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Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz)

Geltender Text a fecha 2005-06-30

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 77/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration nach Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für soziale Verwaltung die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration nach Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration nach Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a)

im Kampfe gefallen sind,

b)

hingerichtet worden sind,

c)

an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d)

an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 vH gemindert ist oder gemindert war, oder

e)

nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a)

der Verlust des Lebens,

b)

der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c)

eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v. H. gemindert ist,

d)

der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e)

der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f)

eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g)

ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h)

das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i)

eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,

j)

eine Zwangssterilisation.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a)

die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b)

die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c)

Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d)

eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a)

am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b)

zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c)

am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d)

ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a)

Begünstigungen:

1.

auf dem Gebiete der Renten- und Unfallversicherung (§ 5);

2.

bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);

3.

bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4.

bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);

5.

Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6.

durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).

b)

Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):

1.

Rentenfürsorge (§ 11);

2.

Heilfürsorge (§ 12);

3.

Kinderfürsorge (§ 13).

c)

Entschädigungsmaßnahmen für:

1.

erlittene Haft (§§ 13a und 13c);

2.

entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);

3.

politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);

4.

erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 59, 61, 62, 64, 91a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a)

Begünstigungen:

1.

auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);

2.

bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);

3.

bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4.

bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);

5.

Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6.

durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).

b)

Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):

1.

Rentenfürsorge (§ 11);

2.

Heilfürsorge (§ 12);

3.

Kinderfürsorge (§ 13).

c)

Entschädigungsmaßnahmen für:

1.

erlittene Haft (§§ 13a und 13c);

2.

entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);

3.

politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);

4.

erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 59, 61, 62, 64, 91a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:

a)

Begünstigungen:

1.

auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (§§ 5 und 5a);

2.

bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);

3.

bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4.

bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);

5.

Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6.

durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).

b)

Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):

1.

Rentenfürsorge (§ 11);

2.

Heilfürsorge (§ 12);

3.

Kinderfürsorge (§ 13).

c)

Entschädigungsmaßnahmen für:

1.

erlittene Haft (§§ 13a und 13c);

2.

entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);

3.

politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);

4.

erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmeldung und Verfahren.

§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Landeshauptmann.

(3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Landeshauptmann zusteht.

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

§ 4. (1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.

(2) Diese Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.

(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.

(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.

(6) Opfern der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i, die eine Freiheitsbeschränkung in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten haben, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung auszustellen.

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

§ 4. (1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.

(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.

(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.

(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.

(6) Opfern der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i, die eine Freiheitsbeschränkung in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten haben, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung auszustellen.

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

§ 4. (1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.

(2) Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.

(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.

(5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung.

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

§ 5a. (1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.

(2) Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten und hilflos im Sinne des § 105a ASVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung sind, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufe 2, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

§ 5a. (1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, geregelt.

(2) Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183“. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 5 Mill. Schilling zum ersten Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183“. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 6 957 358 S zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183“. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.  22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 6 957 358 S zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183“. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.  22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 6 957 358 S zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183”. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € (Anm. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 652 647,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 655 910,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 662 469,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 672 406,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 689 217,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 700 244,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 712 148,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 735 361,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 747 407,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 756 376,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 776 798,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 798 548,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 817 714,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 831 615,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 841 594,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 848 327,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 866 990,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 889 532,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 921 555,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 953 809,9 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 982 424,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 1 039 404,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 1 140 227,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 192 677,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 1 224 879,80 €)

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.

§ 8. (1) In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.

(2) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.

§ 9. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.

(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 030 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 093 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 10 162 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 233 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 10 362 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 11 170 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 291 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 283 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 11 887 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 10 579 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 9 543 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 13 642 S.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 €,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 €,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 €.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 € (Anm. 2),
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 € (Anm. 3),
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 € (Anm. 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 39,00 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 850,30 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 771,00 €

Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 102,20 €)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 10 579 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 9 543 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 13 642 S.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.


(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 39,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 idF BGBl. II Nr. 198/2003 ab 1.1.2003: 39,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 39,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 40,20 €)

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 € (Anm. 2),
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 € (Anm. 3),
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 € (Anm. 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.


(Anm. 2: ab 1.1.2002: 850,30 €

ab 1.1.2003: 862,90 €

ab 1.1.2004: 872,60 €

ab 1.1.2005: 885,70 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 771,00 €

ab 1.1.2003: 783,60 €

ab 1.1.2004: 793,30 €

ab 1.1.2005: 805,20 €

Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 102,20 €

ab 1.1.2003: 1 167,0 €

ab 1.1.2004: 1 217,10 €

ab 1.1.2005: 1 235,40 €)

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.


(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 40,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 41,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 41,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 42,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 44,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 44,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 45,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 46,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 47,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 48,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 49,60 €)

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 € (Anm. 2),
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 € (Anm. 3),
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 € (Anm. 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.


(Anm. 2: ab 1.1.2005: 885,70 €

ab 1.1.2006: 912,70 €

ab 1.1.2007: 948,70 €

ab 1.1.2008: 969,70 €

ab 1.11.2008: 1 002,70 €

ab 1.1.2010: 1 017,70 €

ab 1.1.2011: 1 029,90 €

ab 1.1.2012: 1 057,70 €

ab 1.1.2013: 1 087,30 €

ab 1.1.2014: 1 113,40 €

ab 1.1.2015: 1 132,30 €

Anm. 3: ab 1.1.2005: 805,20 €

ab 1.1.2006: 832,20 €

ab 1.1.2007: 868,20 €

ab 1.1.2008: 889,20 €

ab 1.11.2008: 919,40 €

ab 1.1.2010: 933,20 €

ab 1.1.2011: 944,40 €

ab 1.1.2012: 969,90 €

ab 1.1.2013: 997,10 €

ab 1.1.2014: 1 021,00 €

ab 1.1.2015: 1 038,40 €

Anm. 4: ab 1.1.2005: 1 235,40 €

ab 1.1.2006: 1 266,30 €

ab 1.1.2007: 1 301,50 €

ab 1.1.2008: 1 330,40 €

ab 1.11.2008: 1 375,60 €

ab 1.1.2010: 1 396,20 €

ab 1.1.2011: 1 413,00 €

ab 1.1.2012: 1 451,20 €

ab 1.1.2013: 1 491,80 €

ab 1.1.2014: 1 527,60 €

ab 1.1.2015: 1 553,60 €)

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(8) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente. Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(9) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(11) Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(12) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(13) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 sowie der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 sowie der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 2 und 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 11b. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Versorgungsberechtigte kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz oder zum Teil abtreten. Es bedarf hiezu der Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 11b. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Versorgungsberechtigte kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz oder zum Teil abtreten. Es bedarf hiezu der Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

§ 11b. (1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Rentenkommissionen.

§ 11c. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmann nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Rentenkommissionen.

§ 11c. (1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmann nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Heilfürsorge.

§ 12. (1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Familien- und Taggeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Kranken- und Familiengeld gewähren.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt worden sind, anzunehmen ist, daß durch diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.

(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.

Heilfürsorge.

§ 12. (1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.

(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

Heilfürsorge.

§ 12. (1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.

(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 und 6 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 ASVG) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Krankengeld gewähren.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.

(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

Sterbegeld.

§ 12a. (1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 2 363 S, so sind lediglich 2 363 S anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Sterbegeld.

§ 12a. (1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 963,35 € (Anm. 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € (Anm. 2), so sind lediglich 385,75 € (Anm. 2) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 973,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 978,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 988,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 1 003,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 1 028,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 1 045,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 1 062,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 1 098,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 1 115,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 1 128,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 1 159,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 1 191,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 1 220,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 1 241,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 1 256,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 1 266,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 1 293,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 1 327,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 1 375,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 1 423,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 1 466,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 1 551,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 1 701,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 779,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 1 828,00 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 390,00 €

ab 1.1.2003: 392,00 €

ab 1.1.2004: 395,90 €

ab 1.1.2005: 401,80 €

ab 1.1.2006: 411,80 €

ab 1.1.2007: 418,40 €

ab 1.1.2008: 425,50 €

ab 1.1.2009: 440,00 €

ab 1.1.2010: 446,60 €

ab 1.1.2011: 452,00 €

ab 1.1.2012: 464,20 €

ab 1.1.2013: 477,20 €

ab 1.1.2014: 488,70 €

ab 1.1.2015: 497,00 €

ab 1.1.2016: 503,00 €

ab 1.1.2017: 507,00 €

ab 1.1.2018: 518,20 €

ab 1.1.2019: 531,70 €

ab 1.1.2020: 550,80 €

ab 1.1.2021: 570,10 €

ab 1.1.2022: 587,20 €

ab 1.1.2023: 621,30 €

ab 1.1.2024: 681,60 €

ab 1.1.2025: 713,00 €

ab 1.1.2026: 732,30 €)

Kinderfürsorge.

§ 13. An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

1.

Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,

2.

Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3.

Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4.

bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten.

§ 13a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.

(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;

b)

den Kindern (ehelichen, unehelichen und Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während oder nach der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich;

c)

den Eltern.

(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 860 S. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 1290 S. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand (§§ 892, 893 ABGB.) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 10.000 S. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1 gefallen ist.

(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung von 1290 S für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.

(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat.

(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz 1950).

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten.

§ 13a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.

(2) Den Hinterbliebenen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises waren oder den Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätten, steht der Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in nachstehender Reihenfolge zu:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a, b oder c entsprechen;

b)

den Kindern (ehelichen, unehelichen und Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme oder der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen, wenn das Opfer nicht im Zusammenhang mit unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu außerstande gesetzt worden wäre; Kinder, die während oder nach der Haft des Opfers geboren worden sind, stehen den oben genannten Kindern gleich;

c)

den Eltern.

(3) Kommen anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten) eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser im Zusammenhalt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben wurde. Der überwiegenden Unterhaltsleistung eines Opfers (Kindes) ist die überwiegende Unterhaltsleistung durch mehrere Opfer (Kinder) gleichgesetzt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das gesamte monatliche Nettoeinkommen die Höhe der in Betracht kommenden Rentenleistungen (§ 11) nicht übersteigt.

(4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus.

(5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 62,50 €. Mehrere Haftzeiten sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Kindern (Abs. 2 lit. b), deren beide Elternteile in Haft waren, gebührt für zeitlich zusammenfallende Haftmonate der Eltern eine Entschädigung in der Höhe von je 93,75 €. Hinterbliebenen steht Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand (§§ 892, 893 ABGB.) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis zum 9. Mai 1945 nach dem Opfer keine Versorgungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Entschädigung von mindestens 726,73 €. Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch, sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1 gefallen ist.

(7) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt eine Entschädigung von 93,75 € für jeden Monat einer zeitlich zusammenfallenden Haft.

(8) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer oder ein anderer Hinterbliebener die Entschädigung erhalten hat.

(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt bei Personen, die in gerichtlicher oder polizeilicher Haft angehalten worden sind, als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz 1950).

§ 13b. Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

§ 13c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.

(3) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:

a)

der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;

b)

Kindern, auf welche die Bestimmungen des § 13a Abs. 2 lit. b zutreffen;

c)

Eltern.

(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

§ 13d. (1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2.

(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann von Wien.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

§ 13e. Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, gewährt.

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.

§ 14. (1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

(2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die

a)

um Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

b)

aus Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

c)

auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;

d)

im Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.

(3) Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(4) Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 350 S. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß § 13a oder § 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.

(7) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.

Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden.

§ 14. (1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

(2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren, die

a)

um Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

b)

aus Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 in Deutschland oder in den von Deutschland besetzten Gebieten während dieser Besetzung in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

c)

auf der Flucht vor einer ihnen aus den Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden Verfolgung im Verborgenen lebten;

d)

im Zuge der nationalen Verfolgung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 aus einem innerhalb der derzeitigen österreichischen Grenzen gelegenen Ort in Gebiete außerhalb dieser Grenzen ausgesiedelt wurden.

(3) Österreichische Staatsbürger, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, gelten – sofern sie im Falle der Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu gewärtigen hatten – als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a. Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden, haben Anspruch auf die in Abs. 2 vorgesehenen Leistungen, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Sofern solche Anspruchsberechtigte nach dem 13. März 1938 außerhalb der Republik Österreich geboren wurden, gelten sie als ausgewandert im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(4) Als Entschädigung gebührt den Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 für jeden nachgewiesenen Kalendermonat der Freiheitsbeschränkung ein Betrag von 25,44 €. Mehrere Zeiten der Freiheitsbeschränkung sind zusammenzuziehen, angefangene Monate gelten als volle Monate.

(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4 sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung gemäß § 13a oder § 13c gewährt worden, wird diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende Entschädigung angerechnet.

(7) Von der Entschädigung gemäß Abs. 2 lit. a sind Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 4 lit c anspruchsberechtigt sind, insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Entschädigung für Anhaltungen durch eine der mit Deutschland im Krieg gestandenen Mächte handelt.

§ 14a. (1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 6000 S zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

§ 14a. (1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 436,04 € zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

§ 14b. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im § 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 10.000 S.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

§ 14b. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im § 1 Abs. 2 lit. d festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.

(2) Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß § 1 Abs. 2 lit. d sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Abs. 1 haben oder das gemäß Abs. 1 anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.

(3) Auf die Entschädigung gemäß Abs. 1 sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

§ 14c. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

§ 14c. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 436,04 €. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

§ 14d. (1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.

Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt

a)

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;

c)

bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht der Landeshauptmann nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.

(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1.

die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;

2.

die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt.

Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt

a)

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;

c)

bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht der Landeshauptmann nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.

(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.

(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

1.

die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;

2.

die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt.

Härteausgleich

§ 15a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zu.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung, der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 11a oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Opferfürsorgekommission.

§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.

(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:

a)

je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;

b)

je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.

(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.

(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17b. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17b. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17c. (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

§ 17d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.

§ 17e. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Ansprüche, die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.

(12) Bringen die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 gegeben sind.

(13) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 6 mit BGBl. I Nr. 86/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(14) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 19. Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 19. (1) Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2, 5 und 7 erster Satz, § 11a Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie § 17a und § 18 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) § 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten am 1. März 2002 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Dezember 2001 § 17d;

2.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

(9) § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 lit. i und j, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 6 bis 13, 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz, 15 Abs. 8 letzter Satz sowie 18 Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005 sowie die Aufhebung des bisherigen § 11 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL I.

(Verfassungsbestimmung.)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 77/1957, zu BGBl. Nr. 183/1947)

(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in den Belangen Bundessache, in denen nicht schon auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend mit dem 2. September 1947 in Kraft.

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1963, zu § 13a, BGBl. Nr. 183/1947)

Auf die gemäß Art. I Z. 12 zu leistende Entschädigung ist die Haftentschädigung, die der Witwe als Hinterbliebene bereits geleistet wurde, anzurechnen.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 595/1981, zu §§ 1, 6, 11, 11a, 11b und 15, BGBl. Nr. 183/1947)

Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gegenstandslos da § 4 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes aufgehoben wurde (vgl. Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 12/2001).

Abschnitt V

Artikel II

(Anm.: zu § 4 Abs. 6, BGBl. Nr. 183/1947)

Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis 31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennen.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu § 15a, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 und Abs. 2 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1990, zu den §§ 11 und 11a, BGBl. Nr. 183/1947)

(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 11, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

(4) Die Ansprüche auf Erziehungsbeitrag, Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenbeihilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Erziehungsbeitrag bzw. Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe gegeben sind.

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 687/1991, zu § 11, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu §§ 11, 11a und 12a, BGBl. Nr. 183/1947)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

Artikel VIII

Zuschuß zu den Energiekosten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990, zu den §§ 11 und 11a, BGBl. Nr. 183/1947)

(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6 haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a)

einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b)

einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a)

für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;

b)

für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu § 11b, BGBl. Nr. 183/1947)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und Abs. 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)