(Übersetzung)Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1952-11-10
Status Aufgehoben · 2015-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1 Australien 39/1964 Ä1 Burkina Faso 39/1964 Ä1 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Frankreich 20/1952 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kuwait 39/1964 Ä1 Marokko 39/1964 Ä1 Neuseeland 39/1964 Ä1 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Schweden 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tunesien 39/1964 Ä1 Vereinigtes Königreich 20/1952, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Oktober 1951.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist, werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Art. 11, Abs. 3, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß seinem Art. 19, Abs. 3, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Art. 8, Abs. 3.

Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94 von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die auf der 32. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommenen Übereinkommen: Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen; Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz; Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge), 1949, bezeichnet wird.

Artikel 1

1.

Dieses Übereinkommen findet auf Verträge Anwendung, die folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Mindestens eine der Vertragsparteien muß eine Behörde sein;

b)

die Ausführung des Vertrages muß in sich schließen

i)

die Aufwendung von Geldmitteln durch eine Behörde,

ii) die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die andere Vertragspartei;

c)

der Vertrag muß zum Inhalte haben

i)

die Ausführung öffentlicher Bau-, Umbau-, Ausbesserungs- oder Abbrucharbeiten,

ii) die Herstellung, Vereinigung, Behandlung oder Beförderung von Arbeitsstoffen, Zubehör oder Ausrüstungsgegenständen oder

iii) die Leistung oder Bereitstellung von Diensten;

d)

der Vertrag muß von einer Zentralbehörde eines Mitgliedes der Internationalen Arbeitsorganisation abgeschlossen sein, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.

2.

Die zuständige Behörde bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen das Übereinkommen auf Verträge Anwendung findet, die von anderen als den Zentralbehörden abgeschlossen werden.

3.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Arbeiten, die von Zwischenunternehmern oder von Personen ausgeführt werden, auf die der Vertrag übertragen wird; die zuständige Behörde trifft geeignete Maßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens in diesen Fällen zu gewährleisten.

4.

Von der Anwendung dieses Übereinkommens können Verträge ausgenommen werden, wenn die zu ihrer Ausführung erforderlichen öffentlichen Mittel einen Betrag nicht übersteigen, den die zuständige Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, festgesetzt hat.

5.

Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, vom Anwendungsbereiche dieses Übereinkommens Personen in leitenden Stellungen und in Stellungen technischer oder wissenschaftlicher Art ausnehmen, deren Arbeitsbedingungen nicht durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Schiedsspruch festgesetzt sind und die in der Regel keine körperliche Arbeit verrichten.

Artikel 2

1.

Die Verträge, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen Klauseln enthalten, die den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die im gleichen Gebiete für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten auf Grund

a)

eines Gesamtarbeitsvertrages oder der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen ein wesentlicher Teil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes oder der betreffenden Industrie angehört, oder

b)

eines Schiedsspruches oder

c)

der Gesetzgebung.

2.

Sind die im vorigen Absatze bezeichneten Arbeitsbedingungen in dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in einer der vorstehend angegebenen Arten geregelt, so müssen die in die Verträge aufzunehmenden Klauseln den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als

a)

die Bedingungen, die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages, der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens, eines Schiedsspruches oder der Gesetzgebung im nächstgelegenen Gebiet mit ähnlichen Verhältnissen für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten oder

b)

die allgemein üblichen Bedingungen, die von den Arbeitgebern anerkannt werden, welche dem gleichen Beruf oder der gleichen Industrie wie die Vertragspartei angehören und sich in ähnlichen Verhältnissen befinden.

3.

Die Bestimmungen der in die Verträge aufzunehmenden Klauseln und alle Abänderungen dieser Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, in der nach ihrem Ermessen den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten am besten entsprechenden Weise festzusetzen.

4.

Die zuständige Behörde hat durch Veröffentlichung der Vergebungsbedingungen oder durch andere geeignete Maßnahmen den Bewerbern zu ermöglichen, Kenntnis von dem Inhalte der Klauseln zu nehmen.

Artikel 3

Falls geeignete Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die Wohlfahrt der bei der Ausführung der Verträge beschäftigten Arbeitnehmer nicht schon auf Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch anwendbar sind, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den beteiligten Arbeitnehmern gerechte und angemessene Bedingungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Wohlfahrt zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Übereinkommens

a)

müssen

i)

allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,

ii) die mit der Durchführung betrauten Personen bezeichnen,

iii) vorschreiben, daß die Arbeitnehmer durch gut sichtbare Anschläge in den Betrieben oder an den anderen Arbeitsstellen über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten sind,

b)

müssen, falls die Durchführung nicht durch andere wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, vorschreiben

i)

die Führung zweckentsprechender Aufzeichnungen über die von den beteiligten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit und die ihnen ausbezahlten Löhne,

ii) eine zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung ausreichende Aufsicht.

Artikel 5

1.

Die Verletzung der Einhaltung und Anwendung der in die öffentlichen Verträge aufgenommenen Arbeitsklauseln ist durch Ausschluß von der Auftragsvergebung oder auf andere Weise angemessen zu bestrafen.

2.

Durch Einbehaltungen auf die vertraglich geschuldeten Zahlungen oder durch andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die beteiligten Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Löhne erhalten.

Artikel 6

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen vollständige Angaben über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen enthalten.

Artikel 7

1.

Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2.

Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3.

Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in der Folge nach Ablauf von jeweils höchstens drei Jahren nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, die Möglichkeit der Durchführung dieses Übereinkommens in den auf Grund von Abs. 1 ausgenommenen Landesteilen zu prüfen.

4.

Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen, und jeden in bezug auf die fortschreitende Durchführung dieses Übereinkommens in diesen Landesteilen gegebenenfalls verwirklichten Fortschritt anzugeben.

Artikel 8

Die zuständige Behörde kann mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, bei Vorliegen höherer Gewalt oder von das Staatswohl oder die Landessicherheit gefährdenden Notständen zeitweilig aussetzen.

Artikel 9

1.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für das beteiligte Mitglied abgeschlossen worden sind.

2.

Durch die Kündigung dieses Übereinkommens wird seine Durchführung in bezug auf die Verträge nicht berührt, die abgeschlossen worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird.

Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11

1.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 12

1.

In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,

a)

für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,

b)

für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c)

in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

d)

für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält.

2.

Die Verpflichtungen nach Abs. 1 a) und b) dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3.

Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Abs. 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4.

Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 14 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 13

1.

In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Abs. 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

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