Übersetzung:Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1950-04-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1, III 141/2021 Albanien III 141/2021 Algerien III 141/2021 Angola III 141/2021 Antigua/Barbuda III 141/2021 Argentinien III 141/2021 Armenien III 141/2021 Aserbaidschan III 141/2021 Australien 39/1964 Ä1, III 141/2021 Bahamas III 141/2021 Bahrain III 141/2021 Bangladesch III 141/2021 Barbados III 141/2021 Belarus III 141/2021 Belgien III 141/2021 Belize III 141/2021 Benin III 141/2021 Bolivien III 141/2021 Bosnien-Herzegowina III 141/2021 Botsuana III 187/2024 Brasilien III 141/2021 Bulgarien 219/1950, III 141/2021 Burkina Faso 39/1964 Ä1, III 141/2021 Burundi III 141/2021 Cabo Verde III 141/2021 China 39/1964 Ä1 Costa Rica III 141/2021 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1, III 141/2021 Dänemark 39/1964 Ä1, III 141/2021 Deutschland III 141/2021 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Dominica III 141/2021 Dominikanische R III 141/2021 Dschibuti III 141/2021 Ecuador III 141/2021 El Salvador III 141/2021 Estland III 141/2021 Eswatini III 141/2021 Fidschi III 141/2021 Finnland 219/1950, III 141/2021 Frankreich III 141/2021 Gabun III 141/2021 Ghana 39/1964 Ä1, III 141/2021 Grenada III 141/2021 Griechenland III 141/2021 Guatemala III 141/2021 Guinea III 141/2021 Guinea-Bissau III 141/2021 Guyana III 141/2021 Haiti III 141/2021 Honduras III 141/2021 Indien 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 Indonesien III 141/2021 Irak 39/1964 Ä1, III 141/2021 Irland 39/1964 Ä1, III 141/2021 Island III 141/2021 Israel 39/1964 Ä1, III 141/2021 Italien III 141/2021 Jamaika III 141/2021 Japan III 141/2021 Jemen III 141/2021 Jordanien 39/1964 Ä1, III 141/2021 Kamerun III 141/2021 Kanada 39/1964 Ä1, III 141/2021 Kasachstan III 141/2021 Katar III 141/2021 Kenia III 141/2021 Kirgisistan III 141/2021 Kolumbien III 141/2021 Komoren III 141/2021 Kongo III 141/2021 Kongo/DR III 141/2021 Korea/R III 141/2021 Kroatien III 141/2021 Kuba III 141/2021 Kuwait 39/1964 Ä1, III 141/2021 Lesotho III 141/2021 Lettland III 141/2021 Libanon III 141/2021 Liberia III 141/2021 Libyen III 141/2021 Litauen III 141/2021 Luxemburg III 141/2021 Madagaskar III 141/2021 Malawi III 141/2021 Malaysia III 141/2021 Mali III 141/2021 Malta III 141/2021 Marokko 39/1964 Ä1, III 141/2021 Mauretanien III 141/2021 Mauritius III 141/2021 Moldau III 141/2021 Montenegro III 141/2021 Mosambik III 141/2021 Namibia III 141/2021 Neuseeland 39/1964 Ä1, III 141/2021 Niederlande III 141/2021 Niger 39/1964 Ä1, III 141/2021 Nigeria 39/1964 Ä1, III 141/2021 Nordmazedonien III 141/2021 Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 Pakistan III 141/2021 Panama III 141/2021 Papua-Neuguinea III 187/2024 Paraguay III 141/2021 Peru III 141/2021 Philippinen III 187/2024 Polen III 141/2021 Portugal III 141/2021 Ruanda III 141/2021 Rumänien III 141/2021 Russische F III 141/2021 Salomonen III 141/2021 Sambia III 141/2021 São Tomé/Príncipe III 141/2021 Saudi-Arabien III 141/2021 Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 Senegal III 141/2021 Serbien III 141/2021 Seychellen III 141/2021 Sierra Leone III 141/2021 Simbabwe III 141/2021 Singapur III 141/2021 Slowakei III 141/2021 Slowenien III 141/2021 Spanien 39/1964 Ä1, III 141/2021 Sri Lanka III 141/2021 St. Vincent/Grenadinen III 141/2021 Südafrika III 141/2021 Sudan III 141/2021 Suriname III 141/2021 Syrien III 141/2021 Tadschikistan III 141/2021 Tansania III 141/2021 Thailand 39/1964 Ä1 Togo III 141/2021 Trinidad/Tobago III 141/2021 Tschad 39/1964 Ä1, III 141/2021 Tschechische R III 141/2021 Tunesien 39/1964 Ä1, III 141/2021 Türkei III 141/2021 Uganda III 141/2021 Ukraine III 141/2021 Ungarn III 141/2021 Uruguay III 141/2021 Usbekistan III 141/2021 Venezuela III 141/2021 Vereinigte Arabische Emirate III 141/2021 Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 Vietnam III 141/2021 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Zypern III 141/2021

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, dem 13. April 1949.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2021)

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 32 des Übereinkommens am 30. April 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf hinterlegt. Gemäß seinem Artikel 33, Abs. 3, wird daher das Übereinkommen für Österreich am 30. April 1950 Wirksamkeit erlangen.

Nachstehende Staaten haben durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens Teil II (die Arbeitsaufsicht im Handel) von der Ratifikation ausgenommen:

Antigua und Barbuda, Australien, Barbados, Grenada, Guyana, Indien, Jamaika, Kamerun, Kolumbien, Malta, Neuseeland, Nigeria, Sierra Leone, Vereinigte Republik Tansania, Uganda, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das auf der Dreißigsten Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer 30. Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, bezeichnet wird.

Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.

Artikel 2

1.

Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfaßt alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

2.

Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.

Artikel 3

1.

Der Arbeitsaufsicht obliegt

a)

die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind;

b)

die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften;

c)

die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfaßten Mängeln oder Mißbräuchen.

2.

Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.

Artikel 4

1.

Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.

2.

In Bundesstaaten kann als „Zentralbehörde” entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.

Artikel 5

Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung:

a)

einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits;

b)

der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.

Artikel 6

Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen verbürgen.

Artikel 7

1.

Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschließlich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.

2.

Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

3.

Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 8

Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Artikel 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschließlich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Maßnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

Artikel 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:

a)

der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere

i)

der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;

ii) der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;

iii) des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;

b)

der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;

c)

der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

Artikel 11

1.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit

a)

örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten;

b)

den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.

2.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.

Artikel 12

1.

Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt:

a)

jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten;

b)

bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, daß sie der Aufsicht unterstehen;

c)

alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere

i)

den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen;

ii) die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen;

iii) das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen;

iv) Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.

2.

Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, daß eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.

Artikel 13

1.

Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.

2.

Um solche Maßnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, daß

a)

jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind;

b)

bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Maßnahmen getroffen werden.

3.

Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Maßnahmen zu beantragen.

Artikel 14

Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.

Artikel 15

Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:

a)

Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein;

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