Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz vom 27. August 1930, betreffend die Geschäftsordnung der Kommission des Kleinrentnerfonds (III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz) *1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1930-09-10
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10, Absatz 3, des Kleinrentnergesetzes vom 18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251, in der Fassung der Novelle vom 11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 239, wird verordnet:


*1) I. und II. Durchführungsverordnung siehe B. G. Bl. Nr. 274 von 1929 und Nr. 242 von 1930.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Zusammensetzung

§ 1. (1) Der gemäß § 10 des Kleinrentnergesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Kommission (Kommission des Kleinrentnerfonds) gehören an: der vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellte Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Finanzen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Bundesbeamten und die vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Interessentenvereinigungen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind auf unbestimmte Zeit, die vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreise der Bundesbeamten berufenen Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres bestellt. Die Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten werden für die Dauer eines Jahres berufen; diese Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Handschlag zu geloben.

(3) Ein aus dem Kreise der Interessenten berufenes Mitglied ist vom Amte zu entheben:

wenn es

1.

die Eigenberechtigung verliert,

2.

ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt,

3.

eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden gerichtlich strafbaren Handlung für schuldig erkannt wird.

Die Entscheidung über die Enthebung vom Amte trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Wirkungskreis.

§ 2. Die Kommission des Kleinrentnerfonds entscheidet endgültig in Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Hilfeleistung für Kleinrentner gemäß § 4, Absatz 2, des Kleinrentnergesetzes und der Fälle einer vorläufigen Unterstützung an Kleinrentner gemäß § 18 des Kleinrentnergesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung über Bestand und Umfang des Anspruches auf die Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, über die Gewährung eines Zuschusses zur Unterhaltsrente (§ 8, Absatz 2, Kleinrentnergesetz), über den Fortbestand des Anspruches und über Kürzungen von zuerkannten Unterhaltsrenten wegen einer Änderung der Verhältnisse (§ 11, Absatz 1, Kleinrentnergesetz), über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Befugnisse des Vorsitzenden der Kommission.

§ 3. (1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommission obliegt ihrem Vorsitzenden. Er bestellt die Senate, weist ihnen die zu entscheidenden Angelegenheiten zu und trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung der Senate nötigen Anordnungen. Für die Sitzung eines Senates hat der Vorsitzende nach Tunlichkeit Angelegenheiten der Anspruchswerber oder Anwärter eines und desselben Bundeslandes zur Verhandlung anzusetzen; diesem Senat soll ein dem Kreise der Interessenten entnommenes Mitglied aus dem betreffenden Bundesland angehören. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Mitglieder abwechselnd und tunlichst gleichmäßig herangezogen werden.

(2) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu, den der Vorsitzende hiezu bestimmt. Er ist berechtigt, von vornherein oder von Fall zu Fall einen Teil seiner Befugnisse seinen Stellvertretern zu übertragen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Verfahren.

§ 4. (1) Das Ermittlungsverfahren in durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten ist im allgemeinen von den hiezu vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmten Organen des Büros des Kleinrentnerfonds beim Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen.

(2) Die durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten sind dem Vorsitzenden der Kommission vom Büro des Kleinrentnerfonds vorzulegen, sobald das Ermittlungsverfahren durchgeführt ist und der Leiter des Büros die Angelegenheit für spruchreif erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn er es für notwendig erachtet, dem Büro noch vor der Verhandlung der Angelegenheit im Senat eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach bestimmten Richtungen auftragen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 5. (1) Die Kommission des Kleinrentnerfonds verhandelt und entscheidet in Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter je ein Mitglied aus dem Kreise der Bundesbeamten und der Interessenten angehört.

(2) Der Senat verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Verhandlung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Senates erforderlich. Der Verhandlung wohnt der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter als Berichterstatter an. Nach Bedarf ist ein vom Büro beizustellender Schriftführer beizuziehen, der den Gang der Verhandlung sowie deren Ergebnisse aufzuzeichnen hat.

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Verhandlung, erteilt und entzieht das Wort und vernimmt die allenfalls zur Verhandlung geladenen Parteien und sonstigen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Nach Eröffnung der Verhandlung hat der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter Bericht zu erstatten und nach dem Vortrag des Sachverhaltes einen begründeten Antrag zu stellen.

(4) Erscheint der Sachverhalt nicht genügend geklärt, so beschließt der Senat die Vertagung der Angelegenheit und ordnet die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Büro nach bestimmten Richtungen an. Er kann ausnahmsweise auch eine mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien verfügen, um die Beweisaufnahme selbst durchzuführen. Auch die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien findet mit Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

(5) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(6) Im übrigen findet für die Kommission das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (B. G. Bl. Nr. 274 aus dem Jahre 1925) Anwendung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Kanzleigeschäfte.

§ 6. Alle Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Büro des Kleinrentnerfonds zu besorgen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Kommission sind mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Kommission oder des betreffenden Senatsvorsitzenden zu versehen, doch kann an Stelle der Unterschrift die Beglaubigung durch das Büro treten (§ 18 A. B. G.).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Gebühren.

§ 7. Die der Kommission des Kleinrentnerfonds überreichten Eingaben und deren Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen Protokolle und deren Beilagen, ferner die Korrespondenz und sonstigen Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei (§ 14 Kleinrentnergesetz).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Entschädigung der Mitglieder.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Kommission des Kleinrentnerfonds erhalten für den Verhandlungstag bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden einen Betrag von 7 S 20 g, für jede weitere volle Stunde je ein Viertel dieses Betrages als Vergütung. Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in Wien haben, steht ein Anspruch auf Ersatz der Eisenbahnfahrtauslagen der dritten Wagenklasse für die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und für die Rückreise zu. Außerdem steht ihnen im Falle der Notwendigkeit einer Nächtigung außer Hause eine Nächtigungsgebühr von 5 S 50 g zu. Schnellzüge können nach den für Dienstreisen von Bundesbeamten geltenden Vorschriften benützt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Mitglieder, die aktive Bundesangestellte sind, keine Anwendung.

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