Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. November 1951 über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 74a, 74c und 132 der Gewerbeordnung, des § 24 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.
ARTIKEL II.
I. Teil.
Allgemeine Vorschriften.
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 37. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 38. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 39. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 40. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 41. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 42. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 43. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 44. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 45. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 46. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 47. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 50. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 51. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 52. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 53. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 54. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 55. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 56. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 58. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 59. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
II. Teil.
Besondere Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 9.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 60. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 61. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
Schutzmaßnahmen an maschinellen Einrichtungen.
§ 62. Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, in der jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen sind mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht berührt.
§ 63. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 64. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 66. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 67. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 68. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 69. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 70. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 71. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 72. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 73. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 74. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 75. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
Abschnitt 13.
Arbeitsmaschinen und sonstige
Betriebseinrichtungen
§ 76. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 77. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 78. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
§ 79. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
Sägen.
§ 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen Arbeiten vorgenommen, so sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen des Rahmens zu treffen. Vor dem Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu betätigen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
(2) Vor dem Lösen der Bremse und vor dem Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet werden kann.
(3) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen.
(4) Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken nicht gebremst werden.
(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden, deren Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen hat. Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustelle. An Kreissägen darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(6) Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante des Tisches hinausragen kann. Die Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende nicht gefährdet werden können. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holzabfällen, wie Spreißeln, muß das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
(7) Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen; dies darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen.
(8) Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.
Hobel- und Fräsmaschinen.
§ 81. (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich zusammenzuschieben.
(3) Bei Arbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die ein Rückschlagen des Werkstückes verhindern.
(4) Die Auf Metallhobel- und -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden.
(5) Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen zwischen dem auf dem hin- und hergehenden Tisch befestigten Werkstück und festen Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen, Quetschstellen ergeben können, sind diese zu umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise zu sichern.
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und
Gewindedrückmaschinen.
§ 82. (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen, sofern das Werkstück nicht auf andere Art sicher festgehalten wird.
(2) Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen müssen in gleicher Weise gesichert sein.
Schleifkörper.
§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.
(2) Sofern die Verordnung, mit der die im Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper und Einrichtungen zu deren Benützung, die den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen, weiterhin verwendet werden dürfen.
(3) Mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit, die größer ist als die nach den im Abs. 1 genannten Normen zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit, dürfen Schleifkörper nur verwendet werden, wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Grund eines Prüfbefundes festgestellt hat, daß diese Schleifkörper, gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, für eine solche Arbeitshöchstgeschwindigkeit geeignet sind und eine diesbezügliche Kundmachung in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" verlautbart wurde.
Pressen und Stanzen.
§ 84. (1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.
(2) Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Abs. 1, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird.
(3) Arbeiten, bei denen das Werkstück von Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen wird, dürfen nur an solchen Pressen ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagischerung).
(4) Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung von Quetschstellen oder deren entsprechende Verkleidung zu achten.
(5) Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen an Pressen und Stanzen dürfen nur von den hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden. Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen müssen in deren Verwahrung sein.
(6) Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder Schutzleisten besitzen, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden.
Hämmer und Fallwerke.
§ 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.
(2) Bei Fallwerken müssen zum Schutze der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3) Das Ingangsetzen des Fallbären muß von einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen. Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen werden, wenn sich keine Person in dem Bereich zwischen dem Fallbären und der Schutzwand befindet.
Kompressorenanlagen.
§ 86. (1) Zum Schmieren von Kompressoren sind hiefür geeignete Schmiermittel zu verwenden.
(2) Nach Erfordernis ist Vorsorge zu treffen, daß die von den Kompressoren angesaugten Dämpfe oder Gase keine gefährlichen Beimengungen enthalten.
Zu Abs. 8: Gemäß § 11 Z 8, BGBl. Nr. 696/1976 außer Kraft getreten,
soweit darin ein Beschäftigungsverbot für weibliche Arbeitnehmer
ausgesprochen wird.
Preßluftwerkzeuge.
§ 87. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 290/1989.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(6) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)
(8) Zu Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung zu rechnen ist, dürfen nur geeignete, entsprechend unterwiesene männliche Dienstnehmer herangezogen werden. Diese Dienstnehmer müssen bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen der angeführten Art das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)
§ 88. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)
Dampftrocken- und Schlichtzylinder.
§ 89. (1) An jedem Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte Höchstdruck auf einem metallenen Schild, in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.
(2) Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe den Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck niedriger ist als jener des Dampferzeugers, müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein. Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein.
(3) Jeder Zylinder muß für sich von der Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende Entwässerungsvorrichtung haben. Sind mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt, so genügt eine Absperrvorrichtung von der Dampfzuleitung.
(4) Zylinder sind entsprechend vorsichtig anzuheizen; bei gußeisernen Zylindern darf die Dampfzufuhr erst geöffnet werden, wenn sich der Zylinder bewegt. Für eine ausreichende Entwässerung, insbesondere nach dem Absperren der Dampfzufuhr, ist Sorge zu tragen. Während des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften.
Zentrifugen.
§ 90. Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einem für die Überwachung von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren ordungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist in ein Prüfbuch einzutragen. Bei Kleinzentrifugen können die Untersuchungen von einem fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
(2) Von der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen oder Trennen von Flüssigkeiten, wie Milchseparatoren, sowie Spinnzentrifugen, Laboratoriumszentrifugen und Kleinstzentrifugen ausgenommen. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
(3) Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken; die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten werden. Zentrifugen dürfen mit einer größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan festgesetzten Umdrehungszahl nicht betrieben werden. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden; Arbeiten dürfen an ihnen im Gefahrenbereich erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen werden.
(4) Bei Zentrifugen, die nach Abs. 1 und 2 zu untersuchen sind, muß die einer bestimmten Umdrehungszahl entsprechende hochstzulässige Beschickung in deutlich sichtbarer Weise durch Anschlag bekanntgemacht werden. Für die Bedienung dieser Zentrifugen sind entsprechende Anweisungen auszuarbeiten und bei den Zentrifugen auszuhängen. Bei Kleinstzentrifugen ist durch einen Anschlag darauf hinzuweisen, daß der Deckel erst bei Stillstand der Trommel geöffnet werden darf.
Mangeln.
§ 91. Bei kraftbetriebenen Mangeln darf das Bewickeln der Druck- und Bügelwalzen nicht mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtung vor den Walzen für diesen Zweck entfernt oder unwirksam gemacht worden ist. Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der Walze die Mulde voll ausfüllen.
ABSCHNITT 14.
Lasthebemaschinen und Nahfördermittel.
Aufzüge.
§ 92. Aufzüge sind nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.
Krane, Winden und Flaschenzüge.
§ 93. (1) Für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.
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