Verordnung der Bundesregierung vom 1. März 1955, mit der eine Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterstellt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1955-06-01
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, wird verordnet:

§ 1. Auf die im Bereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/48, Anwendung.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1955 in Kraft.

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