Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, über die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer (Privat-Kraftwagenführergesetz)
Artikel I. Für das Dienstverhältnis der Privatkraftwagenführer gelten folgende Bestimmungen:
§ 1. (1) Als Privatkraftwagenführer sind Dienstnehmer anzusehen, die zur Führung von Kraftwagen verwendet werden, sofern diese Dienste ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nehmen und nicht vorwiegend für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für einen Betrieb geleistet werden, auf den die Bestimmungen des Gesetzes über den achtstündigen Arbeitstag vom 17. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 581, oder des Bergarbeitergesetzes vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 406, Anwendung finden.
(2) Als Privatkraftwagenführer gelten die im Absatz (1) bezeichneten Dienstnehmer dann nicht, wenn ihr Dienstgeber der Bund oder ein vom Bunde verwalteter Fonds ist. Ist der Dienstgeber eine andere Gebietskörperschaft oder ein öffentlicher Fonds, der vom Bunde nicht verwaltet wird, so finden auf diese Dienstnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
§ 2. (1) Die Arbeitszeit des Privatkraftwagenführers darf ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens acht Stunden binnen 24 Stunden betragen. Die Überschreitung dieser Arbeitszeit um zwölf Überstunden in der Arbeitswoche ist zulässig. Während der täglichen Arbeitszeit sind dem Privatkraftwagenführer zum Einnehmen der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen in der Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren.
(2) Dem Privatkraftwagenführer gebührt für Überstunden eine besondere Entlohnung, die um mindestens 25 Prozent höher sein muß als das für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbarte Entgelt.
(3) Die Entlohnung der Überstunden kann abweichend von der Vorschrift des Absatzes (2) auch durch vertragsmäßige Festsetzung von Bauschbeträgen geregelt werden.
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983.)
§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.
§ 5. Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Privatkraftwagenführer die erforderliche Arbeitskleidung sowie die erforderlichen Schutzmittel gegen Wetterunbilden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 6. Wird dem Privatkraftwagenführer als ein Teil des Entgeltes Kost oder Wohnung gewährt, so muß die Kost gesund und ausreichend sein, die Wohnung darf nicht gesundheitsschädlich sein.
§ 7. Bei Kündigung des Dienstverhältnisses ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, eine 14tägige Kündigungsfrist einzuhalten.
§ 8. Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über den Dienstvertrag auf das in diesem Gesetz geregelte Dienstverhältnis Anwendung.
§ 9. Die Rechte, die dem Privatkraftwagenführer auf Grund der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 zustehen, können durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 10. Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 und 3 werden von der politischen Bezirksbehörde und in Orten, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser mit Geld bis zu 2000 S und im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
§ 10. Dienstgeber, die den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
§ 11. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel II. (Anm.: Betrifft Änderung eines anderen Gesetzes)
Artikel III. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die zur Zeit des Beginnes seiner Wirksamkeit schon bestehenden Dienstverhältnisse Anwendung, sofern nicht Vertragsbestimmungen dem Privatkraftwagenführer günstiger sind.
Artikel IV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.