Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom24. August 1954, betreffend eine Rahmengeschäftsordnung für dieHeimarbeitskommissionen und deren Entgeltberechnungsausschüsse(Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-10-10
Status Aufgehoben · 2009-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954, wird folgende Rahmengeschäftsordnung erlassen:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

ARTIKEL I.

Die Heimarbeitskommission.

ABSCHNITT 1.

Wirkungskreis.

§ 1. (1) Der Heimarbeitskommission für ............... obliegt die Regelung der Arbeits- und Lieferungsbedingungen für jene Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz in ...............

(3) In Durchführung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondere

a)

Heimarbeitstarife zu erlassen;

b)

die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;

c)

Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;

d)

auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e)

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;

f)

einen Kataster der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(4) Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Art. II) einzusetzen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Zusammensetzung.

§ 2. (1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Angelobung.

§ 3. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.

(2) Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Enthebung von Mitgliedern.

§ 4. Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Befangenheit.

§ 5. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Mitglieder der Heimarbeitskommission haben sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 angeführten Art vorliegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Senate

§ 6. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse in Senaten, die, je nachdem, ob es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt, unterschiedlich zusammengesetzt sind.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat nach Möglichkeit unter Bedachtnahme auf den Erzeugungszweig oder die Erzeugungszweige, für den oder die eine Regelung getroffen werden soll, folgende Mitglieder in den Senat zu berufen:

1.

wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;

2.

wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute;

3.

wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen, treten anstelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister solche aus der Gruppe der Mittelspersonen.

(3) Zur Beschlußfassung über allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 Z 1, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder zu bilden. Soll ein Beschluß über die Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses gefaßt werden, so kann der Senat aus seiner Mitte einen Unterausschuß wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfall weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Dieser Unterausschuß hat aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter zu bestehen; je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen mit beratender Stimme ist beizuziehen.

(4) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen der Senate außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Wird dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt, so ist er dazu verpflichtet. Den Sachverständigen und Auskunftspersonen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.

§ 7. (1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

§ 8. Die Senate der Heimarbeitskommission fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

Zu Abs. 3 bis 5: Erscheint durch § 14 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.

§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.

(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestellen, der aus dem hiezu geeigneten Personal der Geschäftsstelle (§ 38) zu entnehmen ist.

(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.

(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Die Protokolle sind in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.

Zu Abs. 3, 4 und 5 zweiter und letzter Satz: Erscheint durch § 14

AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise

derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.

§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.

(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.

(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Obliegenheiten der Senate.

§ 10. Den Senaten obliegt die Verhandlung und Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 3 lit. a bis c und e angeführten Angelegenheiten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 11. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Befugnisse der Senatsvorsitzenden.

§ 12. Der jeweilige Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung durch den Senat notwendigen Erhebungen zu treffen und den Vorsitz im Senat zu führen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Einberufung der Senate.

§ 13. (1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein (Rückschein, § 22 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr.  200/1982) vorzunehmen. Die mündliche Bekanntgabe des Termines für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in diesem Falle kann von der Einhaltung der im ersten Satz genannten Frist Abstand genommen werden.

(2) Jeder Ausschreibung von Senatsverhandlungen sind jeweils eine Tagesordnung über die Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich, die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften derselben beizufügen.

(3) Zu den Senatsverhandlungen sind auch das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 33 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.

(4) Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den Vorschriften des § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 zu gewähren.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Einleitung des Verfahrens.

§ 14. (1) Die Heimarbeitskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.

(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.

§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission zu Protokoll zu geben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll zu geben.

Protokolle und Register.

§ 16. (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.

(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.

(4) Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission von einer gemeinsamen Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 1) wahrgenommen, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).

Protokolle und Register.

§ 16. (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.

(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.

(4) Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.

Kataster.

§ 17. (1) Die Heimarbeitskommission hat zwei getrennte Kataster zu führen, und zwar einen hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife und den anderen für die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese Kataster sind sicher zu verwahren.

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