(Übersetzung).Entwurf eines Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1924-06-12
Status Aufgehoben · 1949-03-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 219/1950 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Dominikanische R 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 219/1950 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kuba 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Luxemburg 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Polen 219/1950 Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 219/1950 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 219/1950 Uruguay 219/1950 Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf hinterlegt.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Estland, Japan, Nikaragua, Rumänien, Spanien

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Artikel 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht festgesetzten Stunden beschäftigt werden; diese Arbeit darf jedoch gegebenenfalls den regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigen.

Artikel 2. Für die praktische berufliche Ausbildung können die Unterrichtszeiten und –stunden derart gelegt werden, daß die Beschäftigung der Kinder mit leichten landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere mit leichten Erntearbeiten, ermöglicht wird; die Dauer der jährlichen Unterrichtszeit muß jedoch mindestens acht Monate betragen.

Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Fachschulen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der Behörde gestattet ist und von ihr überwacht wird.

Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 5.

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Artikel 5.

1.

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

3.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Artikel 6. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 6. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikation mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 7. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 5 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 8. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Artikel 8. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Artikel 10. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 10. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 11. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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