Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923 über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung)
§ 1. (1) Zur Gerichtsvollzieherprüfung sind die Anwärter auf Beamtenposten des Zwangsvollstreckungsdienstes nach einer sechsmonatigen praktischen Verwendung zuzulassen.
(2) Die Gerichtsvollzieherprüfung ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Beamtenanwärter in Verwendung steht, abzulegen; über die Zulassung entscheidet der Präsident dieses Gerichtshofes. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig.
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Richtern des Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, und aus einem Beamten des höheren Vollstreckungsdienstes oder einem höheren Beamten des Fachdienstes.
(2) Die Prüfungskommissäre werden von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz je nach Bedarf entweder fallweise oder auf eine bestimmte Zeit ernannt.
§ 3. (1) Die Prüfung ist mündlich und schriftlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber auf Grund eines mitgeteilten einfachen Sachverhaltes ein Pfändungsprotokoll und einen Amtsbericht anzufertigen. Bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten ist hauptsächlich darauf zu sehen, ob der Bewerber die Fähigkeit zum richtigen und fehlerfreien schriftlichen Gedankenausdruck besitzt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist zunächst die Instruktion für Vollstreckungsorgane; daneben sind die für den Zwangsvollstreckungsdienst wichtigsten Grundzüge des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Exekutionsordnung zu prüfen.
§ 4. (1) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren, jedoch nie mit mehr als drei Bewerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Sie hat für jeden Prüfling mindestens eine halbe Stunde zu dauern.
(2) Hinsichtlich der Prüfungsergebnisse, des Prüfungsprotokolls, der Wiederholung der Gerichtsvollzieherprüfung und der Prüfungszeugnisse haben die Vorschriften der §§ 41 bis 44 der Verordnung über das Personal der Gerichtskanzlei vom 18. Juli 1897, RGBl. Nr. 170, mit der Änderung zu gelten, daß die Ausfertigung der Prüfungszeugnisse dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zusteht.
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