(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1938-07-03
Status Aufgehoben · 2009-04-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 219/1950 Ägypten 219/1950 Argentinien 219/1950 Belgien 219/1950 Brasilien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Chile 219/1950 China/R 219/1950 Finnland 219/1950 Frankreich 219/1950 Griechenland 219/1950 Großbritannien 219/1950 Indien 219/1950 Irland 219/1950 Kuba 219/1950 Mexiko 219/1950 Neuseeland 219/1950 Niederlande 219/1950 Pakistan 219/1950 Peru 219/1950 Portugal 219/1950 Schweden 219/1950 Schweiz 219/1950 Südafrika 219/1950 Tschechoslowakei 219/1950 Türkei 219/1950 Ungarn 219/1950 Venezuela 219/1950

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 21. Juni 1935 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagsarbeiten in Bergwerken jeder Art, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr sowie für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Juni 1937

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 3. Juli 1937 hinterlegt worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Artikel 5 , Z 3, für Österreich am 3. Juli 1938 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, der als Übereinkommen über Untertagarbeiten (Frauen) von 1935 bezeichnet wird.

Artikel 1. Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Artikel 2. Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagarbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

Artikel 3. Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen:

a)

Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten;

b)

Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;

c)

Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eins Bergwerkes durchmachen;

d)

sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 5. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 6. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 7. 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 9. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 7. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;

b)

vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 10. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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