Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Wandstärke von Gasleitungsrohren
Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung B. G. Bl. 63/1936, betreffend die Abänderung einer Bestimmung des Gasregulativs, R. G. Bl. Nr. 176/1906, wird das zulässige Ausmaß der Abweichung von der für Gasleitungsrohre vorgeschriebenen Mindestwandstärke mit +- 15 Prozent festgesetzt.
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