Bundesgesetz vom 8. Juni 1934, betreffend die Einführung einer Dienstordnung und Errichtung eines Disziplinarausschusses bei den Bundestheatern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:
Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.
Artikel I. (1) Der Bundesminister für Unterricht wird ermächtigt, für die Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Gesetz vom 13. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz), geregelt ist, eine Dienstordnung zu erlassen.
(2) Diese Dienstordnung ist durch Anschlag in den Bundestheatern zu verlautbaren und gilt von dem in dieser Verlautbarung anzugebenden Tage als Bestandteil der bestehenden Dienstverträge. In der Folge ist jedem Dienstnehmer bei seinem Eintritte eine Ausfertigung der Dienstordnung einzuhändigen, die sodann als Bestandteil des Vertrages gilt.
(3) Für Änderungen der Dienstordnung gilt sinngemäß die Bestimmung des Absatzes 2.
Artikel II. § 1. Über jene im Artikel I, Absatz 1, genannten Dienstnehmer, die sich Verstöße gegen ihre in der Dienstordnung festgesetzten Pflichten zuschulden kommen lassen, können Ordnungsstrafen verhängt werden.
§ 2. (1) Ordnungsstrafen sind:
die Verwarnung,
die Geldbuße.
(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall nicht über den Betrag von 4 vom Hundert des festen Monatsbezuges hinausgehen. Die Summe der einem Dienstnehmer innerhalb eines Jahres auferlegten Geldbußen darf den Betrag des halbmonatlichen festen Monatsbezuges nicht übersteigen.
§ 3. (1) Das Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe steht außer dem Bundesministerium für Unterricht (Bundestheaterverwaltung) den Direktoren der Bundestheater zu.
(2) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(3) Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Geldbußen werden durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und sind in einer vom Bundesminister für Unterricht näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Dienstnehmer bei den Bundestheatern zu verwenden.
§ 4. Gegen eine Ordnungsstrafe, die von einem Direktor verhängt worden ist, kann binnen drei Tagen beim Bundesministerium für Unterricht (Bundestheaterverwaltung) Beschwerde erhoben werden.
Artikel III. § 1. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 91/1955)
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 91/1955)
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 91/1955)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 91/1955)
Artikel IV. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 91/1955)
Artikel V. Die Bestimmungen der §§ 26 und 28 des Schauspielergesetzes treten für die im Artikel I, Absatz 1, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Artikel VI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.
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