Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juli 1946 zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134(Beamten-Überleitungsgesetz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1946-08-25
Status Aufgehoben · 1999-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), wird verordnet:

§ 1. Bei der Besetzung der Dienstposten der nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige festgesetzten besonderen Erfordernisse (besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung, soweit im nachstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2. Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses kann vom zuständigen Bundesministerium Aufschub gewährt werden, wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene Frist festzusetzen.

§ 3. (1) Das Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis, die ein Bewerber in der Zeit vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis bietet.

(2) Bieten der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen Bundesministerium die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.

§ 4. Die Fristen nach den §§ 2 und 3 sind so zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung des Prüfungsstoffes möglich ist.

§ 5. Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses kann unter Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. März 1927, betreffend die Festsetzung von Erfordernissen für die Erlangung von Dienstposten der allgemeinen Verwaltung, BGBl. Nr. 87, Nachsicht gewährt werden.

§ 6. Auf Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte findet diese Verordnung keine Anwendung.

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