Besondere Prüfungsvorschrift für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-12-11
Status Aufgehoben · 1990-05-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Punktes 1 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen über Dienstprüfungen, Anlage 2 zur Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung), wird für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung folgende Prüfungsordnung erlassen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Von der Post- und Telegraphenverwaltung eingerichtete

Dienstprüfungen

(1) Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist nach den Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung die erfolgreiche Ablegung folgender allgemeiner Dienstprüfungen eine der Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten oder die Definitivstellung in den nachstehend angeführten Dienstzweigen, und zwar der

a)

Verkehrsdienstprüfung I für den Mittleren Verkehrsdienst (VGr. D);

b)

Telegraphendienstprüfung I für den Mittleren Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. D);

c)

Verkehrsdienstprüfung II für den Fachlichen Verkehrsdienst (VGr. C);

d)

Telegraphendienstprüfung II für den Fachlichen Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. C);

e)

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst für Garage- und Werkmeister im Postautodienst (VGr. C);

f)

Prüfung aus dem Maschinenfachdienst für den Maschinenfachdienst (VGr. C);

g)

Verkehrsdienstprüfung III für den Gehobenen Fachdienst, den Rechnungsdienst und den Gehobenen technischen Fachdienst (VGr. B);

h)

Telegraphendienstprüfung III für den Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. B).

(2) Außer den vorgenannten allgemeinen Dienstprüfungen ist noch die erfolgreiche Ablegung der folgenden höheren Dienstprüfungen erforderlich und zwar der

a)

Verkehrsleiterprüfung im Gehobenen Fachdienst (VGr. B) für die Ernennung zum Amtsoberverwalter (Inspektor, Amtssekretär) und für die Erlangung eines höheren Dienstpostens;

b)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 und 474/1975)

c)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 473/1975)

(3) Sonderprüfungen (Eignungsprüfungen) für bestimmte Dienstverrichtungen oder Dienstzweige bleiben vorbehalten.

§ 2. Sonstige Prüfungen

(1) Von sonstigen Prüfungen kommen für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung für die Erlangung von Dienstposten oder die Definitivstellung beziehungsweise zum Nachweis der Eignung für den Dienst in Betracht die

a)

Allgemeine Kraftwagenlenkerprüfung für Kraftwagenlenker im Mittleren Verkehrsdienst (VGr. D), sowie für Garage- und Werkmeister im Postautodienst (VGr. C);

b)

Stenotypieprüfung, beziehungsweise Allgemeine Kanzleiprüfung für den Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)(VGr. D);

c)

Prüfung für den Verwaltungsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C) für den Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)(VGr. C);

d)

Dampf- und Kesselwärterprüfung für den Maschinenfachdienst (Rohrpostmaschinenfachdienst)(VGr. C);

e)

Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft für den Rechnungsdienst (VGr. B);

f)

Prüfungen für den mittleren technischen Dienst (VGr. D), Technischen Fachdienst (VGr. C) und Gehobenen technischen Fachdienst (VGr. B).

(2) Hinsichtlich dieser Prüfungen bestehen besondere Vorschriften.

§ 3. Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis haben vor der Definitivstellung ihre Eignung für den Dienstzweig, in dem sie definitivgestellt werden sollen, durch die Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder sonstigen Prüfung nachzuweisen.

§ 4. Zulassung zur Ablegung der Dienstprüfungen

(1) Die Bewerbung um die Zulassung zu den Dienstprüfungen steht jedem Beamten unter nachstehenden Voraussetzungen frei:

a)

Zur Ablegung der in einem Dienstzweig vorgeschriebenen Dienstprüfung können nur Beamte zugelassen werden, die - abgesehen von der Prüfung - den besonderen Anstellungserfordernissen für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, entsprechen. Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den die Prüfung bestimmt ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben ist, auch schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit - jedoch nicht vor Vollendung einer für die Prüfung vorgeschriebenen Verwendung im Dienstzweig - abgelegt werden.

b)

Um die Zulassung zur Ablegung der für ihre Definitivstellung erforderlichen Dienstprüfung können Beamte, sofern nicht für die Prüfung die Vollendung einer längeren Verwendung im Dienstzweig vorgeschrieben ist (lit. a, 2. Satz), frühestens nach Zurücklegung einer sechsmonatigen zufriedenstellenden Verwendung im Post- und Telegraphendienst ansuchen. Die zufriedenstellende Zurücklegung der Verwendung ist vom Vorstand (Leiter) der Dienststelle, bei welcher der Beamte verwendet wurde, zu bestätigen.

c)

Um die Zulassung zur Verkehrsleiterprüfung können sich Beamte der VGr. B bewerben, welche die Verkehrsdienstprüfung III vor mindestens fünf Jahren mit Erfolg abgelegt haben und im Zeitpunkt der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in dem Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, verwendet werden. In begründeten Ausnahmsfällen kann das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (im folgenden kurz "Generaldirektion" genannt) eine Herabsetzung der fünfjährigen Frist bis auf zwei Jahre bewilligen.

d)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

(2) In begründeten Ausnahmsfällen kann die Generaldirektion eine Herabsetzung der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Verwendung, jedoch nicht unter die Hälfte des vorgeschriebenen zeitlichen Ausmaßes und nicht unter drei Monate, bewilligen.

(3) Um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber schriftlich im Dienstweg bei der die Abhaltung der Prüfung anordnenden Stelle anzusuchen. Die Gesuche um Zulassung zu den allgemeinen Dienstprüfungen sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden; es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungswerber zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt (§ 17).

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, sofern die Entscheidung nicht der Generaldirektion zusteht, der Vorstand der Dienstbehörde, von der die örtlich zuständige Prüfungskommission eingesetzt ist. Die Zuweisung eines Prüfungswerbers an eine andere als die örtlich zuständige Prüfungskommission ist der Generaldirektion vorbehalten.

(6) Dem Ansuchen um die Zulassung zur Ablegung der Dienstprüfungen ist bei Zutreffen der angeführten Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattzugeben, wenn die Beschreibung des Bewerbers mindestens auf "gut" lautet. Bewerber, die von der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert wurden, sind für die Dauer der Suspendierung von der Zulassung zur Prüfung, beziehungsweise zum Lehrkurs ausgeschlossen.

II. Abschnitt

Prüfungsgegenstände

§ 5. Prüfungspläne

Die Prüfungspläne für die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Dienstprüfungen sind in der einen Bestandteil dieser Prüfungsordnung bildenden Anlage enthalten.

§ 6. Befreiung von einzelnen Prüfungsgegenständen

(1) Eine mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung (§ 1 Abs. 1 und 2) ersetzt eine andere Dienstprüfung, die eine Voraussetzung für die Erlangung gleichwertiger Dienstposten bildet, in jenen Gegenständen, die der Prüfungsplan der abgelegten Prüfung umfaßt hat.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

(3) Für Beamte des Gehobenen technischen Fachdienstes entfällt bei der Verkehrsdienstprüfung III die Prüfung aus folgenden Gegenständen des Prüfungsplanes VII: B I b und c, III c und d, V c sowie C I und II.

III. Abschnitt

Abhaltung der Prüfungen

§ 7. Ort

(1) Es werden abgehalten: Die Verkehrsdienstprüfung I bei den von der Post- und Telegraphendirektion (im folgenden kurz "Direktion" genannt) bestimmten Ämtern, beziehungsweise bei den zuständigen Postautobetriebsleitungen (der Postautohauptwerkstätte), die Telegraphendienstprüfung I bei den zuständigen Telegraphenbauämtern, die im § 1 Abs. 1 unter lit. c bis h angeführten Prüfungen bei den zuständigen Direktionen.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

§ 8. Prüfungstermine

(1) Für die Abhaltung der allgemeinen Dienstprüfungen (§ 1 Abs. 1) sind jährlich zwei Termine festzusetzen.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

(3) Die allgemeinen Prüfungstermine sind rechtzeitig in geeigneter Form zu verlautbaren.

§ 9. Teilprüfungen

(1) Jede Prüfung bildet ein geschlossenes Ganzes.

(2) Teilprüfungen können auf begründetes Ansuchen bei den Verkehrsdienstprüfungen II und III und den Telegraphendienstprüfungen II und III bewilligt werden. Die Prüfung ist in solchen Fällen innerhalb zweier Monate in zwei Teilen abzulegen, wobei der erste Teil mindestens zwei, der zweite Teil die übrigen Gruppen des Prüfungsplanes zu umfassen hat. Die Frist von zwei Monaten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen erstreckt werden. Bei der Verkehrsdienstprüfung III kann überdies die Prüfung aus der französischen Sprache auf Wunsch des Prüflings abgesondert, spätestens zwei Monate vor der sonstigen Prüfung oder der ersten Teilprüfung abgelegt werden.

§ 10. Kosten und Entschädigung

(1) Die von der Post- und Telegraphenverwaltung eingerichteten Prüfungen sind unentgeltlich.

(2) Die zu Prüfungen von auswärts einberufenen Beamten erhalten die Reisekosten und die für den Mehraufwand bei Dienstreisen festgesetzte Entschädigung für die erforderlichen Tage der Reisebewegung und des Aufenthaltes am Prüfungsort nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift vergütet.

§ 11. Prüfungskommissionen

(1) Die Verkehrsdienstprüfung I ist von einem Beamten der zuständigen Prüfungskommission, die Telegraphendienstprüfung I vom Vorstand (Leiter) des zuständigen Telegraphenbauamtes oder dessen Stellvertreter abzuhalten, die der Prüfungskommission angehören. Entspricht der Prüfungswerber vor dem Einzelprüfer nicht, so hat er anschließend die Prüfung vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission nochmals abzulegen; der Vorsitzende dieser Kommission hat gleichzeitig auch zu prüfen.

(2) Die Verkehrsdienstprüfung II, die Telegraphendienstprüfung II, die Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst und die Prüfung aus dem Maschinenfachdienst sind vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission hat gleichzeitig auch zu prüfen.

(3) Die übrigen Dienstprüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, im Falle der Befreiung von Prüfungsgegenständen gemäß § 6 Abs. 1 aus einem Vorsitzenden und je einem Mitglied für jede zu prüfende Gegenstandsgruppe und bei Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht.

(4) Die Generaldirektion kann für mehrere Dienststellen, für die sonst besondere Kommissionen vorzusehen wären, eine gemeinsame Prüfungskommission einsetzen.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein(e) Stellvertreter sowie in der Regel auch die Prüfer sind für ein Jahr im vorhinein, und zwar für die allgemeinen Dienstprüfungen vom Vorstand der zur Anordnung der Prüfungen zuständigen Dienstbehörde zu bestellen. Für die auf Dauer bestellten Prüfer sind nach Bedarf in gleicher Weise Ersatzmänner zu bestellen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses ihres Amtes unabhängig und selbständig.

(7) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung entfallen. An ihrer Stelle sind für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.

(8) Für die Bestimmung der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie der Prüfer und für die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen haben insbesondere folgende Grundsätze zu gelten:

a)

Jeder Vorsitzende (Stellvertreter) und Prüfer muß die Prüfung, bei der er mitwirkt, oder, falls nach den folgenden Bestimmungen seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dienstzweig erforderlich ist, die für seinen Dienstzweig in Betracht kommende entsprechende Dienstprüfung oder die im folgenden besonders festgesetzte Dienstprüfung vor mindestens fünf Jahren abgelegt haben;

b)

bei der Verkehrsdienstprüfung I muß der Einzelprüfer und bei kommissioneller Abnahme außer dem Vorsitzenden noch ein weiterer Prüfer die Verkehrsdienstprüfung III abgelegt haben;

c)

bei der Telegraphendienstprüfung I muß der Einzelprüfer und bei kommissioneller Abnahme außer dem Vorsitzenden noch ein weiterer Prüfer mindestens die Telegraphendienstprüfung III abgelegt haben;

d)

bei der Verkehrsdienstprüfung II hat ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes den Vorsitz zu führen; ein weiterer Prüfer muß die Verkehrsdienstprüfung III abgelegt haben;

e)

bei der Telegraphendienstprüfung II, der Prüfung aus dem Maschinenfachdienst und der Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst sind der Vorsitzende aus dem Stande der Beamten des Höheren technischen Dienstes, ein weiterer Prüfer bei den erstgenannten zwei Prüfungen aus dem Stande des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes, bei der letztgenannten Prüfung aus dem Stande des Gehobenen Fachdienstes, das dritte Mitglied der Prüfungskommission bei allen drei Prüfungen aus dem Stande der Beamten des Höheren Verwaltungsdienstes oder der bei der zuständigen Direktion verwendeten Beamten des Gehobenen Fachdienstes zu bestimmen;

f)

bei der Verkehrsdienstprüfung III hat ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes den Vorsitz zu führen und haben mindestens ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes und ein bei der Direktion verwendeter Beamter des Gehobenen Fachdienstes und im übrigen sonstige Beamte des Gehobenen Fachdienstes zu prüfen; für die technischen Gegenstände des Fernmeldewesens kann auch ein Beamter des Höheren technischen Dienstes zum Prüfer bestellt werden;

g)

bei der Telegraphendienstprüfung III hat ein Beamter des Höheren technischen Dienstes den Vorsitz zu führen; als Prüfer sind ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes, ein Beamter des Höheren technischen Dienstes, ein bei der Direktion verwendeter Beamter des Gehobenen Fachdienstes und ein Beamter des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes zu bestimmen;

h)

bei der Verkehrsleiterprüfung hat ein aus dem Höheren Verwaltungsdienst hervorgegangener Beamter des Höheren Ministerialdienstes (im folgenden kurz als "Höherer Ministerialdienst (Fachrichtung Höherer Verwaltungsdienst)" bezeichnet) den Vorsitz zu führen und haben mindestens ein Beamter des Höheren Ministerialdienstes (Fachrichtung Höherer Verwaltungsdienst) und ein Beamter des Gehobenen Verwaltungsdienstes und im übrigen Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes oder des Gehobenen Fachdienstes zu prüfen;

i)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 473/1975)

j)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

§ 12. Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus, abgesehen von der Prüfung aus der französischen Sprache, die im Rahmen der Verkehrsdienstprüfung III früher stattfinden kann (§ 9). Sie findet unter strengstem Abschluß von der Öffentlichkeit und unter Aufsicht eines dazu bestimmten Beamten statt.

(2) Hiebei ist folgender Vorgang einzuhalten:

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