Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer. Vom 18. April 1939
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von Nr. 20 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 753) wird folgendes verordnet:
I. Gutachtertätigkeit der Hochschullehrer
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(1) Übernehmen Hochschullehrer die Erstattung von Gutachten über Fragen ihres Fachgebiets einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen, ohne hierzu durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung verpflichtet zu sein, so steht diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätigkeit und bedarf keiner Genehmigung; die dem Hochschullehrer hierfür zufließenden Nebenvergütungen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung, von der Ablieferungspflicht frei.
(2) Die Erstattung von Gutachten für Ausländer (Privatpersonen, Firmen, Behörden usw.) bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Die Vergütungen für solche Gutachten unterliegen ebenfalls nicht der Ablieferungspflicht.
(3) Die Übernahme einer Gutachtertätigkeit, die außerhalb des Fachgebiets eines Hochschullehrers liegt, bedarf nach Maßgabe der Verordnung vom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 753) der Genehmigung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
(4) Unberührt bleibt die Verpflichtung der Hochschullehrer, Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne Vergütung zu erstatten, wenn diese von Hochschulverwaltungen, Hochschulbehörden oder Hochschulinstituten angefordert werden oder wenn die Hochschullehrer zu ihrer Erstattung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung verpflichtet sind.
(5) Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen gelten nicht als von dem Hochschullehrer persönlich erstattet, wenn die Anforderung nicht an ihn selbst, sondern an das von ihm geleitete Institut gerichtet und darin nicht ausdrücklich die Erstattung des Gutachtens durch den Professor (Institutsdirektor) persönlich erbeten war.
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(1) Soweit zur Anstellung der Untersuchungen und zur Abgabe der Gutachten staatliche Einrichtungen, staatliches Personal und Material in Anspruch genommen werden, sind die Hochschullehrer verpflichtet, einen bestimmten Hundertsatz der erhaltenen Vergütung an die Staatskasse abzuführen.
(2) Wird staatliches Personal überwiegend für die Untersuchungs- und Gutachtertätigkeit der Hochschullehrer in Anspruch genommen, so sind diese verpflichtet, der Staatskasse die Vergütungen und Löhne anteilmäßig zu erstatten.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lehrer an den Kunsthochschulen, die bei Ausübung privater künstlerischer Tätigkeit die ihnen auf Grund ihres Lehramts zugeteilten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen. Soweit sie technisches oder sonstiges Personal in Anspruch nehmen, ist nach Abs. 1 oder 2 zu verfahren.
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Nr. 15, 16 und 17 der Verordnung vom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 753) finden, soweit es sich um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten handelt, keine Anwendung.
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Auf Entwicklungs- und Zweckforschungsarbeiten, Bau- und Entwurfsaufträge sowie Materialprüfungen, die im Auftrage Dritter (Behörden oder privater Stellen) ausgeführt werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung; besondere Regelung bleibt vorbehalten.
II. Nebentätigkeit der Direktoren der Universitätskliniken
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(1) Den Direktoren der Universitätskliniken ist es gestattet, Kranke der I. und II. Verpflegungsklasse privat zu behandeln und für die Behandlung ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Kranken die persönliche Behandlung durch den Direktor der Klinik besonders wünschen.
(2) Die Direktoren der Tierkliniken dürfen Tiere auch außerhalb der Tierklinik privat behandeln, wenn dies vom Tierbesitzer gewünscht wird.
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Den Direktoren der Universitätskliniken ist die Ausübung freier Sprechstundenpraxis gestattet, außerhalb der von ihnen geleiteten staatlichen (städtischen) Klinik jedoch nur, soweit sie durch besondere Anordnung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung für zulässig erklärt wird.
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(1) Über den Bereich der Bestimmungen der Nr. 5 und 6 dieser Verordnung hinaus ist den Direktoren der Universitätskliniken die Ausübung von Privatpraxis nicht gestattet.
(2) Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung kann übergangsweise Ausnahmen hiervon zulassen.
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Für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen, staatlichen Personals und Materials haben die Klinikdirektoren einen bestimmten Hundertsatz der ihnen aus dieser Tätigkeit (Nr. 5 und 6) zufließenden Vergütungen an die Staatskasse abzuführen.
III. Gemeinsame Bestimmungen
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(1) Die Höhe des Hundertsatzes der abzuführenden Vergütung (Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 8) sowie den Anteil der zu erstattenden Vergütungen und Löhne (Nr. 2 Abs. 2) bestimmt der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung; er kann ihm nachgeordnete Dienststellen mit der Festsetzung des Anteils der zu erstattenden Vergütungen und Löhne (Nr. 2 Abs. 2) beauftragen.
(2) Werden städtische Einrichtungen, städtisches Personal und Material in Anspruch genommen, so ist der festzusetzende Hundertsatz der Vergütung (Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 8) oder der Anteil an den Vergütungen und Löhnen (Nr. 2 Abs. 2) an die Stadtkasse abzuführen.
(3) Die der Staats- (Stadt) Kasse hierdurch entstehenden Einnahmen werden nach näherer Bestimmung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit der für die Hochschule zuständigen obersten Finanzbehörde für wissenschaftliche Zwecke verwendet.
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Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsanordnungen erläßt der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft; sie findet auf Nebeneinnahmen, die vor dem 1. Januar 1939 erwachsen sind, keine Anwendung. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Regelungen werden vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben.
Berlin, den 18. April 1939
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