Verordnung der Bundesregierung vom 28. September 1933, betreffend die Neufestsetzung der Lehrverpflichtungen der Bundeslehrer an den Hochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1933-09-30
Status Aufgehoben · 1988-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

§ 1. Die zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, die Lehrverpflichtungen der Bundeslehrer an den Hochschulen neu festzusetzen und hiebei aus wichtigen Gründen von den bezüglichen Bestimmungen der Anstellungs- oder sonstigen Dekrete sowie von etwaigen Vereinbarungen abzuweichen, die bei den der Berufung eines solchen Professors oder einer Berufungsabwehr vorausgegangenen Verhandlungen getroffen worden sind.

§ 2. Neben den Vorlesungen können auch Seminarübungen und sonstige Übungen aller Art sowie alle übrigen von einem Hochschullehrer zu versehende Obliegenheiten des Lehr- und Forschungsbetriebes den Gegenstand der Lehrverpflichtung bilden.

§ 3. Die Festsetzung der Lehrverpflichtungen der Bundeslehrer an den Hochschulen (§ 1) kann aus wichtigen dienstlichen Gründen abgeändert werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. Juli 1850, R. G. Bl. Nr. 310, sowie alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Wirksamkeit.

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