Wiedereinstellungsgesetz 1950
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf Personen, die in Österreich nach dem 4. März 1933 in einem Dienstverhältnis standen, das vor dem Befreiungstag (Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. Nr. 89/1946) aus politischen oder rassischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – entweder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst oder auf Grund von Zwangsmaßnahmen tatsächlich beendet worden ist, wenn diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Österreich haben (im folgenden „geschädigte Dienstnehmer“ genannt). (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 1.).
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht,
für Personen, auf die die Bestimmungen der §§ 4 und 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, Anwendung finden (als solche gelten auch Personen, auf welche die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, Anwendung finden). (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 2.)
(Verfassungsbestimmung) für Personen, die nach § 4 des Verbotsgesetzes 1947 registrierungspflichtig sind oder dem Kreis der in § 4 Abs. 2 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 genannten Personen angehören.
§ 2. Die Auflösung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses aus politischen Gründen (§ 1 Abs. 1) ist insbesondere anzunehmen, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kündigungs- oder Entlassungserklärung oder der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber (Rechtsnachfolger) nicht nachweist, daß das Dienstverhältnis aus anderen als politischen Gründen aufgelöst oder tatsächlich beendet worden ist (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 3.)
Amtsbescheinigung.
§ 3. (1) Den unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Personen ist auf ihren Antrag vom Landesarbeitsamt, in dessen Bereich das Dienstverhältnis (§ 1) bestanden hatte, eine Amtsbescheinigung darüber auszustellen, daß sie als geschädigte Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Vor Ausstellung der Amtsbescheinigung ist der in Betracht kommende ehemalige Dienstgeber, im Falle des Überganges des Betriebes der Rechtsnachfolger zu hören.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach Abs. 1 ist nicht stattzugeben, wenn der geschädigte Dienstnehmer in der Zeit nach Auflösung oder Beendigung seines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 1) wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 4.)
(3) Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes steht dem Antragsteller und dem ehemaligen Dienstgeber, im Falle des Überganges des Betriebes dem Rechtsnachfolger, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesarbeitsamtes die Berufung an den Wiedereinstellungsausschuß (§ 10) offen. Die Entscheidung des Wiedereinstellungsausschusses ist endgültig. (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 5.)
(4) Der geschädigte Dienstnehmer ist bei Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verpflichtet, sich gegenüber Behörden und Dienstgebern mit der Amtsbescheinigung (Abs. 1) auszuweisen.
Wiedereinstellung.
§ 4. (1) Geschädigte Dienstnehmer sind auf ihren Antrag auf den Dienstplatz, den sie aus den in § 1 Abs. 1 angeführten Gründen verloren hatten, von ihrem ehemaligen Dienstgeber oder dessen Rechtsnachfolger zu den Arbeitsbedingungen wiedereinzustellen, die für das Dienstverhältnis auf diesem Dienstplatz im Zeitpunkte der Wiedereinstellung gelten.
(2) Das Dienstverhältnis des wiedereingestellten Dienstnehmers gilt als Fortsetzung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 1). Soweit sich Rechtsansprüche des Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist auch die Zeit von der Beendigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung als Dienstzeit im Höchstausmaß von sechs Dienstjahren anzurechnen.
§ 5. (1) Eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung besteht nicht, wenn
der Dienstplatz, den der geschädigte Dienstnehmer aus den in § 1 Abs. 1 angeführten Gründen verloren hatte, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde oder den Dienstplatz schon vor dem 1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer innehatte, der nicht dem im § 1 Abs. 3 lit. b angeführten Personenkreis angehört, und in beiden Fällen dem Dienstgeber eine Einstellung auf einen anderen gleichwertigen Dienstplatz wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;
der geschädigte Dienstnehmer nicht mehr geeignet ist, die Pflichten, die mit dem in lit. a bezeichneten Dienstplatz verbunden sind, zu erfüllen;
der geschädigte Dienstnehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu den Bedingungen des § 4 Abs. 1 wiedereingestellt worden ist, das Dienstverhältnis jedoch selbst gelöst hat oder aus seinem Verschulden entlassen wurde;
der geschädigte Dienstnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat und gegenüber dem Dienstgeber oder einem von diesem verwalteten Fonds Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß hat.
(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 7.)
(2) Erheben zwei oder mehrere geschädigte Dienstnehmer auf den gleichen Dienstplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 begründeten Anspruch, so hat der Wiedereinstellungsausschuß unter Abwägung der einander widersprechenden Interessen zu entscheiden, welchem Anspruchswerber der Vorrang gebührt.
(3) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Wiedereinstellung (Abs. 1 und 2) entscheidet auf Antrag des geschädigten Dienstnehmers endgültig der nach dem Standort des Betriebes zuständige Wiedereinstellungsausschuß. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Ablehnung der Wiedereinstellung zu stellen.
Bevorzugte Vermittlung.
§ 6. (1) Geschädigte Dienstnehmer, die gemäß § 5 auf ihren seinerzeitigen Dienstplatz nicht wiedereingestellt werden können, sind auf ihren Antrag vom zuständigen Arbeitsamt, unter Bewerbern gleicher Eignung bevorzugt, tunlichst auf einen ihrer früheren Verwendung entsprechenden Dienstplatz zu vermitteln.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für geschädigte Dienstnehmer, wenn sie eine Wiedereinstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 nicht geltend machen oder der verpflichtete Betrieb nicht mehr besteht.
(3) Zuständig für die bevorzugte Vermittlung nach den Abs. 1 und 2 ist das Arbeitsamt, in dessen Amtsbereich der Wohnsitz (dauernde Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers liegt.
(4) Das Arbeitsamt hat bei Durchführung einer bevorzugten Vermittlung im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dem geschädigten Dienstnehmer eine Bescheinigung hierüber auszustellen, die der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Dienstgeber gegen Empfangsbestätigung vor Abschluß des Dienstvertrages auszufolgen hat.
§ 7. (1) Der Wiedereinstellungsausschuß kann eine weitere bevorzugte Vermittlung geschädigten Dienstnehmern aberkennen, die den Antritt eines bevorzugt vermittelten Dienstplatzes ohne triftigen Grund zurückweisen, das Dienstverhältnis zu dem Betrieb, in den sie bevorzugt vermittelt wurden, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflösen oder ihre Entlassung verschulden. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.
(2) Wenn das Dienstverhältnis eines bevorzugt vermittelten Dienstnehmers durch ihn gelöst wird oder der Dienstnehmer aus seinem Verschulden entlassen wird, hat der Dienstgeber binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses dem Wiedereinstellungsausschuß hievon Mitteilung zu machen.
(3) Entscheidet der Ausschuß auf Aberkennung der weiteren bevorzugten Vermittlung, so ist die Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) von Amts wegen einzuziehen. (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 8.)
(4) Die Zuständigkeit des Wiedereinstellungsausschusses in den Fällen der Abs. 1 bis 3 richtet sich nach dem Wohnsitz (dauernden Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers.
Kündigungsschutz.
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines gemäß § 4 wiedereingestellten oder gemäß § 6 bevorzugt vermittelten Dienstnehmers kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist gilt.
(2) Ein Dienstverhältnis eines gemäß § 6 bevorzugt vermittelten Dienstnehmers, das auf Probe eingegangen wurde, kann im ersten Monat von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3) Eine Kündigung wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer darf außer in den Fällen des Abs. 2 der Dienstgeber bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum 31. Dezember 1949 nur nach Zustimmung des nach dem Standort des Betriebes zuständigen Wiedereinstellungsausschusses aussprechen; diese Frist verlängert sich hinsichtlich der Dienstverhältnisse wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer, denen eine Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) erst nach dem 31. Dezember 1948, jedoch vor dem 1. Jänner 1950 ausgestellt wird, bis 30. Dezember 1950, hinsichtlich jener Dienstverhältnisse wiedereingestellter oder bevorzugt vermittelter Dienstnehmer, denen eine Amtsbescheinigung (§ 3 Abs. 1) erst nach dem 31. Dezember 1949 ausgestellt wird, bis 31. Dezember 1951. (BGBl. Nr. 15/1950, Artikel 1 Z 1.)
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen bleiben unberührt.
Auskunftspflicht.
§ 9. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Wiedereinstellungsausschüssen sowie den für die Handhabung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und deren Organen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wiedereinstellungsausschuß.
§ 10. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Wiedereinstellungsausschuß gebildet. Er besteht aus je zwei Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer und dem Leiter des Landesarbeitsamtes, beziehungsweise einem von ihm bestellten Vertreter. Den Vorsitz im Wiedereinstellungsausschuß führt abwechselnd der Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer, und zwar jeweils der an Lebensjahren ältere, es sei denn, daß innerhalb der für den Vorsitz in Betracht kommenden Gruppe etwas anderes vereinbart ist. In der ersten Sitzung führt den Vorsitz der Dienstnehmervertreter. (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 10.)
(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Widerruf ernannt. Die Ernennung der Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer erfolgt auf Grund von Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatz zu ernennen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle zu treten hat.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben, soweit sie nicht schon als Beamte ein Amtsgelöbnis abgelegt haben, vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag die unparteiische und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses zu geloben.
§ 11. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die zeitgerechte Ladung sämtlicher Mitglieder zum Sitzungstermin ausgewiesen ist und wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Verfahrensbestimmungen.
§ 12. Auf das Verfahren der Landesarbeitsämter in Sachen dieses Bundesgesetzes und der Wiedereinstellungsausschüsse finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172/1950, Anwendung.
Gebührenfreiheit.
§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz überreichten Eingaben und aufgenommenen Niederschriften sowie die für diese Verfahren erforderlichen Zeugnisse und amtlichen Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei.
Strafbestimmungen.
§ 14. Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
Geltendmachung von Ansprüchen.
§ 15. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können nur bis zum 31. Dezember 1949 geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich für geschädigte Dienstnehmer, die erst nach dem 30. September 1949 in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründen oder ihren dauernden Aufenthalt nehmen oder erst nach dem 30. September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft nach Österreich heimkehren, bis zum 31. Dezember 1950. (BGBl. Nr. 15/1950, Artikel 1 Z 2.)
§ 16. (1) Personen, deren Ansprüche nach dem vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, bestandenen Recht nur deshalb aberkannt wurden, weil ihr Dienstverhältnis zwar aus politischen oder rassischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – aber nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst worden ist, sondern durch Zwangsmaßnahmen tatsächlich beendet wurde, können ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend machen.
(2) Verfahren, die gemäß § 3 Abs. 2 des Wiedereinstellungsgesetzes in der Fassung vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung anhängig sind, sind von diesem unter Zugrundelegung der Vorschriften des Wiedereinstellungsgesetzes in der durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung zu Ende zu führen.
(3) Geschädigte Dienstnehmer, deren Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, bestandenen Recht nur deshalb aberkannt wurde, weil der Dienstplatz, den sie aus den im § 1 Abs. 1 des Wiedereinstellungsgesetzes angeführten Gründen verloren hatten, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde, können den Anspruch auf Wiedereinstellung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a des Wiedereinstellungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes geltend machen.
(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel II.)
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 17. Auf Dienstnehmer, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihren ehemaligen Dienstplatz (§ 1 Abs. 1) wiedereingestellt wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in diesem Dienstverhältnis stehen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, wenn festgestellt wird (§ 3), daß der Dienstgeber zur Wiedereinstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet ist (§§ 4 und 5).
§ 18. (Verfassungsbestimmung.) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jeweils für die Dauer der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 12.)
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 22. August 1947 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 35/1949 sind am 31. Dezember 1948 in Kraft getreten; die Bestimmungen der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, sind mit Ausnahme der Bestimmungen des § 18 (früher § 15a) am 17. April 1949, die Bestimmungen des § 18 (früher § 15a) sind rückwirkend mit 31. Dezember 1948 in Kraft getreten; die Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 15/1950, sind am 1. Jänner 1950 in Kraft getreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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