Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten und der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte an Hochschulen (Hochschulassistentengesetz 1948)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den Hochschulen wird
von Hochschulassistenten,
von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren
versehen.
(2) Die Hochschulassistenten sind Bundesbeamte (§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch Verordnung geregelt; § 4, Abs. (4), dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.
Abschnitt II.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Hochschulassistenten.
§ 2. (1) Im Bundesdienst werden nichtständige Hochschulassistenten und ständige Hochschulassistenten verwendet.
(2) Voraussetzung für die Ernennung zum nichtständigen Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulstudien des Faches, in dem der nichtständige Hochschulassistent verwendet werden soll. Der Nachweis wird durch das an einer Hochschule erworbene Doktorat erbracht oder durch Erfüllung der Erfordernisse, die im Abschnitt I des Teiles A der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 der Verordnung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 164) für die Beamten der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Der Nachweis ist durch ein staatsgültiges Zeugnis zu erbringen.
(3) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern, können nichtständige Hochschulassistenten auf Antrag des Professorenkollegiums zu ständigen Hochschulassistenten ernannt werden, wenn sie eine Dienstzeit von zwölf Jahren als nichtständiger Hochschulassistent aufweisen, sich durch mindestens vier Jahre als Privatdozent an einer inländischen Hochschule bewährt haben und im Zeitpunkte der Aufnahme in das laufende Dienstverhältnis als nichtständiger Hochschulassistent oder der Aufnahme in ein unmittelbar vorangehendes nach Vollendung der Hochschulstudien des betreffenden Faches [§ 2, Abs. (2)] liegendes Dienstverhältnis als vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskraft das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesregierung von den in diesem Absatz festgesetzten Voraussetzungen die Nachsicht erteilen.
§ 3. (1) § 34 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947, erhält folgende Fassung:
„§ 34. Gliederung. Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche Hochschulprofessoren, außerordentliche Hochschulprofessoren, ständige Hochschulassistenten und nichtständige Hochschulassistenten.“
(2) § 35, Abs. (1), des Gehaltsüberleitungsgesetzes erhält folgende Fassung:
„(1) Der Gehalt der Hochschullehrer beträgt:
| in der Gehaltsstufe | ordentliche Hochschulprofessoren | außerordentl. Hochschulprofessoren | ständige Hochschulassistenten | nichtständige Hochschulassistenten |
|---|---|---|---|---|
| Schilling | ||||
| 1 | 870,– | 670,– | – | 316,– |
| 2 | 920,– | 700,– | – | 340,– |
| 3 | 970,– | 730,– | – | 380,– |
| 4 | 1.020,– | 760,– | – | 420,– |
| 5 | 1.070,– | 790,– | – | 460,– |
| 6 | 1.120,– | 820,– | – | 500,– |
| 7 | 1.210,– | 870,– | 530,– | 530,– |
| 8 | 1.300,– | 920,– | 560,– | 560,– |
| 9 | 1.390,– | 970,– | 590,– | 590,– |
| 10 | 1.480,– | 1.020,– | 630,– | 630,– |
| 11 | 1.570,– | 1.070,– | 670,– | – |
| 12 | 1.660,– | 1.120,– | 710,– | – |
| 13 | 1.780,– | – | 750,– | – |
| 14 | – | – | 790,– | – |
| 15 | – | – | 830,– | – |
| 16 | – | – | 870,– | – |
| 17 | – | – | 920,– | – |
| 18 | – | – | 970,– | – |
(3) Der Abs. (3) des § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes erhält folgende Fassung:
„(3) Ein nichtständiger Hochschulassistent, der die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt, kann in eine höhere Gehaltsstufe nur innerhalb der ersten acht Jahre seiner Dienstzeit als nichtständiger Hochschulassistent vorrücken.“
(4) § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes erhält folgenden neuen Abs. (4):
„(4) Bei der Ernennung zum ständigen Hochschulassistenten bleibt der Hochschulassistent in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.“
Die Abs. (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (5) und (6).
§ 4. (1) Die als Hochschulassistent tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte Jahre als vier Jahre gezählt werden.
(2) Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent bleibt im Falle einer Übernahme in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund unberührt [§ 61, Abs. (1), der Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].
Abschnitt III.
Besondere Bestimmungen für nichtständige Hochschulassistenten.
§ 5. (1) Der nichtständige Hochschulassistent wird jeweils auf zwei Jahre bestellt. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere Bestellungsdauer zulässig.
(2) (Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer von sechs Jahren hinaus ist nur zulässig,
wenn der nichtständige Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Privatdozent (venia docendi) oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische Eignung besitzt oder
wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Privatdozent zu erwarten ist;
im Falle b kann der nichtständige Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren weiterbestellt werden.
§ 6. (1) Das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, durch Entlassung des nichtständigen Hochschulassistenten oder durch seinen Tod. Außerdem kann der nichtständige Hochschulassistent unter den für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Voraussetzungen in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
(2) Das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten kann seitens der Dienstbehörde vor Ablauf der Bestellungsdauer, solange es noch nicht zwei Jahre gedauert hat, ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst werden.
(3) Ist die Weiterbestellung des nichtständigen Hochschulassistenten nicht beabsichtigt, so ist ihm dies spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des nichtständigen Hochschulassistenten liegen, die Verständigung nicht rechtzeitig erfolgen kann, so erhält der nichtständige Hochschulassistent den ihm für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Gehalt und die Familienzulagen weiter, und zwar bei Verständigung im drittletzten Monat der Bestellungsdauer für einen Monat, bei Verständigung im vorletzten Monat der Bestellungsdauer für zwei Monate und bei Verständigung im letzten Monat der Bestellungsdauer oder bei Unterbleiben der Verständigung für drei Monate.
(4) Der nichtständige Hochschulassistent kann jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Bestellungsdauer ansuchen. Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei Monaten stattzugeben. Eimern solchen Antrag muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn der nichtständige Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
§ 7. (1) Wird der nichtständige Hochschulassistent auf einen anderen Dienstposten für Bundesbeamte (§ 1 GUG.) ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter ein.
(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die die Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Die Bestimmung des § 79, Abs. (2), der Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.
Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956)
§ 8. (1) Nichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.
§ 9. Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit findet § 4 Anwendung.
§ 10. (1) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei. Für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses sind sie nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, B. G. Bl. Nr. 94/1937, in seiner jeweiligen Fassung versichert. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen, die im Genüsse eines Versorgungsgenusses nach dem Hochschulassistentengesetz 1948 stehen.
(2) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
(3) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Angestelltenversicherung versicherungsfrei. Scheidet ein nichtständiger Hochschulassistent aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ohne daß ihm oder seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß (§§ 4 und 9) zusteht, so ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses als nichtständiger Hochschulassistent bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis in der Angestelltenversicherung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nachzuversichern.
(4) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(2) Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(4) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(2) Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962)
Abschnitt IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 11. (1) Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, tritt außer Kraft.
(2) Hochschulassistenten, auf die die Bestimmungen des § 11, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, Anwendung gefunden haben, sind unbeschadet der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ständige Hochschulassistenten.
(3) Die anderen im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ernannten (bestellten) Hochschulassistenten sind unbeschadet der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nichtständige Hochschulassistenten. Soferne sie die Erfordernisse des § 2, Abs. (2), nicht erfüllen, ist eine Weiterbestellung im Sinne des § 5 über den 31. Dezember 1950 hinaus nicht möglich.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.
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