Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-10-17
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4988

BGBl. Nr. 189/1955

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ASVG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.“

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Kontrolle im Vertragspartnerbereich
Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen
Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach § 4 Abs. 1 Z 9
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System
Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG
Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes
Pensionsanpassung 2021
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit 31.3.2027 außer Kraft)
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021
§ 753. Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021
§ 754. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2021
§ 755 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021
§ 756. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021
§ 757. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021
§ 758. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021
§ 759. Pensionsanpassung 2022
§ 759a. Einmalzahlung 2022
§ 759b. Teuerungsausgleich
§ 760. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021
§ 761. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021
§ 762. Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022
§ 762. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022
§ 763. Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022
(§§ 764 und 765 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2022)
§ 766. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022
§ 767. Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022
§ 768. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2022
§ 769. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022
§ 770. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022
§ 771. Teuerungsausgleich
§ 772. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022
§ 772a. Außerordentliche Einmalzahlung
§ 773. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022
Pensionsanpassung 2023
Direktzahlung für das Jahr 2023
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2022
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2022
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023
Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023
Schlussbestimmung zu Art. 18 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023
Pensionsanpassung 2024
Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2024
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (90. Novelle)
Schlussbestimmung zu Art. 3 des BGBl. I Nr. 107/2024
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024
Pensionsanpassung 2025
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
Schlussbestimmung zu Art. 27 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025]

Abkürzung

ASVG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431, 32024L1346, 32024L1712

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.“

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Kontrolle im Vertragspartnerbereich
Mitwirkung an Kostenübernahme
Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach § 4 Abs. 1 Z 9
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System
Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG
Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes
Pensionsanpassung 2021
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit 31.3.2027 außer Kraft)
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021
§ 753. Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021
§ 754. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2021
§ 755 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021
§ 756. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021
§ 757. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021
§ 758. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021
§ 759. Pensionsanpassung 2022
§ 759a. Einmalzahlung 2022
§ 759b. Teuerungsausgleich
§ 760. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021
§ 761. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021
§ 761a. Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022
§ 762. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022
§ 763. Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022
(§§ 764 und 765 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2022)
§ 766. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022
§ 767. Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022
§ 768. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2022
§ 769. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022
§ 770. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022
§ 771. Teuerungsausgleich
§ 772. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022
§ 772a. Außerordentliche Einmalzahlung
§ 773. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022
Pensionsanpassung 2023
Direktzahlung für das Jahr 2023
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2022
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2022
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023
Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023
Schlussbestimmung zu Art. 18 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023
Pensionsanpassung 2024
Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2024
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (90. Novelle)
Schlussbestimmung zu Art. 3 des BGBl. I Nr. 107/2024
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024
Pensionsanpassung 2025
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
Schlussbestimmung zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
Schlussbestimmung zu Art. 27 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2025
Pensionsanpassung 2026
Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2026
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025
Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 73 Abs. 2“
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025
Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026
Pensionsanpassung 2027
Schlussbestimmungen zu Art. 55 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2026
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2026
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026]

Abkürzung

ASVG

ERSTER TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

Geltungsbereich im allgemeinen.

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

Abkürzung

ASVG

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.

(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1.

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

2.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,

3.

Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,

4.

Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

5.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6.

Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9.

Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

10.

Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),

11.

Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

12.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,

(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)

15.

Pensionsversicherung für das Notariat.

Abkürzung

ASVG

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.

(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1.

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

2.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern ,

3.

Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,

4.

Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

5.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6.

Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9.

Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

10.

Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),

11.

Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

12.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,

(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)

15.

Pensionsversicherung für das Notariat.

Abkürzung

ASVG

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.

(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1.

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

2.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern ,

3.

Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,

4.

Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

5.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6.

Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9.

Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

10.

Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),

11.

Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

12.

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,

(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)

(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)

Abkürzung

ASVG

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

§ 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland.

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Die Personen (§ 4 Abs. 4 und 5), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland.

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland.

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland.

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die nach § 4 Abs. 1 Z 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland.

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die nach § 4 Abs. 1 Z 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der lit. d unterliegen.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

Abkürzung

ASVG

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a)

Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b)

Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c)

Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d)

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e)

die nach § 4 Abs. 1 Z 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f)

DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der lit. d unterliegen.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

(4) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3a. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.

Abkürzung

ASVG

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8;

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 S. 24;

5.

die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13;

6.

die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22;

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

8.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28;

9.

die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 15;

10.

die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

11.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

12.

die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1.

Abkürzung

ASVG

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8;

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 S. 24;

5.

die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13;

6.

die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22;

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

8.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28;

9.

die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 15;

10.

die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

11.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

11a. die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375;

12.

die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1.

Abkürzung

ASVG

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8;

2.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979 S. 24;

5.

die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13;

6.

die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22;

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

8.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28;

9.

die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 15;

10.

die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

11.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

11a. die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375;

12.

die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1.

Abkürzung

ASVG

ABSCHNITT II.

Umfang der Versicherung.

1.

UNTERABSCHNITT.

Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2.

die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3.

die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4.

die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

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