(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 219/1950 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 219/1950, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Finnland 219/1950 Frankreich 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Griechenland 219/1950 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 219/1950 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kolumbien 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Luxemburg 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Myanmar 219/1950 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Niederlande 219/1950 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1 Pakistan 219/1950 Polen 219/1950 Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Südafrika 219/1950 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 219/1950 Uruguay 219/1950 Venezuela 219/1950 Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen“, eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 219/1950 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 219/1950, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Finnland 219/1950 Frankreich 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Griechenland 219/1950 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 219/1950 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kolumbien 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Luxemburg 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Myanmar 219/1950 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Niederlande 219/1950 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1 Pakistan 219/1950 Polen 219/1950 Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Südafrika 219/1950 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 219/1950 Uruguay 219/1950 Venezuela 219/1950 Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Estland, Japan, Jugoslawien, Nikaragua, Rumänien, Spanien
Indien
Ratifikation gekündigt am 16. April 1938.
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen“, eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Artikel 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, daß der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.
Artikel 2. Jedes Mitglied, daß dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.
Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Maßnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.
Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmäßiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.
Artikel 2. 1. Jedes Mitglied, daß dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.
Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Maßnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.
Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmäßiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.
Artikel 3. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.
Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 5. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Artikel 5. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Artikel 6. Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Artikel 6. Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Artikel 7. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.
Artikel 7. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 8. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.
Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 10. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 11. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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