Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. April 1954, betreffend die Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. April 1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die nachstehende Dienst- und Lohnordnung kundgemacht:
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Dienst- und Lohnordnungfür die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenenBediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
für vorübergehenden Bedarf,
probeweise,
zur Ausbildung,
aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 2. Aufnahme.
(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
das vollendete 18. Lebensjahr,
die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,
ein einwandfreies Vorleben.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.
(5) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 3. Dienstvertrag.
Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Probe abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung von Lohnbediensteten zu beachten ist, wird gesondert geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 4. Dienstpflichten.
(1) Der Lohnbedienstete ist verhalten, die aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Pflichten nach bestem Gewissen und Können zu erfüllen.
(2) Der Lohnbedienstete hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann. Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger entlohnte Beschäftigung übertragen werden.
(3) Der Lohnbedienstete hat über Auftrag seiner Vorgesetzten bei außerordentlichem Bedarf seine Tätigkeit über seine normalen Dienststunden hinaus auszudehnen und vorübergehend nach Maßgabe seiner Eignung auch außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(4) Der Lohnbedienstete hat jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluß haben, unverzüglich seinem Dienstvorstand bekanntzugeben.
(5) Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen Vorschriften gelten auch für die dort verwendeten Lohnbediensteten.
(6) Der Lohnbedienstete ist beim Dienstantritt zu belehren, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über diese Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Lohnbedienstete zu unterfertigen hat.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 5. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnbetriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 6. Nebenbeschäftigung.
Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 9. Entgelt.
(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder Monatslohnes werden als “Entgelt” bzw. “Lohn” bezeichnet.
(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln.
(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen zu den Lohngruppen bestimmt die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung).
(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag 1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes (Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
Geldbußen,
Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
gepfändete Lohnbeträge,
Schadenersatzbeträge.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
Geldbußen,
Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
gepfändete Lohnbeträge,
Schadenersatzbeträge.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und die Generaldirektion dies angeordnet hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
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