Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über die im Gehaltsüberleitungsgesetz, B.G.Bl. Nr. 22/1947, nicht geregelten Bundespensionen (Pensionsüberleitungsgesetz)
I. Hauptstück.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes finden auf nachstehend angeführte Pensionsparteien Anwendung, sofern sie zu dem im VIII. Hauptstück des Gehaltsgesetzes 1927, B.G.Bl. Nr. 105/1928, und im Artikel X der 3. Gehaltsgesetznovelle, B.G.Bl. Nr. 436/1929, angeführten Personenkreis gehören und bisher nicht unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 22/1947, gefallen sind:
Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/1945, Anwendung findet, und Personen, die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses, zu übernehmen sind;
Personen, die nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, endlich
die Hinterbliebenen nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden konnten.
§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildenden Bezüge des Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien Anwendung.
(2) Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse der im § 1 genannten Pensionsparteien sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabellen (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes) überzuleiten. Hiebei gilt als "alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung, die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich erlangt hat oder die er erlangt hätte, wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.
(3) Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.
(4) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind mit dem gleichen Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen, der sich nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften ergibt. § 46, Abs. (1) und (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
§ 3. Hat ein Beamter während einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses angerechneten Dienstzeit einen Dienstunfall unter Umständen erlitten, die nach den ab 31. August 1945 für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf begünstigte Ruhe(Versorungs)genußbemessung begründen, so ist es der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Anspruches gleichzuachten, wenn sich der Beamte (Versorgungsberechtigte) den ihm damals zugestandenen Unfallfürsorgeanspruch gewahrt hatte.
§ 4. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse an die im § 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Diese Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.
§ 5. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung nach § 4 dieses Bundesgesetzes flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhestandsbeamten in die Bemessungsgrundlage des Versorgungsgenusses einzubeziehen.
§ 6. Auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Versorgungsgenüsse nach Beamten, die vor seiner Kundmachung gestorben sind, finden die Bestimmungen des § 52 des Gehaltsüberleitungsgesetzes keine Anwendung.
§ 7. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53, 54 und 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge anzusehen, die der Überleitung nach § 2 dieses Bundesgesetzes zugrunde gelegt werden. Im Falle des § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ist als Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen, der sich nach § 2 dieses Bundesgesetzes ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse an die im § 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Höhe (§ 4) unterliegen die Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften.
§ 8. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens, der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 53 des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht Anwendung.
II. Hauptstück.
§ 9. Den nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes wiederverwendeten Ruhestandsbeamten des Bundes ist die Zeit der Wiederverwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage anzurechnen, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.
§ 10. Ruhestandsbeamte des Bundes, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 27. April 1945 gegen Zahlung der Differenz zwischen dem Ruhegenuß und den ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Zeitpunkte ihrer Ruhestandsversetzung gebührenden Dienstbezügen verwendet worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Zeit dieser Verwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage angerechnet werden, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.
§ 11. (1) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der Pensionsparteien der österreichischen Bundesbahnen, die nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen, B.G.Bl. Nr. 263/1947, fallen, einschließlich der im § 123, Abs. (1), Z. 3 und 4, des Gehaltsgesetzes 1927 genannten Personen, sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und in Anlehnung an die für Bundesbahnpensionisten geltenden Vorschriften durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr zu regeln.
(2) Die Bundesregierung kann die Ruhe(Versorgungs)genüsse von Pensions(Provisions)parteien, die weder unter die Bestimmungen des vorangehenden Abs. (1) und des § 1 dieses Bundesgesetzes, noch unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallen, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze dieses Bundesgesetzes und auf die besonderen Verhältnisse ihres Dienstes durch Verordnung regeln.
(3) Verordnungen nach den Abs. (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
III. Vollziehung.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten das Bundesministerium für Finanzen betraut, im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium.
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