Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vom 31. August 1929 zur Durchführung des § 9 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251 (I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1929-09-04
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251 (Kleinrentnergesetz), wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 1. (1) Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die ohne Rücksicht auf das Alter bis zum 31. Jänner 1930 infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Anspruchswerber), haben ihren Anspruch auf Unterhaltsrente (§ 5 des Kleinrentnergesetzes) bis einschließlich 31. Jänner 1930 anzumelden, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.

(2) Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 vollenden und nicht bis einschließlich 31. Jänner 1930 vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Absatz 1), haben sich zur Wahrung ihres Anspruches auf Unterhaltsrente bis längstens 31. Jänner 1930 als Anwärter zu melden und hiebei den Nachweis zu erbringen, daß bei ihnen mit Ausnahme des geforderten Alters die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, Z 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3, des Kleinrentnergesetzes) gegeben sind. Unterlassen sie dies, so haben sie auch nach Erreichung des oben angeführten Alters kein Recht auf die Unterhaltsrente.

(3) Personen, bei denen die in Absatz 1 oder 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen, die aber während der dort angeführten Frist oder während eines Teiles derselben auf öffentliche Kosten in einer Anstalt erhalten werden, haben den Anspruch (Absatz 1) oder die Anwartschaft (Absatz 2) auf die Unterhaltsrente spätestens binnen drei Monaten nach dem Tage anzumelden, an dem die auf öffentliche Kosten gewährte Anstaltspflege aufgehört hat, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 2. Der Anspruch (§ 1, Absatz 1) auf eine Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz sowie die Anwartschaft auf eine solche (§ 1, Absatz 2) ist, wenn der Anspruchswerber (Anwärter) im Bundeslande Wien seinen Wohnsitz hat, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, wenn er in einer anderen Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hat, beim Amt der Landesregierung, in den übrigen Fällen bei der nach dem Wohnsitz des Anspruchswerbers (Anwärters) zuständigen politischen Bezirksbehörde anzumelden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 3. (1) Die Anmeldung hat mündlich durch den Anspruchswerber (Anwärter) oder eine von ihm damit betraute Person zu erfolgen. Jedoch kann, wenn nicht ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, eine Person nicht mehr als drei Anmeldungen in fremdem Namen vornehmen.

(2) Bei Entgegennahme der Anmeldung ist durch die Anmeldungsbehörde der Vordruck A in zweifacher Ausfertigung zu verwenden.

(3) Eine amtlich bestätigte Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes ist der Partei sogleich als Beleg über die erfolgte Anmeldung auszufolgen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 4. (1) Die Beibringung der in § 5 des Kleinrentnergesetzes geforderten Nachweise hat vor allem durch Urkunden zu erfolgen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar hervorgeht oder mit Sicherheit geschlossen werden kann.

(2) Wertpapiere und Spareinlagebücher sind der Anmeldestelle behufs Verwahrung durch das Bureau des Kleinrentnerfonds zu übergeben.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 5. (1) In den Fällen der Anmeldung eines Anspruches sind der Überprüfung der Parteiangaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Anspruchswerbers und über die ihm nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zustehenden Unterhaltsansprüche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen.

(2) In den Fällen der Anmeldung einer Anwartschaft (§ 1, Absatz 2) haben sich im Hinblicke auf die Bestimmungen des § 7, Absatz 3, des Kleinrentnergesetzes die Parteiangaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse und deren Überprüfung auf die Verhältnisse des Jahres 1928 zu beziehen. Erhebungen über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und über das Bestehen eines Unterhaltsanspruches auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes haben anläßlich der Anmeldung der Anwartschaft nicht stattzufinden.

(3) Das Wesentliche der Erhebungsergebnisse ist von der Anmeldungsbehörde in der zurückbehaltenen Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes an der dafür bestimmten Stelle ersichtlich zu machen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 6. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist der ausgefüllte Anmeldungsbogen unter Anschluß aller Akten und Belegurkunden einschließlich der Wertpapiere und Spareinlagebücher von der politischen Bezirksbehörde (Amt der Landesregierung) ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, vorzulegen.

(2) Der Empfang der Wertpapiere und Spareinlagebücher ist der Partei auf der ihr ausgefolgten Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes zu bestätigen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 7. Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Vorschußkassen u. dgl.), ferner Personen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben, sowie die Steuerbehörden und Steuerämter und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Anspruchswerbern auf deren Antrag zutreffendenfalls die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Bestätigungen auszustellen. Die Richtigkeit der Bestätigungen kann durch Einvernahme von Zeugen überprüft werden.

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