Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 8. März 1923, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1913, R. G. Bl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
I. Vorschriften über die Beschaffenheit
der gewerblichen Betriebsstätten, Arbeitsräume
und Werkseinrichtungen.
§ 2.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 3.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 4.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 5.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 6.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
II. Betriebsvorschriften.
§ 7.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 8.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 9.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1976.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1976.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 10.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 11.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 12.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
Arbeitskleidung.
§ 13.
(1) Der Gewerbeinhaber hat darauf hinzuwirken, daß sich die Arbeiter bei den im § 2, Absatz 2, aufgezählten Verrichtungen sowie die Drucker und Maschinenmeister, sofern sie Druckarbeiten mit bleihaltigem Satzmaterial oder mit Bronzepulver vorzunehmen haben, geeigneter Arbeitskleider bedienen. Personen, die die im § 2, Absatz 2, Punkt f und g, aufgezählten Arbeiten verrichten, hat der Gewerbeinhaber die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen, den Schriftgießereiarbeiterinnen, den Schriftgießereilehrlingen und den nicht qualifizierten Schriftgießereihilfsarbeitern die Arbeitskleider beizustellen.
(2) Der Gewerbeinhaber hat auch dafür zu sorgen, daß auf seine Kosten die von ihm beigestellten Kleidungsstücke nach Bedarf auf nassem Wege gereinigt und die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen der Arbeiten nach § 2, Absatz 2, Punkt g, besorgenden Personen, wo ständig bronziert wird, täglich, sonst aber nach der Benützung entstaubt werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
Trink- und Waschgelegenheit
§ 14.
(1) Der Gewerbeinhaber hat den mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen Trinkwasser in entsprechender Menge und Beschaffenheit, ferner geeignete Waschgelegenheit mit fließendem, wo tunlich warmem Wasser, Seife, Handbürsten und jedem dieser Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch zur Verfügung zu stellen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 15.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
III. Vorschriften über besondere Aufsicht.
§ 16.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, jedem Arbeiter, der mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigt wird, vorher ein Stück des als Beilage zu dieser Verordnung abgedruckten Merkblattes unentgeltlich auszufolgen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 17.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 39/1974.)
§ 18.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
IV. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 19.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
§ 20.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994.)
Beilage.
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Merkblatt.
Blei, sowohl in metallischem Zustande als Bleidampf, wie auch in seinen Legierungen (Letternmetall, Lötzinn u. s. w.) und seinen Verbindungen (Bleiweiß, Kremserweiß, Perlweiß, Massicot, Bleiglätte, Minium, Kasselergelb, Chromgelb, Seidengrün, Russischgrün u. s. w.) ist ein gefährliches Gift.
Auch in kleinsten Mengen, aber durch längere Zeit dem Körper zugeführt, wirkt es verderblich.
Die Bleivergiftung kommt dadurch zustande, daß Blei, das an den Händen oder Kleidern oder am Barte haften blieb, beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen oder Tabakkauen in den Mund gelangt oder als Staub eingeatmet wird.
Jede Arbeit, bei der Blei oder bleihaltige Stoffe verwendet werden, kann daher Bleivergiftung verursachen.
Der beste Schutz gegen Bleivergiftung ist Reinlichkeit.
Bei der Arbeit jede Staubentwicklung vermeiden, Gesicht, Hände und Kleider möglichst wenig mit bleihaltigen Stoffen beschmutzen. Bleihaltige Waren (Kapseln, Bleche, Platten u. dgl.), bleihältige Arbeitsbehelfe (Lettern u. dgl.) beschmutzte Werkzeuge (Pinsel, Bürsten u. dgl.) nicht zum Munde führen!
Nägel stets kurz geschnitten halten, Bart möglichst kurz tragen!
Im Arbeitsraum nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen, nicht schnupfen, nicht Tabakkauen!
Keine Nahrungsmittel in den Arbeitsraum mitnehmen!
Vor jeder Nahrungsaufnahme, auch vor dem Trinken, Mund ausspülen, Hände und Gesicht, insbesondere Bart und Mund gründlich reinigen!
Nach jedem Arbeitsschluß den Mund mit reinem Wasser ausspülen, Zähne putzen (eigene Zahnbürste), die Hände mit warmem Wasser, Seife und Bürste gründlich reinigen!
Zur Arbeit waschbare Arbeitskleider tragen, sie getrennt von den Straßenkleidern, geschützt vor Staub und Dampf aufbewahren und sie wöchentlich mindestens einmal waschen!
Arbeitsplatz und Werkzeuge sind möglichst staubfrei zu halten.
Wer Bleidämpfen oder Bleistaub ausgesetzt ist, hat geeigneten Atmungsschützer zu benützen.
Jeder Bleiarbeiter nehme mindestens einmal wöchentlich ein warmes Bad.
Alkoholgenuß (Branntwein, Rum, Wein, Bier) macht empfänglich für das Bleigift.
Kräftige, fettreiche Ernährung macht den Körper gegen die Bleieinwirkung widerstandsfähig. Milch und Speck und andere fettreiche Nahrungsmittel sind darum besonders zu empfehlen.
Bleierkrankung ist bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung heilbar.
Bei den ersten Krankheitserscheinungen (bleigrauer Saum am Zahnfleisch, am Rande der Zähne, Magenbeschwerden, Verstopfung, Kolikschmerzen) sofort den Rat des Arztes einholen. Andernfalls oft langwierige, schmerzhafte, unter Umständen lebensgefährliche Erkrankung möglich. Manche Menschen sind besonders empfänglich für das Bleigift.
Wer einmal an Bleivergiftung erkrankt war, sei, da er dann besonders empfänglich ist, doppelt vorsichtig.
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