Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe. Vom 25. März 1939

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1939-03-29
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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§ 1

(1) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Bestandteile enthalten, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr gebracht, zum Verbrauch abgegeben oder verwendet werden dürfen.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Vorschriften über das Verfahren bei den zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Untersuchungen von Arbeitsstoffen erlassen.

§ 2

Die Aufsicht über die Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern; als Gewerbeaufsichtsämter gelten die örtlichen Dienststellen der Gewerbeaufsicht. An die Stelle der Gewerbeaufsichtsämter treten bei Unternehmungen des Reichs und der Länder die diesen Unternehmungen vorgesetzten Dienstbehörden.

§ 3

Die im § 2 genannten Stellen sind befugt, in den Betrieben, in denen die im § 1 Abs. 1 genannten Arbeitsstoffe hergestellt, vertrieben oder verwendet werden, gegen Empfangsbescheinigung Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen und die Proben amtlich untersuchen zu lassen. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 4

Die Inhaber der Betriebe, in denen die im § 1 Abs. 1 genannten Arbeitsstoffe hergestellt, vertrieben oder verwendet werden, sind verpflichtet, die im § 2 genannten Stellen bei der Ausübung der im § 3 bezeichneten Befugnisse zu unterstützen, insbesondere ihnen die Arbeitsstoffe zugänglich zu machen, verschlossene Behältnisse zu öffnen, angeforderte Proben auszuhändigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und für die Aufnahme der Proben geeignete Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche vorrätig sind, gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

§ 5

Die im § 2 genannten Stellen sind verpflichtet, über die Tatsachen, die durch die Ausübung der im § 3 bezeichneten Befugnisse und die Untersuchung von Proben zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten. Das gleiche gilt für die mit der Untersuchung der Proben beauftragten Stellen.

§ 6

(1) Wer der durch § 5 auferlegten Verpflichtung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein; die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

(2) Wer den auf Grund des § 1 erlassenen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. In besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist die Strafe Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.

(3) Wer der durch § 4 auferlegten Verpflichtung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§ 7

Wenn im Verfolg der behördlichen Untersuchung von Arbeitsstoffen eine rechtskräftige Bestrafung nach § 6 Abs. 2 eintritt, fallen dem Verurteilten die der Behörde durch die Beschaffung und Untersuchung der Proben erwachsenen Kosten zur Last. Sie sind zugleich mit den Kosten des Strafverfahrens festzusetzen und einzuziehen.

§ 8

Mit dem Inkrafttreten einer Vorschrift nach § 1 treten alle Vorschriften der Länder, soweit in ihnen der gleiche Gegenstand geregelt worden ist, außer Kraft.

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