Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-09-02
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. (1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher“ im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.

§ 2. (1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.

(2) Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung sofort, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem im betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

§ 3. (1) Mit der Vollziehung der Vorschriften des § 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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