(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1924-06-12
Status Aufgehoben · 1949-03-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1 Albanien 219/1950 Ü Argentinien 219/1950 Ü Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Ü Brasilien 219/1950 Ü Bulgarien 219/1950 Ü Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 219/1950 Ü China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Frankreich 219/1950 Ü Ghana 39/1964 Ä1 Griechenland 219/1950 Ü Indien 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 219/1950 Ü Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kuba 219/1950 Ü Kuwait 39/1964 Ä1 Luxemburg 219/1950 Ü Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 219/1950 Ü Myanmar 219/1950 Ü Neuseeland 39/1964 Ä1 Niederlande 219/1950 Ü Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Pakistan 219/1950 Ü Polen 219/1950 Ü Portugal 219/1950 Ü Schweden 39/1964 Ä1 Schweiz 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 219/1950 Ü Uruguay 219/1950 Ü Venezuela 219/1950 Ü Vereinigtes Königreich 219/1950 Ü, K, 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien

Myanmar

Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Pakistan

Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Artikel 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:

a)

Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;

b)

Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;

c)

der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;

d)

die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.

In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.

Artikel 1. 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:

a)

Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;

b)

Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;

c)

der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;

d)

die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.

2.

In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.

Artikel 2. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:

Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen während der Nacht in den nachstehenden Betrieben beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:

a)

Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume);

b)

Glashütten;

c)

Papierfabriken;

d)

Rohzuckerfabriken;

e)

Reduktion des Golderzes.

Artikel 2. 1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:

2.

Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen während der Nacht in den nachstehenden Betrieben beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:

a)

Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume);

b)

Glashütten;

c)

Papierfabriken;

d)

Rohzuckerfabriken;

e)

Reduktion des Golderzes.

Artikel 3. Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.

In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.

In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Artikel 3. 1. Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

2.

In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.

3.

In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.

4.

In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Artikel 4. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Artikel 5. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Artikel 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.

Artikel 6. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck „gewerbliche Betriebe“ lediglich „Fabriken“ im Sinne des indischen Fabriksgesetzes; ferner findet Artikel 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahre.

Artikel 7. Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.

Artikel 8. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 8. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 9. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

a)

Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;

b)

die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Artikel 9. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

a)

Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;

b)

die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

2.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Artikel 10. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

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