Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 8. März 1923, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1913, R. G. Bl. Nr. 74, wird verordnet:

§ 1.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 2.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

A. Allgemeine Vorschriften.

§ 3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 7.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1976.)

§ 8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 9.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 10.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 11.

(1) Den Arbeitern sind Arbeitskleider, bestehend aus Hose, Jacke (Bluse) und Kopfbedeckung oder aus Überkleid und Kopfbedeckung beizustellen. Die Jacken (Blusen) müssen an den Handgelenken dicht schließende Ärmel besitzen. Der Kleiderstoff soll waschbar und möglichst staubdicht sein und sich in seiner Farbe von der der Erzeugnisse in leicht erkennbarer Weise unterscheiden. Wo es gesundheitliche Rücksichten erfordern, sind den Arbeitern Handschuhe (Handleder) beizustellen.

(2) Die Arbeitskleider sind, wenn nicht eine öftere Reinigung vorgeschrieben ist, wöchentlich einmal auf Kosten des Gewerbeinhabers zu waschen und nach Bedarf auszubessern. Die zur Reinigung bestimmten Kleider sind in wassergefüllte Gefäße abzulegen und jedenfalls im staubfreien Zustande der Wäscherei zu übergeben. Das Kleiderwaschen soll womöglich maschinell geschehen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 12.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 13.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 14.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 39/1974.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 39/1974.)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 15.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 39/1974.)

§ 16.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

B. Besondere Vorschriften für die Erzeugung

von Glätte, Minium und Bleiweiß.

§ 17.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 18.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 19.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 20.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 21.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

C. Verhaltungsmaßregeln für die Arbeiter.

§ 22.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

D. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 23.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

(2) Jedem Arbeiter ist ein gedrucktes amtliches Merkblatt über die Bleivergiftungsgefahr und deren Verhütung (siehe Beilage) unentgeltlich auszufolgen.

§ 24.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)

§ 25.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. r. 450/1994.)

Beilage.

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Merkblatt.

Blei, sowohl in metallischem Zustande als Bleidampf, wie auch in seinen Legierungen (Letternmetall, Lötzinn u. s. w.) und seinen Verbindungen (Bleiweiß, Kremserweiß, Perlweiß, Massicot, Bleiglätte, Minium, Kasselergelb, Chromgelb, Seidengrün, Russischgrün u. s. w.) ist ein gefährliches Gift.

Auch in kleinsten Mengen, aber durch längere Zeit dem Körper zugeführt, wirkt es verderblich.

Die Bleivergiftung kommt dadurch zustande, daß Blei, das an den Händen oder Kleidern oder am Barte haften blieb, beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen oder Tabakkauen in den Mund gelangt oder als Staub eingeatmet wird.

Jede Arbeit, bei der Blei oder bleihaltige Stoffe verwendet werden, kann daher Bleivergiftung verursachen.

Der beste Schutz gegen Bleivergiftung ist Reinlichkeit.

Bei der Arbeit jede Staubentwicklung vermeiden, Gesicht, Hände und Kleider möglichst wenig mit bleihaltigen Stoffen beschmutzen. Bleihaltige Waren (Kapseln, Bleche, Platten u. dgl.), bleihältige Arbeitsbehelfe (Lettern u. dgl.) beschmutzte Werkzeuge (Pinsel, Bürsten u. dgl.) nicht zum Munde führen!

Nägel stets kurz geschnitten halten, Bart möglichst kurz tragen!

Im Arbeitsraum nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen, nicht schnupfen, nicht Tabakkauen!

Keine Nahrungsmittel in den Arbeitsraum mitnehmen!

Vor jeder Nahrungsaufnahme, auch vor dem Trinken, Mund ausspülen, Hände und Gesicht, insbesondere Bart und Mund gründlich reinigen!

Nach jedem Arbeitsschluß den Mund mit reinem Wasser ausspülen, Zähne putzen (eigene Zahnbürste), die Hände mit warmem Wasser, Seife und Bürste gründlich reinigen!

Zur Arbeit waschbare Arbeitskleider tragen, sie getrennt von den Straßenkleidern, geschützt vor Staub und Dampf aufbewahren und sie wöchentlich mindestens einmal waschen!

Arbeitsplatz und Werkzeuge sind möglichst staubfrei zu halten.

Wer Bleidämpfen oder Bleistaub ausgesetzt ist, hat geeigneten Atmungsschützer zu benutzen.

Jeder Bleiarbeiter nehme mindestens einmal wöchentlich ein warmes Bad.

Alkoholgenuß (Branntwein, Rum, Wein, Bier) macht empfänglich für das Bleigift.

Kräftige, fettreiche Ernährung macht den Körper gegen die Bleieinwirkung widerstandsfähig. Milch und Speck und andere fettreiche Nahrungsmittel sind darum besonders zu empfehlen.

Bleierkrankung ist bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung heilbar.

Bei den ersten Krankheitserscheinungen (bleigrauer Saum am Zahnfleisch, am Rande der Zähne, Magenbeschwerden, Verstopfung, Kolikschmerzen) sofort den Rat des Arztes einholen. Andernfalls oft langwierige, schmerzhafte, unter Umständen lebensgefährliche Erkrankung möglich. Manche Menschen sind besonders empfänglich für das Bleigift.

Wer einmal an Bleivergiftung erkrankt war, sei, da er dann besonders empfänglich ist, doppelt vorsichtig.

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