(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934). *)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1937-02-26
Status Aufgehoben · 1949-03-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Japan 278/1936 Norwegen 278/1936 Ungarn 278/1936 Vereinigtes Königreich 278/1936

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Z. 3, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVIII. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten von 1934 bezeichnet wird.


*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Brasilien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 219/1950, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Finnland 219/1950 Frankreich 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 219/1950, 39/1964 Ä1 Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Japan 278/1936, 219/1950 K Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kuba 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 219/1950 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Niederlande 219/1950 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 278/1936, 219/1950, 39/1964 Ä1 Polen 219/1950 Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 219/1950 Tunesien 39/1964 Ä1 Türkei 219/1950 Ungarn 278/1936, 219/1950 Vereinigtes Königreich 278/1936, 219/1950, 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1936.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Dieses Übereinkommen wurde bisher von Großbritannien, Ungarn, Japan und Norwegen ratifiziert.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 4, Z. 3, für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Japan

Gegenwärtig ist Japan nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVIII. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1934 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeändert im Jahre 1934), welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934) bezeichnet wird.


*) Siehe B. G. Bl. Nr. 288/1928

Artikel 1. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu sichern.

2.

Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetzgebung für die aus Betriebsunfällen herrührenden Schäden vorsieht. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitgliede frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die betreffenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Artikel 2. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind. Dabei wird vorausgesetzt, daß derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern auftreten, die in den im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Berufen, Gewerben oder Verfahren beschäftigt sind, sofern jene Krankheiten oder Vergiftungen durch die Beschäftigung in einem Betriebe hervorgerufen wurden, welcher der Gesetzgebung des Mitgliedes über die Entschädigung bei Betriebsunfällen unterliegt.

Verzeichnis

der Erkrankungen und Giftstoffe: der entsprechenden Berufe, Gewerbe und Verfahren:
Vergiftungen durch Blei, feine Legierungen oder Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Behandlung bleihaltiger Erze, einschließlich bleihaltiger Rückstände in Zinkwerken.
Einschmelzen von altem Zink und Blei zu Barren.
Herstellung von Gegenständen aus geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen.
Polygraphische Gewerbe.
Herstellung von Bleiverbindungen.
Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren.
Zubereitung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen.
Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.
Anstreicherarbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.
Vergiftungen durch Quecksilber, feine Legierungen oder Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.
Herstellung von Quecksilberverbindungen.
Herstellung von Meß- und Laboratoriumsapparaten.
Zubereitung der Rohstoffe für die Hutmacherei.
Feuervergoldung.
Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.
Herstellung von Knallquecksilberzündern.
Ansteckung durch Milzbrand. Arbeiten bei milzbrandverseuchten Tieren.
Behandlung von Tierleichen oder tierischen Abfällen.
Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren.
Silikose mit oder ohne Lungentuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist. Von der Gesetzgebung als silikosegefährlich anerkannte Gewerbe oder Verfahren.
Vergiftungen durch Phosphor oder seine Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Phosphor oder seine Verbindungen hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.
Vergiftungen durch Arsen oder seine Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Arsen oder seine Verbindungen hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.
Vergiftungen durch Benzol oder seine Homologen, deren Nitro- und Aminoderivate, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Benzol oder dessen Homologen oder deren Nitro- und Aminoderivate hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.
Vergiftungen durch die Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe der Fettreihe. Alle von der Gesetzgebung bezeichneten Verfahren, bei denen Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe der Fettreihe hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.
Krankhafte Erscheinungen infolge: a) Radiums und sonstiger radioaktiver Stoffe, b) Röntgenstrahlen. Alle Verfahren, die Personen der Wirkung von Radium, radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen aussetzen.
Primärer Hautkrebs. Alle Verfahren, bei denen mit Teer, Pech, Erdpech, Mineralölen, Paraffin oder Verbindungen, Produkten oder Rückständen dieser Stoffe umgegangen wird oder diese verwendet werden.

Artikel 3. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 3. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 4. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 4. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 5. Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 5. Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 6. 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Sekretariat ein.

2.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 6. 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 7. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 8. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 6. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;

b)

vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommes an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 9. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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