Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrechtder Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11458
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§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Abkürzung

VBG

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Abkürzung

VBG

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

1.

sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

b)

der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

c)

der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

2.

durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(5) Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

1.

sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

b)

der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

c)

der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

2.

durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(5) Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn

1.

sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,

b)

der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder

c)

der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

2.

durch Erklärung des Vertragsbediensteten.

(5) Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn

1.

sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5.

die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.

(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

b)

die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

c)

die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d)

die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oder

2.

durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn

1.

sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5.

die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.

(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

b)

die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

c)

die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d)

die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oder

2.

durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Abkürzung

VBG

Telearbeit

§ 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn

1.

sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,

3.

die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5.

die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.

(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

1.

durch Erklärung des Dienstgebers, wenn

a)

das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

b)

die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

c)

die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

d)

die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oder

2.

durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Abkürzung

VBG

Nebentätigkeit

§ 5d. (1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.

Abkürzung

VBG

Nebentätigkeit

§ 5d. (1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, § 20c oder § 20d oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.

Versetzung

§ 6. Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn

1.

an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

2.

diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.

(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

Entsendung zu Ausbildungszwecken

§ 6a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als Nationalen Experten

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2.

für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

(2) Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2.

für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

(2) Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Dienstzuteilung

§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

Verwendungsbeschränkungen

§ 6b. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

§ 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

§ 6b. (1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Verwendungsbeschränkungen

§ 6c. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

Verwendungsbeschränkungen

§ 6c. (1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

Dienstverhinderung

§ 7. (1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Dienstverhinderung

§ 7. (1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Verwendungsbezeichnungen

§ 7a. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.

(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

Nebenbeschäftigung

§ 8. Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Omnibuslenkerzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Abkürzung

VBG

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Abkürzung

VBG

Bezüge

§ 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 9. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

1 13.334 10.048 8.497 7.998 7.500

2 13.695 10.379 8.782 8.220 7.625

3 14.056 10.710 9.067 8.441 7.750

4 14.417 11.042 9.350 8.663 7.874

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

5 14.779 11.374 9.635 8.882 7.998

6 15.140 11.705 9.919 9.103 8.125

7 15.755 12.036 10.205 9.325 8.249

8 16.375 12.367 10.489 9.545 8.374

9 16.993 12.831 10.773 9.766 8.498

10 17.608 13.298 11.057 9.987 8.625

11 18.224 13.915 11.342 10.208 8.748

12 18.840 14.531 11.627 10.428 8.874

13 19.457 15.148 11.910 10.649 8.998

14 20.074 15.762 12.194 10.871 9.122

15 20.689 16.378 12.480 11.092 9.248

16 21.495 16.995 12.764 11.312 9.372

17 22.298 17.614 13.049 11.533 9.497

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

18 23.103 18.229 13.334 11.754 9.622

19 23.907 18.846 13.618 11.976 9.747

20 24.715 19.462 13.902 12.194 9.872

21 -- -- 14.186 12.417 9.997

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

---------------------------------+----------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

---------------------------------I----------------------------------

vollendeten I d e

Lebensjahr I----------------------------------

I Schilling

---------------------------------+----------------------------------

- 16 3.754 3.555

16 17 5.540 5.242

17 18 7.326 6.927

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

1 13.961 10.598 9.047 8.548 8.050

2 14.339 10.929 9.332 8.770 8.175

3 14.717 11.260 9.617 8.991 8.300

4 15.095 11.592 9.900 9.213 8.424

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

5 15.474 11.924 10.185 9.432 8.548

6 15.852 12.255 10.469 9.653 8.675

7 16.495 12.602 10.755 9.875 8.799

8 17.145 12.948 11.039 10.095 8.924

9 17.792 13.434 11.323 10.316 9.048

10 18.436 13.923 11.607 10.537 9.175

11 19.081 14.569 11.892 10.758 9.298

12 19.725 15.214 12.177 10.978 9.424

13 20.371 15.860 12.470 11.199 9.548

14 21.017 16.503 12.767 11.421 9.672

15 21.661 17.148 13.067 11.642 9.798

16 22.505 17.794 13.364 11.862 9.922

17 23.346 18.442 13.662 12.083 10.047

------------+------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der Ent- I------------------------------------------------------

lohnungs- I a b c d e

stufe I------------------------------------------------------

I Schilling

------------+------------------------------------------------------

18 24.189 19.086 13.961 12.306 10.172

19 25.031 19.732 14.258 12.539 10.297

20 25.877 20.377 14.555 12.767 10.422

21 -- -- 14.853 13.001 10.547

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

---------------------------------+----------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

---------------------------------I----------------------------------

vollendeten I d e

Lebensjahr I----------------------------------

I Schilling

---------------------------------+----------------------------------

- 16 4.039 3.825

16 17 5.961 5.640

17 18 7.883 7.453

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

1 14 554 11 098 9 547 9 048 8 550

2 14 948 11 429 9 832 9 270 8 675

3 15 342 11 760 10 117 9 491 8 800

4 15 737 12 092 10 400 9 713 8 924

5 16 132 12 431 10 685 9 932 9 048

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

6 16 526 12 776 10 969 10 153 9 175

7 17 196 13 138 11 255 10 375 9 299

8 17 874 13 498 11 539 10 595 9 424

9 18 548 14 005 11 823 10 816 9 548

10 19 220 14 515 12 107 11 037 9 675

11 19 892 15 188 12 397 11 258 9 798

12 20 563 15 861 12 695 11 478 9 924

13 21 237 16 534 13 000 11 699 10 048

14 21 910 17 204 13 310 11 921 10 172

15 22 582 17 877 13 622 12 142 10 298

16 23 461 18 550 13 932 12 366 10 422

17 24 338 19 226 14 243 12 597 10 547

18 25 217 19 897 14 554 12 829 10 672

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

19 26 095 20 571 14 864 13 072 10 797

20 26 977 21 243 15 174 13 310 10 922

21 - - 15 484 13 554 11 047

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

----------------------------+----------------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

----------------------------+----------------------------------------

I d e

vollendeten I----------------------------------------

Lebensjahr I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

- 16 4 299 4 071

16 17 6 344 6 003

17 18 8 376 7 932

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

1 14 976 11 420 9 824 9 310 8 798

2 15 381 11 760 10 117 9 539 8 927

3 15 787 12 101 10 410 9 766 9 055

4 16 193 12 443 10 702 9 995 9 183

5 16 600 12 791 10 995 10 220 9 310

6 17 005 13 147 11 287 10 447 9 441

7 17 695 13 519 11 581 10 676 9 569

8 18 392 13 889 11 874 10 902 9 697

9 19 086 14 411 12 166 11 130 9 825

10 19 777 14 936 12 458 11 357 9 956

11 20 469 15 628 12 757 11 584 10 082

12 21 159 16 321 13 063 11 811 10 212

13 21 853 17 013 13 377 12 038 10 339

14 22 545 17 703 13 696 12 267 10 467

15 23 237 18 395 14 017 12 494 10 597

16 24 141 19 088 14 336 12 725 10 724

17 25 044 19 784 14 656 12 962 10 853

18 25 948 20 474 14 976 13 201 10 981

19 26 852 21 168 15 295 13 451 11 110

20 27 759 21 859 15 614 13 696 11 239

21 - - 15 933 13 947 11 367

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

----------------------------+----------------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

----------------------------+----------------------------------------

I d e

vollendeten I----------------------------------------

Lebensjahr I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

- 16 4 424 4 189

16 17 6 528 6 177

17 18 8 619 8 162

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

```

```

! in der Entlohnungsgruppe

in der !---------------------------------------------------------

Ent- ! a ! b ! c ! d ! e

lohnungs- !---------------------------------------------------------

stufe ! Schilling

```

```

1 15 306 11 750 10 154 9 640 9 128

2 15 711 12 090 10 447 9 869 9 257

3 16 117 12 431 10 740 10 096 9 385

4 16 523 12 773 11 032 10 325 9 513

5 16 930 13 121 11 325 10 550 9 640

6 17 335 13 477 11 617 10 777 9 771

7 18 025 13 849 11 911 11 006 9 899

8 18 722 14 219 12 204 11 232 10 027

9 19 416 14 741 12 496 11 460 10 155

10 20 107 15 266 12 788 11 687 10 286

11 20 799 15 958 13 087 11 914 10 412

12 21 489 16 651 13 393 12 141 10 542

13 22 183 17 343 13 707 12 368 10 669

14 22 875 18 033 14 026 12 597 10 797

15 23 567 18 725 14 347 12 824 10 927

16 24 471 19 418 14 666 13 055 11 054

17 25 374 20 114 14 986 13 292 11 183

18 26 278 20 804 15 306 13 531 11 311

19 27 182 21 498 15 625 13 781 11 440

20 28 089 22 189 15 944 14 026 11 569

21 - - 16 263 14 277 11 697

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

```

```

vom ! bis zum ! in der Entlohnungsgruppe

---------------------------------+-----------------------------------

vollendeten ! d ! e

Lebensjahr !-----------------------------------

! Schilling

```

```

- 16 4 754 4 519

16 17 6 858 6 507

17 18 8 949 8 492

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

1 15 750 12 091 10 448 9 920 9 393

2 16 167 12 441 10 750 10 155 9 525

3 16 584 12 791 11 051 10 389 9 657

4 17 002 13 143 11 352 10 624 9 789

5 17 421 13 502 11 653 10 856 9 920

6 17 838 13 868 11 954 11 090 10 054

7 18 548 14 251 12 256 11 325 10 186

8 19 265 14 631 12 558 11 558 10 318

9 19 979 15 168 12 858 11 792 10 449

10 20 690 15 709 13 159 12 026 10 584

11 21 402 16 421 13 467 12 260 10 714

12 22 112 17 134 13 781 12 493 10 848

13 22 826 17 846 14 105 12 727 10 978

14 23 538 18 556 14 433 12 962 11 110

15 24 250 19 268 14 763 13 196 11 244

16 25 181 19 981 15 091 13 434 11 375

17 26 110 20 697 15 421 13 677 11 507

18 27 040 21 407 15 750 13 923 11 639

19 27 970 22 121 16 078 14 181 11 772

20 28 904 22 832 16 406 14 433 11 905

21 - - 16 735 14 691 12 036

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

----------------------------+----------------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

----------------------------+----------------------------------------

I d e

vollendeten I----------------------------------------

Lebensjahr I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

- 16 4 892 4 650

16 17 7 057 6 696

17 18 9 209 8 738

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

----------+----------------------------------------------------------

I in der Entlohnungsgruppe

in der I----------------------------------------------------------

Ent- I a b c d e

lohnungs- I----------------------------------------------------------

stufe I Schilling

----------+----------------------------------------------------------

1 16 207 12 442 10 751 10 208 9 665

2 16 636 12 802 11 062 10 449 9 801

3 17 065 13 162 11 371 10 690 9 937

4 17 495 13 524 11 681 10 932 10 073

5 17 926 13 894 11 991 11 171 10 208

6 18 355 14 270 12 301 11 412 10 346

7 19 086 14 664 12 611 11 653 10 481

8 19 824 15 055 12 922 11 893 10 617

9 20 558 15 608 13 231 12 134 10 752

10 21 290 16 165 13 541 12 375 10 891

11 22 023 16 897 13 858 12 616 11 025

12 22 753 17 631 14 181 12 855 11 163

13 23 488 18 364 14 514 13 096 11 296

14 24 221 19 094 14 852 13 338 11 432

15 24 953 19 827 15 191 13 579 11 570

16 25 911 20 560 15 529 13 824 11 705

17 26 867 21 297 15 868 14 074 11 841

18 27 824 22 028 16 207 14 327 11 977

19 28 781 22 763 16 544 14 592 12 113

20 29 742 23 494 16 882 14 852 12 250

21 - - 17 220 15 117 12 385

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in nachstehender Höhe:

----------------------------+----------------------------------------

vom bis zum I in der Entlohnungsgruppe

----------------------------+----------------------------------------

I d e

vollendeten I----------------------------------------

Lebensjahr I Schilling

----------------------------+----------------------------------------

- 16 5 034 4 785

16 17 7 262 6 890

17 18 9 476 8 991

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

```

```

in der in der Entlohnungsgruppe

Ent- -----------------------------------------------------

lohnungs- a b c d e

stufe -----------------------------------------------------

Schilling

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