Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr vom 12. Dezember 1930 über die Verarbeitung von Zelluloid in der Heimarbeit

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1931-01-15
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 140, über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit wird verordnet:

§ 1. Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren), die Zelluloidwaren durch Zwischenmeister und Heimarbeiter herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, verpacken oder sonst für den Verkauf oder Versand herrichten lassen, sind verpflichtet, die Wohnungsadresse der von ihnen beschäftigten Zwischenmeister und Heimarbeiter dem zuständigen Gewerbeinspektorate anzuzeigen. Diese Anzeige ist hinsichtlich der Zwischenmeister und Heimarbeiter, die im Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung mit Arbeiten der bezeichneten Art bereits beschäftigt werden, binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkte, sonst binnen einer Woche nach Vergebung des ersten Arbeitsauftrages zu erstatten.

§ 2. Als Zelluloidwaren im Sinne dieser Verordnung gelten Waren, die aus solchen brennbaren Stoffen hergestellt werden, die aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer- oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen.

§ 3. Unternehmer und Mittelspersonen (Faktoren) sind verpflichtet, den von ihnen beschäftigten Zwischenmeistern und Heimarbeitern gelegentlich des ersten Arbeitsauftrages der im § 1 bezeichneten Art, den sie an diese nach dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung vergeben, ein Stück des als Beilage dieser Verordnung abgedruckten Merkblattes unentgeltlich auszufolgen.

§ 4. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

§ 5. Die Verordnung tritt am 15. Jänner 1931 in Kraft.

Beilage.

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Merkblatt für die Verarbeitung von Zelluloid

in Heimarbeitsstätten.

1.

Zelluloid ist ein sehr leicht entzündlicher Stoff, verbrennt mit rußender Stichflamme und entwickelt bei der Verbrennung äußerst giftige Gase.

2.

Bei der Lagerung und Verarbeitung von Zelluloid oder Zelluloidwaren ist daher größte Vorsicht notwendig. Zelluloid darf nie in der Nähe eines geheizten Ofens oder einer offenen Feuerstelle gelagert oder verarbeitet werden.

3.

An Zelluloidvorräten, fertigen Waren und Zelluloidabfällen soll nicht mehr als insgesamt 5 Kilogramm in der Wohnung des Heimarbeiters vorhanden sein.

4.

Die Benützung der Küche als Arbeitsraum soll nach Tunlichkeit vermieden werden.

5.

Wird bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, so ist bei Verwendung von Gas- oder Petroleumlicht darauf zu achten, daß ausschließlich mindestens 1 Meter über dem Arbeitstisch hängende Lampen benützt werden, unter denen sich ein Blechbehälter zum Auffangen von auslaufendem Brennstoff, herabfallender Funken, heißer Lampen- oder Glühkörperteile u. s. w. zu befinden hat. Elektrisches Licht ist anderer Beleuchtung vorzuziehen.

6.

In Räumen, in denen Zelluloid gelagert oder verarbeitet wird, ist das Rauchen zu unterlassen; die Verwendung von Zündhölzchen ist zu vermeiden. Petroleumlampen sind außerhalb des Arbeitsraumes anzuzünden; bei Gasflammen sind Platinschwamm oder Reißzünder zu verwenden.

7.

Größte Vorsicht mit Zelluloidabfällen! Drehspäne, Staub und andere Zelluloidabfälle dürfen niemals im Ofen verbrannt oder in den Kehricht geworfen werden. Derartige Abfälle sind möglichst bald aus dem Arbeitsraume zu entfernen, in geschlossenen, feuersicheren Behältern (Blechkasten oder mit Blech gefütterte Holzkasten) aufzubewahren und zeitweise abzuführen.

8.

Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsräume und Arbeitsplätze täglich feucht abzuwischen.

9.

Im Arbeitsraum ist ständig ein mit Wasser gefüllter Eimer und daneben ein Scheuertuch für Löschzwecke bereit zu halten. In Brand geratenes Zelluloid ist mit Hilfe des Scheuertuches in den Wassereimer zu werfen und dann sofort ins Freie zu schaffen. Ist die brennende Zelluloidmenge so groß, daß sie mit dem Scheuertuche nicht gefaßt werden kann, so ist das in Brand geratene Material reichlich mit Wasser zu übergießen. Wird hiedurch der Brand nicht gelöscht, so haben alle anwesenden Personen aus dem gefährdeten Raume zu flüchten und die nächste Feuermeldestelle anzurufen.

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