Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrechtder Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948)
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
auf Personen, die im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte). Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
auf Personen, die im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte). Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1996)
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1996)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1996)
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 bis 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VI etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die mit Ausnahme der Fälle des § 20 in Verbindung mit § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die mit Ausnahme der Fälle des § 20 in Verbindung mit § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Abkürzung
VBG
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Abkürzung
VBG
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Abkürzung
VBG
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Abkürzung
VBG
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
auf Lehrlinge;
auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Abkürzung
VBG
Eingetragene Partnerschaft
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie § 84 Abs. 3a.
Abkürzung
VBG
Eingetragene Partnerschaft
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie § 84 Abs. 3a.
Abkürzung
VBG
Eingetragene Partnerschaft
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.
Kollektivverträge
§ 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der im § 1 Abs. 4 bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
Kollektivverträge
§ 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 (Anm.: richtig ab 10. 8. 2002: § 1 Abs. 5) durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
Kollektivverträge
§ 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
Stellenplan und Planstellen
§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Stellenplan und Planstellen
§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Stellenplan und Planstellen
§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Stellenplan und Planstellen
§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Besetzung von Planstellen
§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Abkürzung
VBG
Besetzung von Planstellen
§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Abkürzung
VBG
Besetzung von Planstellen
§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Abkürzung
VBG
Besetzung von Planstellen
§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Abkürzung
VBG
Besetzung von Planstellen
§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Eignungsausbildung
§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(2) Zu dieser Eignungsausbildung können Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben, vom zuständigen Bundesminister zugelassen werden.
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