Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Wandstärke von Gasleitungsrohren
Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung B. G. Bl. 63/1936, betreffend die Abänderung einer Bestimmung des Gasregulativs, R. G. Bl. Nr. 176/1906, wird das zulässige Ausmaß der Abweichung von der für Gasleitungsrohre vorgeschriebenen Mindestwandstärke mit +- 15 Prozent festgesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.