(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1936.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 21. August 1936 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 13, Absatz 3, an diesem Tage für Österreich in Kraft getreten.
Außerdem haben bisher nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und den belgischen Mandatsgebieten), Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Spanien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal (ausschließlich der portugiesischen Kolonien), Schweden, Uruguay und Jugoslawien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 10. Juni 1925 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 40/1937, 219/1950 Bulgarien 40/1937, 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 40/1937, 219/1950 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Finnland 219/1950 Frankreich 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Jordanien 39/1964 Ä1 Jugoslawien 40/1937, 219/1950 Kanada 39/1964 Ä1 Kolumbien 40/1937, 219/1950 Kuba 40/1937, 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Lettland 40/1937, 219/1950 K Luxemburg 40/1937, 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 40/1937, 219/1950 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Nicaragua 40/1937, 219/1950 K Niederlande 40/1937, 219/1950 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Polen 219/1950 Portugal 40/1937, 219/1950 Schweden 40/1937, 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 40/1937, 219/1950 K, 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 219/1950 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 40/1937, 219/1950 Uruguay 40/1937, 219/1950 Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1936.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 21. August 1936 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 13, Absatz 3, an diesem Tage für Österreich in Kraft getreten.
Außerdem haben bisher nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und den belgischen Mandatsgebieten), Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Spanien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal (ausschließlich der portugiesischen Kolonien), Schweden, Uruguay und Jugoslawien.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation: Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 10. Juni 1925 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen bezeichnet wird, an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.
Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen zum mindesten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung zu sichern.
Artikel 2. Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher Art. Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:
Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
Heimarbeiter;
Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.
Artikel 3. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;
Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.
Artikel 4. Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für welche das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen in Kraft bleibt.
Artikel 5. Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.
Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.
Artikel 5.
Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.
Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.
Artikel 6. Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.
Artikel 7. Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.
Artikel 8. Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung der Entschädigung sind durch die Gesetzgebung die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
Artikel 9. Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.
Artikel 10. Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; sie ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem mutmaßlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden.
Artikel 10.
Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; sie ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem mutmaßlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden.
Artikel 11. Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.
Artikel 12. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 12. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 13.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.
Artikel 13.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 14. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 14. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 15. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 16. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.
Artikel 16. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 17. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.
Artikel 17. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 18. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 19. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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