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Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 77/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung.

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

§ 5a. (1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.

(2) Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten und hilflos im Sinne des § 105a ASVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung sind, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufe 2, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

Kinderfürsorge.

§ 13. An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

1.

Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,

2.

Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3.

Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4.

bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

§ 13b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

§ 13d. (1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2.

(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann von Wien.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

§ 13e. Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt.

§ 14a. (1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 6000 S zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

§ 14b. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im § 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 10.000 S.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

§ 14c. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

§ 14d. (1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung, der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

§ 17b. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17e. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

§ 19. Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 lit. i und j, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 6 bis 13, 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz, 15 Abs. 8 letzter Satz sowie 18 Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 11 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL I.

(Verfassungsbestimmung.)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 77/1957, zu BGBl. Nr. 183/1947)

(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in den Belangen Bundessache, in denen nicht schon auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend mit dem 2. September 1947 in Kraft.

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1963, zu § 13a, BGBl. Nr. 183/1947)

Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung ist die Haftentschädigung, die der Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde, anzurechnen.