(Übersetzung)Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 233/1954 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 233/1954 Bulgarien 233/1954 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 233/1954 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 233/1954, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 233/1954, 39/1964 Ä1 Estland 233/1954 Finnland 233/1954 Frankreich 233/1954 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 233/1954, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 233/1954 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 39/1964 Ä1 Kolumbien 233/1954 Kuba 233/1954 Kuwait 39/1964 Ä1 Lettland 233/1954 Luxemburg 233/1954 Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 233/1954 Neuseeland 233/1954, 39/1964 Ä1 Nicaragua 233/1954 Niederlande 233/1954 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Polen 233/1954 Schweden 233/1954, 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 233/1954, 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 233/1954 Tunesien 39/1964 Ä1 Uruguay 233/1954 Vereinigtes Königreich 233/1954, 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.
Ratifikationstext
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 3 Punkt 3 für Österreich an diesem Tage in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel) ratifiziert:
Argentinien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Columbien, Cuba, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das auf der 3. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Oktober 1921 angenommene Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der Schlußartikel), welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend den Schutz der landwirtschaftlichen Arbeiter gegen Unfälle, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Gesetze und Verordnungen über Entschädigung der Arbeiter bei Unfällen infolge oder gelegentlich der Arbeit auf alle landwirtschaftlichen Lohnarbeiter auszudehnen.
Artikel 2.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 3.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 4.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 5.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikel 1 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 6.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 7.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 8.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 9.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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