Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom24. August 1954, betreffend eine Rahmengeschäftsordnung für dieHeimarbeitskommissionen und deren Entgeltberechnungsausschüsse(Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954, wird folgende Rahmengeschäftsordnung erlassen:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ARTIKEL I.
Die Heimarbeitskommission.
ABSCHNITT 1.
Wirkungskreis.
§ 1. (1) Der Heimarbeitskommission für ............... obliegt die Regelung der Arbeits- und Lieferungsbedingungen für jene Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz in ...............
(3) In Durchführung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondere
Heimarbeitstarife zu erlassen;
die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;
Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;
auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
einen Kataster der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(4) Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Art. II) einzusetzen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Zusammensetzung.
§ 2. (1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Angelobung.
§ 3. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.
(2) Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4. Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Befangenheit.
§ 5. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Mitglieder der Heimarbeitskommission haben sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 angeführten Art vorliegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Senate
§ 6. (1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse in Senaten, die, je nachdem, ob es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt, unterschiedlich zusammengesetzt sind.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat nach Möglichkeit unter Bedachtnahme auf den Erzeugungszweig oder die Erzeugungszweige, für den oder die eine Regelung getroffen werden soll, folgende Mitglieder in den Senat zu berufen:
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute;
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen, treten anstelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister solche aus der Gruppe der Mittelspersonen.
(3) Zur Beschlußfassung über allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 Z 1, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder zu bilden. Soll ein Beschluß über die Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses gefaßt werden, so kann der Senat aus seiner Mitte einen Unterausschuß wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfall weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Dieser Unterausschuß hat aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter zu bestehen; je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen mit beratender Stimme ist beizuziehen.
(4) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen der Senate außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Wird dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt, so ist er dazu verpflichtet. Den Sachverständigen und Auskunftspersonen kommt ein Stimmrecht nicht zu.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.
§ 7. (1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 8. Die Senate der Heimarbeitskommission fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.
Zu Abs. 3 bis 5: Erscheint durch § 14 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.
§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.
(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestellen, der aus dem hiezu geeigneten Personal der Geschäftsstelle (§ 38) zu entnehmen ist.
(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Protokolle sind in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.
Zu Abs. 3, 4 und 5 zweiter und letzter Satz: Erscheint durch § 14
AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise
derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.
§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.
(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Obliegenheiten der Senate.
§ 10. Den Senaten obliegt die Verhandlung und Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 3 lit. a bis c und e angeführten Angelegenheiten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 11. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Befugnisse der Senatsvorsitzenden.
§ 12. Der jeweilige Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung durch den Senat notwendigen Erhebungen zu treffen und den Vorsitz im Senat zu führen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Einberufung der Senate.
§ 13. (1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein (Rückschein, § 22 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) vorzunehmen. Die mündliche Bekanntgabe des Termines für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in diesem Falle kann von der Einhaltung der im ersten Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
(2) Jeder Ausschreibung von Senatsverhandlungen sind jeweils eine Tagesordnung über die Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich, die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften derselben beizufügen.
(3) Zu den Senatsverhandlungen sind auch das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 33 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.
(4) Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den Vorschriften des § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 zu gewähren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Einleitung des Verfahrens.
§ 14. (1) Die Heimarbeitskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.
(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.
§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission zu Protokoll zu geben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll zu geben.
Protokolle und Register.
§ 16. (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
(4) Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission von einer gemeinsamen Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 1) wahrgenommen, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Protokolle und Register.
§ 16. (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
(4) Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.
Kataster.
§ 17. (1) Die Heimarbeitskommission hat zwei getrennte Kataster zu führen, und zwar einen hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife und den anderen für die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese Kataster sind sicher zu verwahren.
(2) Die Kataster sind nach Erzeugungszweigen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jeder einverleibte Heimarbeitstarif beziehungsweise Heimarbeitsgesamtvertrag in der Reihenfolge der Einverleibung abzulegen. Zu jedem Kataster ist eine Suchkartei anzulegen und laufend zu führen. Die Karteiblätter der Suchkartei müssen dem in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster entsprechen.
(3) Die den Katastern einzuverleibenden Einlagen sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das sich aus einem Kennbuchstaben sowie aus der Register- und der Katasterzahl zusammensetzt. Als Kennbuchstabe für Heimarbeitstarife ist an die Spitze des Kennzeichens der Buchstabe „T'', für Heimarbeitsgesamtverträge der Buchstabe „G'' zu setzen. Anschließend folgt die Registerzahl, bestehend aus der laufenden Zahl, unter welcher der Heimarbeitstarif beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag in dem Register nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beziehungsweise Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung eingetragen ist, und - durch Schrägstrich getrennt - aus der Zahl des Jahres, in dem der Heimarbeitstarif beschlossen beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen worden ist. Die Katasterzahl wird durch einen waagrechten Trennungsstrich angeschlossen und setzt sich zusammen aus einer römischen Zahl als Bezeichnung der Heimarbeitskommission, einer arabischen Zahl zur Kennzeichnung des Erzeugungszweiges und einer weiteren arabischen Zahl, welche die laufende Nummer des Einlagestückes innerhalb des gleichen Erzeugungszweiges angibt. Die drei Bestandteile der Katasterzahl sind durch Schrägstriche zu trennen.
(4) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden können. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel der Heimarbeitskommission zu verlautbaren.
(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz finden auf die Führung der Kataster sinngemäß Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Kataster.
§ 17. (1) Die Heimarbeitskommission hat zwei getrennte Kataster zu führen, und zwar einen hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife und den anderen für die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese Kataster sind sicher zu verwahren.
(2) Die Kataster sind nach Erzeugungszweigen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jeder einverleibte Heimarbeitstarif beziehungsweise Heimarbeitsgesamtvertrag in der Reihenfolge der Einverleibung abzulegen. Zu jedem Kataster ist eine Suchkartei anzulegen und laufend zu führen. Die Karteiblätter der Suchkartei müssen dem in Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster entsprechen.
(3) Die den Katastern einzuverleibenden Einlagen sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das sich aus einem Kennbuchstaben sowie aus der Register- und der Katasterzahl zusammensetzt. Als Kennbuchstabe für Heimarbeitstarife ist an die Spitze des Kennzeichens der Buchstabe „T”, für Heimarbeitsgesamtverträge der Buchstabe „G” zu setzen. Anschließend folgt die Registerzahl, bestehend aus der laufenden Zahl, unter welcher der Heimarbeitstarif beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag in dem Register nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beziehungsweise Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung eingetragen ist, und - durch Schrägstrich getrennt - aus der Zahl des Jahres, in dem der Heimarbeitstarif beschlossen beziehungsweise der Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen worden ist. Die Katasterzahl wird durch einen waagrechten Trennungsstrich angeschlossen und setzt sich zusammen aus einer römischen Zahl als Bezeichnung der Heimarbeitskommission, einer arabischen Zahl zur Kennzeichnung des Erzeugungszweiges und einer weiteren arabischen Zahl, welche die laufende Nummer des Einlagestückes innerhalb des gleichen Erzeugungszweiges angibt. Die drei Bestandteile der Katasterzahl sind durch Schrägstriche zu trennen.
(4) Die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz finden auf die Führung der Kataster sinngemäß Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ABSCHNITT 2.
Heimarbeitstarife.
§ 18. (1) Die Heimarbeitskommission kann in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, abändern und aufheben, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden. Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind. Heimarbeitstarife können nur dann Regelungen über den Urlaubszuschuß oder die Weihnachtsremuneration (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) enthalten, wenn in dem betreffenden Erzeugungszweig überhaupt kein Kollektivvertrag für Betriebsarbeiter wirksam ist.
(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen. Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen, wonach die Höhe des Entgelts bzw. die Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen anzugleichen sind, so kann als Beginn der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter enthaltenden Kollektivvertrages festgesetzt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 19. (1) Die von der Heimarbeitskommission beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen und Aufhebungen sind in ihrem gesamten Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen, unter denen sie im Kataster aufzufinden sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 20. Je eine Abschrift der beschlossenen Heimarbeitstarife sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ABSCHNITT 3.
Gleichstellungsanordnungen.
§ 21. (1) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder von der Hälfte der der Heimarbeitskommission angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister oder Mittelspersonen erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden bzw. berührt sind, gehört hat.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine im Abs. 1 angeführte Angelegenheit sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen, so gilt die Anhörung als vollzogen; hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages zur Stellungnahme hinzuweisen.
(3) Vor Erlassung einer Gleichstellungsanordnung ist insbesondere das Vorliegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe, für die sie gelten soll, zu prüfen. Die Gleichstellungen dürfen nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie können sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes erstrecken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 22. Die Bestimmungen des § 21 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 23. (1) Die Anordnungen der Heimarbeitskommission, mit denen Gleichstellungen für Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen. Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen und Aufhebungen sind hiebei in ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 24. (1) Je eine Abschrift der beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
(2) Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen die Buchstaben „GL“ zu verwenden sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ABSCHNITT 4.
Festsetzung eines Ausgabezeitraumes
§ 25. (1) Die Heimarbeitskommission kann für die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich der Aufbewahrung und der Verantwortung für die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung für den Heimarbeiter mit sich bringen würde, einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt werden, die vor allem eine gegenüber dem Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich lange Zeit für die Herstellung bzw. Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern oder für deren Abholung und Zustellung durch Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit im Mißverhältnis stehende Zeit benötigt wird.
(2) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen gemäß Abs. 1 auf Antrag eines Heimarbeiters, eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung der betreffenden Gruppe oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen. Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung nach Abs. 1 die zuständigen Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind die §§ 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe ,A' zu verwenden ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ABSCHNITT 5.
Gutachten.
§ 26. (1) Die Heimarbeitskommission hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.
(2) Gutachten nach Abs. 1 sind mit tunlichster Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle und sonstige Unterlagen, die sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen, entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten über Heimarbeitsgesamtverträge sind die vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen zu hören.
(3) Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.
(4) Gutachten gemäß Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind.
ABSCHNITT 6.
Heimarbeitsgesamtverträge.
§ 27. (1) Bei den zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen, so hat er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen. Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages aus einem der vorstehend angeführten Gründe zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden.
(2) Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das Bundesministerium für soziale Verwaltung, das Österreichische Statistische Zentralamt, die nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektorate und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind, hinzuweisen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ABSCHNITT 6.
Heimarbeitsgesamtverträge.
§ 27. (1) Bei den zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen, so hat er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen. Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages aus einem der vorstehend angeführten Gründe zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden.
(2) Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das Bundesministerium für soziale Verwaltung, die Bundesanstalt Statistik Österreich, die nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektorate und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind, hinzuweisen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 28. (1) Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat sich auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages zu beschränken und die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes, die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag im Kataster aufzufinden ist, zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 27 gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 29. (1) Die Heimarbeitskommission hat binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung beziehungsweise nach dem im § 49 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. In der Kundmachung sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung“, in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuführen. Vor der Kundmachung des Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission in geeigneter Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter Angabe des Datums der Kundmachung den im § 27 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Stellen mitzuteilen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 30. Die Kosten der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ARTIKEL II.
Der Entgeltberechnungsausschuß.
Wirkungskreis.
§ 31. Der Entgeltberechnungsausschuß ist dazu berufen, Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Zusammensetzung und Errichtung.
§ 32. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses werden von einem Senat (Unterausschuß) der Heimarbeitskommission, der sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer in der Heimarbeitskommission bestellt.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses aus dem im § 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Einberufung.
§ 33. (1) Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
(2) Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung erhalten. Gleichzeitig sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem Verhandlungstermin zu laden. § 13 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 14 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
- 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 singemäß.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 35. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses, die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig übertragen hat, und die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder teilweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse zu übertragen, ausgenommen die ihm vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich. Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten Stellvertretern des Vorsitzenden stehen dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß § 30 des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung hat die Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung zu bestimmen.
Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.
§ 36. (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß ist auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich in der Kanzlei der Heimarbeitskommission zu Protokoll gegeben werden.
(2) Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.
§ 36. (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß ist auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll gegeben werden.
(2) Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ARTIKEL III.
Gemeinsame Bestimmungen.
Stempel- und Gebührenfreiheit.
§ 37. Die im Verfahren vor der Heimarbeitskommission und dem Entgeltberechnungsausschuß erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.
Kanzleigeschäfte.
§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem erforderlichen Personal versehene Geschäftsstelle. Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so sind die Geschäftsstellen dieser Heimarbeitskommissionen zu einer gemeinsamen Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsstellenleiters zu vereinigen.
(2) Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung erforderliche Personal (Entgeltberechner) ist der im Abs. 1 genannten Geschäftsstelle einzugliedern.
(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses finden die Vorschriften der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Kanzleigeschäfte.
§ 38. (1) Die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu besorgen.
(2) Die Aufgaben der Entgeltberechnung sind von Bediensteten des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates zu besorgen.
(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses finden die Vorschriften der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 39. Die Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses erfolgt nach den Weisungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
ARTIKEL IV.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 40. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 1954 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 41. § 5, § 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 737/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
§ 42. Die §§ 9 Abs. 2 und 5, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4, 27 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Anlage 1
Register der Heimarbeitskommission für Heimarbeitstarife
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Anlage 2
Register der Heimarbeitskommission für Gleichstellungsanordnungen
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Anlage 3
Register der Heimarbeitskommission für Heimarbeitsgesamtverträge
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).
Anlage 4
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Karteiblatt der Suchkartei gemäß § 17 Abs. 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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