Verordnung der Bundesregierung vom 23. August 1949 über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 22 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung findet auf Vertragsbedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung Anwendung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht für einen bestimmten Dienstort, sondern für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen werden (Sprengelbedienstete).
§ 2. (1) Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten - allenfalls ein Kilometergeld - sowie eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die ersten acht Tage für Verheiratete und Ledige 100 vH, ab dem neunten Tage für Verheiratete 50 vH, für Ledige 25 vH der ungekürzten Reisezulage, die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen Vertragsbediensteten der gleichen Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden Vorschriften zukommt.
(2) Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter auf die im Abs. 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen Dienstverrichtung an demselben Orte. Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen, wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung und dergleichen, in seinem Wohnorte Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Abs. 1 gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder die Aushilfe nach Abs. 2 ist einzustellen, wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort drei Monate gedauert hat.
§ 3. Soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Sprengelbediensteten die für die Vertragsbediensteten mit einem bestimmten Dienstort geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäße Anwendung.
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