternehmer zu bestreiten.
Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck
§ 14. (1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren, endlich soweit dies notwendig oder üblich ist, Ankleider und Ankleiderinnen kostenlos beizustellen.
(2) Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der Unternehmer auf seine Kosten zu besorgen.
Fälligkeit der Bezüge
§ 15. (1) Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3) Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
(4) Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
(5) Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 16. (1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der Darsteller als Chormitglied, Komparse oder als Statist auftritt.
Fürsorgepflicht
§ 17. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.
(2) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1972
Abs. 1 und 2 sind auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
Urlaub
§ 18. (1) Wenn der Vertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen ist oder das Dienstverhältnis mindestens solange gedauert hat, ist dem Mitgliede ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens vier Wochen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitgliede überdies ein Urlaub von zwei Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen.
(2) Ist der Vertrag für mindestens sechs Monate abgeschlossen oder hat das Dienstverhältnis mindestens so lange gedauert, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Urlaub, dessen Dauer sich im Verhältnis der Vertragsdauer zur Dauer eines Jahres verringert.
(3) Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Dienstverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitgliede rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Während des Urlaubes behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
(4) Die Zeit, während der das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(6) Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Leistungsort
§ 19. (1) Das Mitglied ist dem Unternehmer nur an den Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet, die der Unternehmer beim Vertragsabschlusse geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, daß das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der Unternehmer erst später übernehmen wird, Dienste zu leisten hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Orte befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.
(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 25) Sorge zu tragen.
Pflicht zur Teilnahme an Proben
Arbeitszeit
§ 20. (1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
(2) Jedem Mitglied sind in einem Kalendermonate vier probefreie Tage zu gewähren.
(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung bis zum Beginne der Abendvorstellung am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969.
Recht auf Beschäftigung
§ 21. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn es der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterläßt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
(3) Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem Unternehmer schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Rollenverweigerung
§ 22. Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den Darsteller ist nur dann gerechtfertigt, wenn
die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
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