Bundesgesetz vom 15. Juni 1955, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-06-23
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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I. Hauptstück

§ 1. (1) Südtiroler und Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen nichtitalienischer Sprachzugehörigkeit, die in den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, zu Italien gekommenen Teilen Tirols oder Kärntens heimatberechtigt, im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässig waren und in Durchführung dieser Umsiedlungsaktion abgewandert sind.

(2) Als Kanaltaler im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in der bei Tarvis gelegenen Gemeinde Weißenfels heimatberechtigten und im Zeitpunkt der deutsch-italienischen Umsiedlungsaktion dort ansässigen Personen, wenn sie von dieser Umsiedlungsaktion erfaßt worden sind.

(3) Personen, die ohne von der im Abs. 1 bezeichneten Umsiedlungsaktion erfaßt worden zu sein, aus Gründen, die sich aus ihrer Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, kann die Gleichstellung mit den Südtirolern und Kanaltalern gewährt werden, wenn dies wegen der altösterreichischen Herkunft ihrer Familie oder sonstiger persönlicher Bindungen an Österreich billig erscheint.

§ 2. (1) Die folgenden Bestimmungen finden auf diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind, wenn sie seit 1. Dezember 1952 ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

a)

auf Grund einer vorläufigen Verwendung bei einer Dienststelle des Bundes monatliche Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben oder

b)

monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund erhalten haben.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner - soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind - auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler, die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.

(4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse, weil ein gesetzliches Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt, wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß bezogen hätten.

§ 2. (1) Die folgenden Bestimmungen finden auf diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind, wenn sie seit 1. Dezember 1952 ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

a)

auf Grund einer vorläufigen Verwendung bei einer Dienststelle des Bundes monatliche Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben oder

b)

monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund erhalten haben.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner - soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind - auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler, die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.

(4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse, weil ein gesetzliches Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt, wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß bezogen hätten.

§ 3. (1) Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis sind die Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben.

(2) Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung zur Herstellung der Gleichbehandlung mit österreichischen öffentlichen Bediensteten oder Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.

§ 4. Die Übernahme in den österreichischen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand setzt den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraus.

§ 5. (1) Bei Anwendung des Beamten-Überleitungsgesetzes tritt an Stelle des 4. März 1933 der 12. November 1918 und an Stelle des 13. März 1938 der 23. Juni 1939. Für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes treten an Stelle des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsbürgerschaft, für die Anwendung des § 4 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 und 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes an Stelle der Voraussetzung eines österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Voraussetzung eines italienischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

(2) Der “alte Dienstposten” im Sinne der Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, oder gleichartiger Überleitungsbestimmungen ist von der Behörde festzusetzen, wobei auf die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten am 23. Juni 1939 und auf die entsprechende Laufbahn eines vergleichbaren österreichischen Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.

(3) Bei der Festsetzung der dienstrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sowie bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses sind altösterreichische öffentliche Dienstzeiten und die in Italien zurückgelegten öffentlichen Dienstzeiten den ihnen entsprechenden österreichischen öffentlichen Dienstzeiten gleichzuhalten.

(4) Ein in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis, die ein Südtiroler oder Kanaltaler in der Zeit vom 12. November 1918 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz bieten. Bieten der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen Bundesministerium die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.

(5) Die im § 1 bezeichneten Personen, die in das Dienst- oder Ruhestandsverhältnis übernommen wurden oder werden, dürfen den früher innegehabten Amtstitel nicht weiterführen. Personen, die nach diesem Bundesgesetz in das Ruhestandsverhältnis übernommen werden, führen den Amtstitel, der sich aus ihrer nach Abs. 2 festgesetzten dienstrechtlichen Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ergibt.

§ 6. (1) Die Übernahme in den österreichischen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand bedarf eines Ansuchens; dieses Ansuchen ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Empfängern von Bezugsvorschüssen bei der Dienstbehörde, von Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen bei der diese Vorschüsse anweisenden Dienststelle einzubringen. Die sechsmonatige Frist kann auf Ansuchen erstreckt werden. Für die im § 2 Abs. 3 und 4 genannten Personen läuft die sechsmonatige Frist vom Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich beziehungsweise vom Zeitpunkt des Wegfalles des gesetzlichen Hindernisses.

(2) Das Ansuchen hat insbesondere den Nachweis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Einbringung des Gesuches um ihre Verleihung zu enthalten.

(3) Personen, die innerhalb dieser Frist um die Übernahme nicht ansuchen, verlieren jeden Rechtsanspruch auf Grund dieses Bundesgesetzes. Ihnen vorläufig angewiesene Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse sind einzustellen.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch von der Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist Nachsicht erteilt werden.

(5) Zur Entscheidung über Ansuchen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist jenes Bundesministerium berufen, in dessen Bereich der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Dienstverwendung steht, beziehungsweise jenes Bundesministerium, von dem oder von dessen nachgeordneten Dienststellen ihm oder seinen Hinterbliebenen Ruhegenuß oder Versorgungsgenußvorschüsse zuerkannt worden sind. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(6) Ist auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 die Zuständigkeit keines Bundesministeriums gegeben, so ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung berufen.

§ 6. (1) Die Übernahme in den österreichischen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand bedarf eines Ansuchens; dieses Ansuchen ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Empfängern von Bezugsvorschüssen bei der Dienstbehörde, von Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen bei der diese Vorschüsse anweisenden Dienststelle einzubringen. Die sechsmonatige Frist kann auf Ansuchen erstreckt werden. Für die im § 2 Abs. 3 und 4 genannten Personen läuft die sechsmonatige Frist vom Zeitpunkt der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich beziehungsweise vom Zeitpunkt des Wegfalles des gesetzlichen Hindernisses.

(2) Das Ansuchen hat insbesondere den Nachweis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Einbringung des Gesuches um ihre Verleihung zu enthalten.

(3) Personen, die innerhalb dieser Frist um die Übernahme nicht ansuchen, verlieren jeden Rechtsanspruch auf Grund dieses Bundesgesetzes. Ihnen vorläufig angewiesene Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse sind einzustellen.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch von der Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist Nachsicht erteilt werden.

(5) Zur Entscheidung über Ansuchen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist jenes Bundesministerium berufen, in dessen Bereich der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Dienstverwendung steht, beziehungsweise jenes Bundesministerium, von dem oder von dessen nachgeordneten Dienststellen ihm oder seinen Hinterbliebenen Ruhegenuß oder Versorgungsgenußvorschüsse zuerkannt worden sind. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(6) Ist auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 die Zuständigkeit keines Bundesministeriums gegeben, so ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung berufen.

§ 7. (1) Die sich aus der Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden Bezüge werden - sofern sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt ergibt - für die Zeit ab 1. Jänner 1954 festgesetzt und flüssiggemacht.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht geltend gemacht werden.

§ 8. (1) Bei Südtirolern und Kanaltalern, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind und die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entweder nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund übernommen oder nach anderen Bestimmungen in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist auf Grund der österreichischen Dienstrechtsvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die dienstrechtliche Stellung einschließlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses neu festzusetzen. Das gleiche gilt sinngemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen solcher Südtiroler und Kanaltaler.

(2) Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich nach § 5 Abs. 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz innehaben oder einen solchen Dienstposten aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten maßgebend ist.

(3) Auf andere als im Abs. 2 genannte Bedienstete sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen über die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der Wachebeamten.

(4) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 finden die §§ 6 und 7 sinngemäß Anwendung.

II. Hauptstück

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945

a)

auf Grund einer vorläufigen Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen oder Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, monatliche Bezugsvorschüsse oder monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen;

b)

nicht in Verwendung genommen worden sind, im italienischen Dienst zuletzt an einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten) entspricht, und monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin) an den im Abs. 1 lit. a genannten Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen oder aufgenommen worden sind.

§ 10. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis tritt an die Stelle des Bundes

a)

in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland, bei dem der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Verwendung steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung gestanden ist;

b)

in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland, in dessen Gebiet der Südtiroler oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952 seinen ordentlichen Wohnsitz hatte beziehungsweise, sofern der Südtiroler oder Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten;

c)

in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland, in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis der Südtiroler oder Kanaltaler steht.

(2) An die Stelle der nach dem I. Hauptstück zuständigen Dienstbehörden des Bundes treten bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis die auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Dienstbehörden für die Landeslehrer.

§ 10. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis tritt an die Stelle des Bundes

a)

in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland, bei dem der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Verwendung steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung gestanden ist;

b)

in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland, in dessen Gebiet der Südtiroler oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz hatte beziehungsweise, sofern der Südtiroler oder Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen ihren Hauptwohnsitz hatten;

c)

in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland, in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis der Südtiroler oder Kanaltaler steht.

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