Verordnung der Bundesregierung vom 25. November 1952, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Die Arbeiter und Angestellten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.

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