Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Jänner 1954 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die Sprengarbeiten regelt, in
Geltung (vgl. § 120, BGBl. Nr. 450/1994).
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Sprengarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln aus dem Betriebslager, der Spreng- und Zündmitteltransport vom Betriebslager zur Verwendungsstelle und zurück, die Verwahrung von Spreng- und Zündmitteln in der Nähe der Verwendungsstelle, das Laden und Besetzen, das Fertigmachen zum Zünden und das Abtun der Schüsse, die Versagerbeseitigung und die Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln.
Sprengbefugte.
§ 2. (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet und verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen können. Diese Personen werden im nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben und überdies längstens innerhalb von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als Sprengbefugter aufgenommen haben, vom Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf ihr Verlangen Einblick in der Unterlagen zu gewähren, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten selbst ausführen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.
(4) Die Sprengbefugten sind während der Ausführung von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Sprenggehilfen.
§ 3. (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen herangezogen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengarbeiten und über die Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen und von ihnen bei diesen Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen. Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.
Aufenthalt am Sprengort.
§ 4. Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmachen zum Zünden und beim Abtun der Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln dürfen nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen anwesend sein.
ABSCHNITT 2.
Spreng- und Zündmittel.
Begriffsbestimmungen.
§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können; hiebei sind:
Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sind;
brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die einer Detonation fähig sind und bei denen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen wird;
Wettersprengmittel Sprengmittel, die unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht zur Zündung bringen.
(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder. Im folgenden werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige Zünder'' zusammengefaßt.
(3) Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher, Zündleitungs- und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel; Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.
Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und
Hilfsmittel für die Sprengarbeit
§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Anschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von
Spreng- und Zündmitteln.
§ 7. (1) Die Anschaffung von Spreng- und Zündmitteln ist nur dem Dienstgeber oder dem von ihm hiezu Beauftragten gestattet. Es ist verboten, andere als die vom Betrieb beigestellten Spreng- und Zündmittel zu verwenden sowie Spreng- und Zündmittel unbefugt wegzubringen.
(2) Bei Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Aufsicht über Spreng- und Zündmittellager darf nur einem Sprengbefugten übertragen werden. Mit Zustimmung des Dienstgeber kann der Sprengbefugte zur Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln verläßliche, von ihm unterwiesene Kräfte heranziehen.
(3) Spreng- und Zündmittel sind vor ihrer Ausgabe äußerlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zeitzündschnüre einer noch nicht in Verwendung genommenen Lieferung sind vor erstmaliger Ausgabe auf ihre Brenndauer zu prüfen. Liegt diese Prüfung mehr als einen Monat zurück, ist sie vor einer weiteren Ausgabe der Zündschnüre zu wiederholen. Die Prüfung der Zeitzündschnüre ist nur von einem Sprengbefugten vorzunehmen. Über die ermittelte Brenndauer sind Aufzeichnungen zu führen; überdies ist die Brenndauer durch Aushang bekanntzugeben. Zündschnurlieferungen, die der auf ihnen vermerkten Brenndauer nicht entsprechen, sind als ungeeignet zu kennzeichnen und ebenso wie verdorbene oder sonst unbrauchbare Spreng- und Zündmittel (§ 9) von der Verwendung auszuschließen.
(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder dürfen ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder an ein und dieselbe Person nicht zur gleichen Zeit ausgegeben werden. Spreng- und Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Ladens in der erforderlichen Menge und Sorte vom Sprengbefugten aus dem Lager übernommen werden.
(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern, dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen werden. In diesen Fällen sind die Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung voneinander getrennt, in der Nähe der Sprengstelle in einem versperrten, möglichst trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen, dichten und versperrten Behältern (Schießkisten) gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren. Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen. Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder möglichst weit voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt werden. Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln, mehr als einer Rolle detonierender Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen sprengkräftigen Zündern muß von Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, und von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Personen hiedurch nicht zu erwarten ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern verwahrt werden.
(6) Nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel müssen bei Arbeiten ober Tag nach beendeter Schicht in zugelassene Lagerräume gebracht werden. Bei Arbeiten unter Tag sind nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel bei ein- und zweischichtigem Betrieb täglich nach Arbeitsschluß, bei dreischichtigem Betrieb bei Unterbrechung der Sprengarbeit oder Aussetzen der Arbeit, wie vor Sonn- und Feiertagen, in zugelassene Lagerräume zu schaffen.
Beförderung von Spreng- und Zündmitteln
zur Verwendungsstelle.
§ 8. (1) Für die Beförderung von Sprengmitteln und von sprengkräftigen Zündern von der Lagerungs- zur Verwendungsstelle und zurück sind, sofern die Beförderung nicht in ungeöffneten Lieferverpackungen erfolgt, geschlossene, widerstandsfähige Behälter aus nichtfunkenziehendem Material, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer oder Leder, zu verwenden. Solche Behälter müssen, wenn sie getragen werden, mit einem Schultertragband oder mit zwei Schultertragbändern versehen sein, die beim Tragen zu benützen sind. Diese Bänder müssen ausreichend fest und an den Behältern ordnungsgemäß befestigt sein.
(2) Zum Tragen von Sprengmitteln in ungeöffneter Lieferverpackung sind geeignete Traggeräte zu verwenden; auf eine Person darf nur ein Gewicht von höchstens 25 kg Sprengmitteln entfallen.
(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln, einer Rolle detonierender Zündschnur und bis zu 50 Stück anderer sprengkräftiger Zünder dürfen in getrennten Abteilen desselben Behälters befördert werden; größere Mengen von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündern dürfen von ein und derselben Person nicht gleichzeitig befördert werden. Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung nicht in Kleidern verwahrt werden.
(4) Lose Pulversprengmittel dürfen außer in ungeöffneter Lieferverpackung nur in geeigneten, deutlich gekennzeichneten Behältern befördert werden; dabei dürfen sich andere Sprengmittel sowie Zündmittel in diesen Behältern nicht befinden. Für die Beförderung von losen Pulversprengmitteln dürfen Kannen aus Zink oder Aluminium auch ohne Tragband, jedoch mit Henkel und Deckel verwendet werden.
(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von Sprengmitteln und anderen Zündmitteln in geschlossenen Behältern zu befördern und zu verwahren.
(6) Werden für die Beförderung von Spreng- und Zündmitteln Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel verwendet, ist darauf zu achten, daß beim Auf- und Abladen Erschütterungen vermieden werden. Die Behälter sind in den Transportmitteln so zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen und sonstige Veränderungen ihrer Lage gesichert sind. Offene Transportgefäße sind mit einem dicht schließenden, wasserdichten, durch Imprägnierung schwer brennbar gemachten Plantuch zu überspannen. Auf Transportmitteln, mit denen ein Spreng- und Zündmitteltransport durchgeführt wird, dürfen, sofern das Mitfahren von Personen auf den Transportmitteln überhaupt zulässig ist, nur die mit dem Transport unmittelbar befaßten Personen mitfahren. Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel, mit denen Spreng- und Zündmittel transportiert werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung nicht in ungeöffneter Lieferverpackung oder in Behältern gemäß Abs. 1 oder 4 vorgenommen wird, fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen Zündern, ausgenommen detonierenden Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln benützt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen der Behälter und beim Fahren keine Funken gezogen werden können. Kipploren und Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von Spreng- oder Zündmitteln nicht verwendet werden. Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert werden. Mit Wagen, die Spreng- und Zündmittel enthalten, dürfen sonstige Materialien sowie Personen nicht befördert werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport geeignete Wagen zu verwenden. Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert werden, darf 8 km/h nicht überschreiten. Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben werden.
(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen Transportmitteln dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig und auch nicht gemeinsam mit sonstigen Materialien in demselben Fördergefäß befördert werden. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind unter Anwendung besonderer Vorsicht nur in solchen Zeiten zu befördern, in welchen die Transportmittel nicht für den Personentransport benützt werden. Die Maschinenwärter sind von jedem derartigen Transport in Kenntnis zu setzen; sie haben, ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten, für einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge zu tragen.
(9) In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene Bestimmungen über die Beförderung von Sprengmitteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Beschaffenheit und Verwendung von
Spreng- und Zündmitteln.
§ 9. (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.
(2) Verdorbene Sprengmittel, wie feuchte Sprengmittel oder brisante Sprengmittel mit Ölausschwitzung oder anderen Zersetzungserscheinungen dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Hart gewordene Ammonsalpetersprengmittel sind nur durch Drücken mit der Hand weich zu machen; ist dies nicht möglich, dürfen sie nicht verwendet werden.
(3) Mit Sprengmitteln, die durch Kälteeinwirkung hart geworden sind, sowie mit gefrorenen Sprengmitteln ist besonders vorsichtig umzugehen. Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen behandelt werden; sie sind vor ihrer Verwendung aufzutauen. Das Auftauen darf nur von Sprengbefugten in entsprechender Entfernung von Feuerstätten in geeigneter Weise, wie im Wasserbad, vorgenommen werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Sprengmittelpatronen mit Wasser nicht in Berührung kommen; auch darf sich auf ihnen kein Tauwasser niederschlagen. In Räumen, in denen das Auftauen vorgenommen wird, dürfen nur die damit Beschäftigten anwesend sein.
(4) In feuchtem Gestein dürfen feuchtigkeitsempfindliche Sprengmittel in loser Form nicht verwendet werden. Sprengmittel dürfen in loser Form nur bei Arbeiten über Tag und nur bei nach abwärts gerichteten Bohrlöchern oder Lassen verwendet werden, in die das Sprengmittel von selbst hinabfällt. In allen übrigen Fällen dürfen Sprengmittel nur in Patronenform verwendet werden.
(5) Zum Anfertigen von Patronen aus Pulversprengmitteln sind geeignete Kunststoffschläuche oder möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier zu verwenden. Patronen dürfen nur auf standfesten Tischen mit glatter, fugenfreier Tischplatte aus Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material in angemessener Entfernung von Spreng- und Zündmittellagern an Stellen hergestellt werden, an denen eine Gefährdung durch Steinfall, Feuerstätten, Funkenflug oder sonstige Einflüsse nicht besteht.
(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte Sprengkapseln, elektrische Zünder oder Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben oder dessen Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung genommen werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (§ 6) nach der Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden.
(7) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln sind die Verwendung offenen Lichtes und das Rauchen verboten. Bei Arbeiten unter Tag gilt das Verbot der Verwendung offenen Lichtes nur für Spreng- und Zündmittellagerräume; ansonsten ist dafür zu sorgen, daß das Geleuchte und etwa abfallende Funken mit Spreng- oder Zündmitteln nicht in Berührung kommen.
(8) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln dürfen stählerne Werkzeuge, wie Hämmer und Brecheisen, nicht verwendet werden. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Zangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Behälter, von Messern zum Schneiden der Zündschnüre und von Sprengkapselzangen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße für Pulversprengmittel dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, mit denen keine Funken gezogen werden können.
Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln.
§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder sind durch Verbrennen zu vernichten. Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer sowie detonierende Zündschnüre sind durch Wegsprengen zu vernichten, wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener Sprengmittel gelten. Treten beim Wegsprengen von Spreng- und Zündmitteln Versager auf, sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.
ABSCHNITT 3.
Laden und Besetzen.
Bohrlöcher.
§ 11. (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen, der ihn über allfällige außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten hat. Bohrlöcher sind in der Regel so anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen einen solchen Durchmesser haben, daß die Patronen leicht eingeführt werden können. Auf Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick auf deren Bedeutung für das Laden und die Sprengwirkung besonders zu achten.
(2) Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm haben.
Verwendung von Zündmitteln und Vorbereitung
der Sprengladung.
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