Bundesgesetz vom 18. Juli 1929 über die Errichtung eines Fonds zur Gewährung von Unterhaltsrenten an Kleinrentner (Kleinrentnergesetz)
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
I. Kleinrentnerfonds.
§ 1. (1) Zur Milderung der Folgen bei der Geldentwertung wird aus Beiträgen des Bundes und der Gemeinden der „Kleinrentnerfonds“ errichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Unterhaltsrenten an Kleinrentner (§ 5) gewährt werden.
(2) Der Fonds kann in seinem Rahmen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, kann klagen und geklagt werden. Er hat seinen Sitz in Wien und wird den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verwaltet.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 2. Der Bundesbeitrag zum Kleinrentnerfonds wird mit 75 vom Hundert des jährlichen Gesamtaufwandes dieses Fonds festgesetzt.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 3. (1) Die Summe der Beiträge der bundesunmittelbaren Stadt Wien und der Ortsgemeinden wird mit 25 vom Hundert des jährlichen Gesamtaufwandes des Kleinrentnerfonds festgesetzt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die bundesunmittelbare Stadt Wien und auf die Gesamtheit der Ortsgemeinden in jedem Land erfolgt zu Beginn jedes Finanzjahres durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach dem Verhältnis der im Vorjahr in der bundesunmittelbaren Stadt Wien und in den einzelnen Ländern für die Auszahlung der Unterhaltsrenten verwendeten Beträge. Ist das Bundesfinanzgesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet, so hat die Feststellung der von den Ortsgemeinden zu leistenden Betragssumme zunächst vorläufig auf Grund des in dem Voranschlagsentwurf eingestellten Bundesbeitrages zu erfolgen. Erfährt der Bundesbeitrag im Finanzgesetz eine Änderung gegenüber dem Voranschlagsentwurf, so wird der im Hinblick auf die endgültige Beitragspflicht der Ortsgemeinden etwa erforderliche Ausgleich bei der Vorschreibung des folgenden Jahres durchgeführt. Die erstmalige Aufteilung des Betrages nach Ländern erfolgt nach Maßgabe der voraussichtlich in den einzelnen Ländern anfallenden Unterhaltsrenten.
(2) Der auf jedes Land entfallende Betrag ist auf die Ortsgemeinden des Landes für jedes Jahr zur einen Hälfte im Verhältnis der für das zweitvorhergehende Jahr den Ortsgemeinden gebührenden Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufzuteilen. Zur anderen Hälfte erfolgt die Aufteilung für die Jahre 1930 bis einschließlich 1936 nach dem Verhältnis der Ortsgemeinden im Jahr 1929 für die Auszahlung der Kleinrentnerunterstützung verwendeten Beträge. Für die folgenden Jahre erfolgt jedoch die Aufteilung dieser anderen Hälfte nach dem Verhältnis der im Monat Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in das Gebiet der einzelnen Ortsgemeinden angewiesenen Unterhaltsrenten und Kleinrentnerunterstützungen.
(3) Die Beiträge der bundesunmittelbaren Stadt Wien und der Ortsgemeinden sind von deren Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abzuziehen und in vierteljährlichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember an den Kleinrentnerfonds zu überweisen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 4. (1) Der Gesamtaufwand für die aus den Mitteln des Kleinrentnerfonds zu bestreitenden Leistungen wird für das Jahr 1930 mit 16 Millionen Schilling festgesetzt. Er erhöht oder ermäßigt sich in jedem folgenden Jahr nach Maßgabe des für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz als Bundesbeitrag für den Kleinrentnerfonds eingestellten Betrages unter Berücksichtigung des in § 2 für den Bundesbeitrag festgesetzten Anteiles an Gesamtaufwände.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen des nach Absatz 1 bestimmten Gesamtaufwandes den Voranschlag des Kleinrentnerfonds für jedes Jahr auf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse für die Unterhaltsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem der Bundesminister für soziale Verwaltung erforderlichenfalls außerordentliche Hilfeleistungen für Kleinrentner gewähren kann.
(3) Außerordentliche Hilfeleistungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes können insbesondere auch Kleinrentnern gewährt werden, die, von der Entscheidung der Kommission des Kleinrentnerfonds angefangen, die ihnen gemäß § 18, Abs. 1, bis zu diesem Zeitpunkt weitergewährte vorgesetzliche Kleinrenten verlieren (laufende a. o. Beihilfen); sie dürfen die Höhe des bisherigen Bezuges keinesfalls übersteigen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
II. Anspruchsberechtigung.
§ 5. (1) Anspruch auf eine Unterhaltsrente haben Kleinrentner, die
Die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen,
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
wenn sie männlichen Geschlechtes sind, das 60. Lebensjahr, wenn sie weiblichen Geschlechtes sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben oder ohne Rücksicht auf das Alter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig sind,
den Nachweis erbringen,
daß sie schon vor dem 1. Jänner 1919 Eigentümer eines in mündelsicheren Wertpapieren oder in Spareinlagen bestehenden Vermögens im Betrage von mindestens 6000 K waren oder regelmäßige Bezüge aus Fonds oder Stiftungen erhalten haben, die dem Erträgnis eines solchen Vermögens mindestens gleichwertig waren, wobei als Kapitalswert solcher Bezüge der zwanzigfache Betrag des Jahresbezuges anzunehmen ist;
daß die aus diesen Vermögenswerten stammenden oder solchen Bezügen zugrunde liegenden Ansprüche gegen einen Schuldner gerichtet sind, der seinen Sitz in der Republik Österreich hat;
daß diese Vermögenswerte oder Bezüge infolge der in Österreich
eingetretenen Kronenentwertung für sie wirtschaftlich bedeutungslos geworden sind.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1, und 4a gilt auch dann als erfüllt, wenn der Anspruchswerber nachweist, dass die Vermögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, am 1. Jänner 1919 im Besitz einer mit ihm in auf- oder absteigender Linie verwandten Person oder seines Ehegatten (Ehegattin) waren und unmittelbar auf ihn im Erbgang übergangen sind.
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsrente wird dadurch nicht berührt, das der Anspruchswerber die Vermögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches nicht mehr besitzt, sofern er nachweist, dass sie erst nach dem 1. Jänner 1920 von ihm veräußert oder vom Schuldner eingelöst worden sind.
(4) Nach dem Tode des Empfängers einer Unterhaltsrente steht der Anspruch auf die Rente dem Ehegatten (Ehegattin) zu, wenn beim Überlebenden die Voraussetzungen des Absatzes 1 und 1 bis 3, zutreffen und die Ehegatten während der letzten drei Jahre vor dem Tode des Rentnerempfängers im gemeinsamen Haushalt gelebt hatten.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 6. Der Kreis der Anspruchsberechtigen erweitert sich, wenn dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit des Kleinrentnerfonds nicht gefährdet wird und wenn und insoweit eine solche Erweiterung diesfalls durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
III. Leistungen des Kleinrentnerfonds.
§ 8. (1) Das Ausmaß der aus dem Kleinrentnerfonds zu gewährenden Unterhaltsrente wird alljährlich durch Verordnung des Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, bestimmt, wobei eine Abstufung nach der Höhe der Anspruchsberechtigung zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Bezüge (§ 5, Absatz 1 und 4a) vorzulegen ist und für Bemessungsgrundlagen von 6000 bis 60.000 K mindestens 5 Stufen zu bilden sind. In dieser Verordnung sind auch die Zahlungstermine festzusetzen.
(2) Ist die auf Grund des Absatzes 1 gebührende Unterhaltsrente kleiner als die Kleinrenten, die der Anspruchsberechtigte am 1. Dezember 1929 bezog, so kann ihm nach Maßgabe der verfügbaren Mittel aus dem Kleinrentnerfonds ein Zuschuss bis zu einer solchen Höhe gewährt werden, dass dadurch die Unterhaltsrente auf das Ausmaß der Kleinrente ergänzt wird. Vom 20. Juli 1929 an können Kleinrenten nicht mehr erhöht oder neu zuerkannt werden.
(3) Die Unterhaltsrente einschließlich des gemäß Absatz 2 gewährten Zuschusses ist im Falle des Bezuges eines regelmäßigen, nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkommens insoweit zu kürzen, als dies durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestimmt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Im Falle des Besitzes von erheblichen Vermögenswerten, die keinen oder keinen nennenswerten Ertrag abwerfen, ist das dem Anspruchsberechtigten anzurechnende Einkommen mit 6 von Hundert ihres Verkehrswertes anzunehmen.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche nach diesem Gesetz ist die Unterhaltsrente nach der Summe der den einzelnen Ansprüchen zu Grunde liegenden Vermögenswerte oder Bezüge zu bemessen.
(5) Vorschüsse auf Leistungen nach diesem Gesetze dürfen nicht gewährt werden.
(6) Der Bezug der Unterhaltsrenten beginnt mit der Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1930, und endet spätestens mit dem Tode des Rentenempfängers.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
IV. Verfahrensvorschriften.
§ 9. (1) Der Anspruch auf die Unterhaltsrente ist bei der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bezeichnenden Stelle geltend zu machen.
(2) Die Vorschriften über die Erbringung der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise werden durch Verordnung erlassen.
(3) Personen, die das in § 5, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die ohne Rücksicht auf das Alter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollkommen arbeitsunfähig sind, müssen ihren Anspruch auf die Unterhaltsrente bei sonstigem Ausschluß längstens bis zum 31. Jänner 1930 geltend machen.
(4) Personen, die das in § 5, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter erst nach dem 31. Jänner 1930 jedoch vor dem 1. Jänner 1939 erreichen, müssen sich zur Wahrung ihres Anspruches spätestens bis zum 31. Jänner 1930 bei der für die Geltendmachung des Anspruches bezeichneten Stelle als Anwärter melden und den Nachweis erbringen, dass mit Ausnahme des geforderten Alters bei ihnen die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, und 1, 2 und 4, Absätze 2 und 3) gegeben sind. Ist der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so ist mit Bescheid festzustellen, dass der Anwärter auch nach Erreichung des erforderlichen Alters den Anspruch auf die Unterhaltsrente nicht erlangt; das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund des § 7, Absatz 3, gegeben ist.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Personen, die während der in diesen Bestimmungen für die Geltendmachung des Anspruches (die Anmeldung der Anwartschaft) festgelegten Frist oder während eines Teiles dieser Frist gemäß § 7, Absatz 1, von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind; sie haben jedoch nach Wegfall dieses Ausschließungsgrundes ihren Anspruch bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten geltend zu machen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 10. (1) In Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle des § 4, Absatz 2, und des § 18 entscheidet eine beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu errichtende Kommission. Der Vorsitzende dieser Kleinrentnerkommission und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellt. Ferner werden in die Kleinrentnerkommission vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreise der Bundesbeamten und vom Bundesminister für soziale Verwaltung aus dem Kreise der Interessenten Mitlieder in erforderlicher Zahl berufen. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an seine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Kleinrentnerkommission können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden.
(2) Die Berufung der Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Interessentenvereinigungen für die Dauer eines Jahres; diese Mitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteifähige Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Handschlag zu geloben.
(3) Für die Kleinrentnerkommission findet das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Sie verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je ein Mitglied aus dem Kreise der Bundesbeamten und der Interessenten angehört. Der Senat ist nur in dieser Zusammensetzung beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung der Kleinrentnerkommission wird durch Verordnung festgesetzt.
(4) Die aus der Tätigkeit der Kleinrentnerkommission erwachsenden Konten sind aus dem Kleinrentnerfonds zu bestreiten.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 11. (1) Die Unterhaltsrente ist durch Bescheid zuzuerkennen. Der Bescheid hat die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, dass er nur insoweit und insolange gilt, als die bei der Zuerkennung angenommenen Voraussetzungen bestehen, und dass im Falle einer Änderung der Voraussetzungen über den Fortbestand des Anspruches neuerlich entschieden wird.
(2) Der Rentenempfänger ist verpflichtet, neu eintretende Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder die Kürzung der Unterhaltsrente zur Folge haben, unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er diese Anzeige, so steht dem Fonds das Rückforderungsrecht auf die zu Unrecht bezogenen Beträge zu.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
V. Beirat.
§ 12. Zur Beratung in Frage der Durchführung dieses Gesetzes wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein sechsgliedriger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereinigungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach § 10 einzusetzenden Kleinrentnerkommission nicht
angehören.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
VI. Auflösung des Kleinrentnerfonds.
§ 13. Der Kleinrentnerfonds ist nach Erfüllung seiner Aufgaben von der Bundesregierung aufzulösen. Der allfällige Vermögensrest des Fonds fällt dem Bundes zu.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 14. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Eingaben und deren Beilagen sind vom Eingaben- und Beilagenstempel befreit.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 15. Sofern ein anderes Gesetz anordnet, dass auf die nach seinen Bestimmungen gebührenden Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, sind Bezüge aus dem Kleinrentnerfonds von der Anrechnung ausgenommen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 16. Leistungen, die nach diesem Gesetze gewährt werden, sind nicht als Akt der Armenversorgung anzusehen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
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