Gesetz vom 22. August 1945 zur Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)
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B-ÜG
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
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Dienstrecht.
§ 1. (1) Die Gesetze und alle sonstigen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangenen Anordnungen, die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich der für die ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt wird.
(2) Überleitungsverordnungen können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
(3) Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten, die von ihnen als öffentliche Bedienstete nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen Amtsbezeichnungen zu führen.
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Neuaufbau der Personalstände.
§ 2. Die Personalstände (Status) für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen werden neu gebildet.
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Bezüge.
§ 3. (1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ihrer Angehörigen werden unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938 in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung (§ 1) neu geregelt.
(2) Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich festgesetzten Höhe.
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Rehabilitierung.
§ 4. (1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder seither bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, können auf Ansuchen von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen mit der Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete jedoch, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, oder auf Grund eines aus politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand ausgeschieden wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen; ausgenommen hievon sind Bedienstete, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden nationalsozialistisch betätigt haben.
(2) Wenn Bedienstete, auf die Abs. (1) Anwendung findet, nicht in einem der neu gebildeten Personalstände Aufnahme finden, sind sie nach den Bestimmungen des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Empfänger von Ruhegenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, denen aus den in Abs. (1) genannten Gründen die Bezüge eingestellt worden sind, erhalten vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß, der ihnen nach § 10 zusteht. Kürzungen nach § 4 der im Abs. (1) erwähnten Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums und sonstige Maßregelungen entfallen.
(4) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(5) In Fällen, in denen Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft in der Zeit vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen in ihrer Laufbahn anderweitig geschädigt worden sind, ist nach Möglichkeit derart abzuhelfen, daß die Schädigung nicht weiter fortbesteht.
(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.
(7) Die Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, in der am 27. April 1945 geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.
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Dienstpostenpläne.
§ 5. (1) Die öffentlichen Dienststellen haben unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Republik Österreich die Zahl der Dienstposten für öffentlich-rechtliche Bedienstete auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen vorläufigen Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Die so erstellten vorläufigen Dienstpostenpläne werden für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Staates von der Provisorischen Staatsregierung, für jene der Länder vom Provisorischen Landesausschuß, für jene der Stadt Wien vom Stadtsenat, für jene der Verwaltungsbezirke und Gemeinden vom Provisorischen Landesausschuß festgesetzt. Dies gilt auch für die unter der Verwaltung oder Aufsicht der genannten Körperschaften stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.
(3) Vor der Erstellung der vorläufigen Dienstpostenpläne ist, um die Einheitlichkeit zu wahren, das Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen herzustellen.
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Besetzung der Dienstposten.
§ 6. (1) Bei der Bildung der Personalstände geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse vor, eine der Republik Österreich ergebene, nach Gesinnung und Haltung einwandfrei österreichische, demokratische Beamtenschaft zu schaffen.
(2) Bei der Bildung der Personalstände werden daher berücksichtigt:
die in § 4, Abs. (1), bezeichneten Personen,
Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges, demokratisches Österreich gekämpft haben oder wegen ihres Kampfes für ein unabhängiges, demokratisches Österreich längerdauernde Haft erlitten haben,
aktive Kämpfer für ein unabhängiges, demokratisches Österreich, die während der ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.
(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen, die am 13. März 1938 und bei Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle gestanden sind.
(4) In besonderen Fällen können auch Personen in die Personalstände übernommen werden, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, aber erst nach diesem Tage in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle eingetreten sind.
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§ 7. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.
(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse für den Dienstposten zunächst nicht zu erbringen vermögen. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
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Ausscheiden nicht übernommener Bediensteter.
§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach § 7 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.
(2) Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften des österreichischen Dienstrechts in den Ruhestand versetzt,
wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß haben, weiters, falls ein Anspruch auf Ruhegenuß besteht,
wenn sie dienstunfähig sind,
wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet haben, auf einen entsprechenden Dienstposten in einem der neu gebildeten Personalstände nicht übernommen werden, oder
wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
(3) Bedienstete einer in Liquidierung befindlichen Dienststelle des Deutschen Reiches können unbeschadet ihrer allfälligen Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis gegenüber dem Deutschen Reich von dem mit der Liquidierung dieser Dienststelle Beauftragten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von ihrer Dienstleistung enthoben werden. Aus einem solchen Dienstverhältnis können Ansprüche gegen die Republik Österreich nicht erhoben werden.
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Treuegelöbnis.
§ 9. Alle öffentlichen Bediensteten haben bei der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes an Eides Statt abzugeben:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues unserer schwergeprüften Heimat stellen werde.“
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Pensionsparteien.
§ 10. (1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom 1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 die ihnen nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.
(2) Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben und nachher in den Ruhestand versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht gemäß § 7 in den Dienststand übernommen werden, nach den für sie geltenden österreichischen Bestimmungen in den Ruhestand übernommen, wenn eine der in § 8, Abs. (2), umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.
(3) Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung auf Rechnung eines im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt werden.
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Dienstzeitenanrechnung.
§ 11. (1) Bei Verfügungen nach den §§ 4, Abs. (1), 7, 8, Abs. (2), und 10, Abs. (2), kann eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses angerechnet werden.
(2) Ebenso können Zeiträume behandelt werden, die ein Bediensteter infolge einer der im § 4, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen dem Dienste fern war.
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Vertragsbedienstete.
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis von Bediensteten des Staates, der Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen und zur Österreichischen Nationalbank.
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Wehrmacht.
§ 13. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Wehrmachtsangehörigen des Dienst- oder Ruhestandes und deren Hinterbliebenen. Für sie ist eine besondere Regelung vorgesehen.
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Staatseisenbahnen.
§ 14. Die Provisorische Staatsregierung kann durch Verordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes den Besonderheiten der Österreichischen Staatseisenbahnen anpassen.
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Verbotsgesetz.
§ 15. Die Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP. (Verbotsgesetz) und des Verfassungsgesetzes vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127 (Verbotsgesetznovelle) bleiben unberührt.
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Vollziehung.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke und Gemeinden und der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut. Die Provisorischen Landesausschüsse und der Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung der Provisorischen Staatsregierung einzuholen.
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