Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung B. G. Bl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpension (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1949-12-11
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11, Abs. (1) und (3), des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz), wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Abschnitt I.

§ 1. Diese Verordnung gilt für die nachstehend angeführten Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern sie zu dem im § 123, Abs. (1), Z. 3 und Z. 4, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, angeführten Personenkreis gehören oder ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien; für alle diese Personen aber nur dann, wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947, gefallen sind.

a)

Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/1945, Anwendung findet;

b)

Personen, die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses zu übernehmen sind;

c)

Personen, die nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht;

d)

Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/1947, sowie künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Besoldungsordnung Anwendung. Hiedurch werden, unbeschadet allfälliger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen, neue Ansprüche auf Pensionen nicht begründet und bestehende, den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse begründende Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in § 1 genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/1947, zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichstabelle (§ 31 der Besoldungsordnung) überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung) maßgebend, die der Bedienstete nach den für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat oder die er, soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand versetzt wurde oder gestorben ist, ab 1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen auf ihm anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.

(3) Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes stattfinden.

(4) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind unter Zugrundelegung des bisherigen für den Ruhegenß anrechenbaren Dienstzeit nach § 24 der Besoldungsordnung zu bemessen. Dabei findet eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren, die nach früheren Vorschriften den Bediensteten des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienstes zugestanden war (eineinhalbfache Dienstzeitberechnung und dergleichen), nicht statt; dagegen ist diesen Bediensteten für solche Dienstzeiten die Hundertsatzsteigerung nach den begünstigten Sätzen für den Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienst zu berechnen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 24 der Besoldungsordnung erhalten jene Bediensteten der ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen oder ihrer Betriebsvorgänger, die nach dem damaligen besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen den Anspruch auf vollen Ruhegenuß erwarben und daher mit dem vollen Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt worden waren, oder denen im Zuge begünstigter Abbaubestimmungen der volle Ruhegenuß zuerkannt worden war, auch dann 82 v. H. des sich aus der Überleitung ergebenden letzten Gehaltes als Ruhegenuß, wenn sie nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/47, den Anspruch auf vollen Ruhegenuß noch nicht erreicht hätten.

§ 3. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die im § 2 dieser Verordnung vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die im § 1 dieser Verordnung genannten Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach § 3, Abs, (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Die Punkte 78 bis 80 der Dienstvorschrift A 5 sind anzuwenden. Die Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.

§ 4. Ist der auf Grund der stufenweise Angleichung nach § 3 dieser Verordnung flüssigzumachende Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug. Die Ergänzungszulage ist nach Ruhegenußempfängern in Fällen, in denen deren Bezüge einschließlich Ergänzungszulage das Höchstausmaß von 82 v. H. überschritten hatten, im entsprechenden Ausmaße zu den Versorgungsgenüssen zu gewähren.

§ 5. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften des § 24b der Besoldungsordnung sind als Dienstbezüge die Dienstbezüge anzusehen, die der Überleitung nach § 2 dieser Verordnung zugrundegelegt werden. Im Falle des § 24b, Abs. (3), der Besoldungsordnung ist als Ruhegenuß des verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen, der sich nach § 2 dieser Verordnung ergibt. Bis zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die in § 2 dieser Verordnung vorgesehene Höhe (§ 3) unterliegen die Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes den Ruhensvorschriften.

§ 6. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz auf die Dienstbezüge des Dienstpostens, der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2, Abs. (2), dieser Verordnung zugrundezulegen ist. Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 24b der Besoldungsordnung keine Anwendung.

Abschnitt III.

§ 7. (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene, die unter den im § 1 genannten Personenkreis fallen, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) sowie künftige Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.

(2) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. (1) genannten Pensionsparteien sind nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus 1948, Dienstanweisung Nr. 121) zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung der folgenden Vergleichstabelle überzuleiten.

Vergleichstabelle.

Es entspricht:

```

```

! ! der !

! Die Beschäftigungsgruppe gemäß ! Beschäftigungsgruppe !

! Besoldungsordnung für die Bahnärzte ! gemäß !

! ! Besoldungsordnung !

! ! für die Bahnärzte !

!--------------------------------------------!----------------------!

! laut ! laut Dienstanweisung ! laut Dienstanweisung !

! Dienstanweisung ! Nr. 132, ! Nr. 121, Amtsblatt !

! des ! Nachrichtenblatt der ! der Generaldirektion !

! Bundesministeriums ! Generaldirektion der ! der Österreichischen !

! für Verkehr ! Österreichischen ! Bundesbahnen, !

! vom 16. Juli 1921, ! Bundesbahnen, ! 19. Stück aus 1948 !

! Z. 23.741 ! 20. Stück aus 1926 ! !

!---------------------!----------------------!----------------------!

! 1, 2, 3, ! 1, 2 ! P 1 !

! 4, 5 ! 3, 4 ! P 2 !

! 6, 7 ! 5, 6 ! I !

! 8, 9 ! 7, 8 ! II !

! 10, 11 ! 9, 10 ! III !

! 12, 13 ! 11, 12 ! IV !

!-------------------------------------------------------------------!

Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe) maßgebend, die der Bahnarzt im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat. Die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), letzter Absatz, Abs. (3) und (4), und der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Bahnärzte und deren Hinterbliebene entsprechend.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.